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§ 57 InsO a.F.

LG Hechingen: Beschwerdemöglichkeit gegen Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters, Zuständigkeit des Richters, Kostenlast und Beschwerdewert

Volltext

InsO § 57 Satz 2 (a.F.), § 78; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e), § 18 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 91; GKG § 35 i.V.m. ZPO § 3

Leitsätze der Verfasserin:

  1. Dei der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters schließt § 57 Satz 2 InsO als lex specialis das Beschwerderecht nach § 78 InsO aus.
  2. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versagung der Bestellung des neugewählten Verwalters liegt ebenso wie die Entscheidung über die Ernennung und Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 InsO (gemeint: RPflG) beim Richter.
  3. Die Kosten für das Verfahren über die Abwahl eines Verwalters trägt die Schuldnerin; der Beschwerdewert wird nach dem Wert der angemeldeten Forderung der Beschwerdeführerin festgesetzt.

LG Hechingen, Beschl. v. 8.6.2001 – 3 T 79/01 (rechtskräftig; AG Hechingen), ZIP 2001, 1970

Kurzkommentar:

Barbara Brenner, Rechtsanwältin in Bonn

Der Sachverhalt ist hinreichend bekannt: In der ersten Gläubigerversammlung wurde der gerichtlich bestellte Verwalter mit der Quotenmehrheit einer einzelnen, absonderungsberechtigten Großgläubigerin und gegen die Stimmen von vier weiteren anwesenden, nicht absonderungsberechtigten Gläubigern ab- und ein anderer Verwalter zugewählt. Der gerichtlich bestellte Verwalter beantragte daraufhin gem. § 78 InsO, den Beschluss aufzuheben.

Der Rechtspfleger hat –- vermutlich völlig zu Recht -- Rechtsmissbrauch gewittert und die Bestellung des Gewählten verweigert, obwohl er wegen dessen Eignung ausdrücklich keine Bedenken geäußert hat. Zur Begründung hat er auch die Mehrkostenbelastung der Masse angeführt, die allein zu Lasten der überstimmten, einfachen Insolvenzgläubiger gehe. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht hat in § 57 Abs.2 InsO eine Spezialregelung gegenüber § 78 InsO gesehen und ist damit der Auffassung des OLG Naumburg (ZIP 2000, 1394, dazu EWiR § 78 InsO 1/00, 683 (Pape)) gefolgt (ebenso inzwischen: KG, Beschl. v. 16.10.2001 -- 7 W 130/01, ZIP 2001, 2240).

Die Entscheidung erging noch auf der Grundlage des § 57 a.F. InsO. Seit In-Kraft-Treten des InsOÄndG 2001 am 1.12.2001 ist zwar für die Verwalterwahl gem. § 57 Satz 2 n.F. InsO neben der Quoten- nunmehr auch die Kopfmehrheit erforderlich. Es wird deshalb allenthalben angenommen, dass sich die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs durch einzelne Großgläubiger inzwischen entschärft habe (vgl. KG ZIP 2001, 2240 f. a.E.; zuletzt: Blank, ZInsO 2002, 484, 485 - Rezension zu Smid) und sich deshalb auch die Problematik der Angreifbarkeit dieses Beschlusses weitgehend erledigt habe. Das ist jedoch nur bedingt richtig. Die Neufassung des § 57 Satz 2 InsO bedeutet nur, dass der gestaltungswillige Großgläubiger zusätzlich das placet des Poolverwalters benötigt, um im Termin neben der Quoten- nunmehr auch die Kopfmehrheit zu erhalten. Zwischen Banken, Lieferantenpool und Insolvenzverwalter bestand aber auch bisher schon immer weitgehende Übereinstimmung.

Die Sicherungsgläubiger werden also auch künftig unter sich bleiben und sowohl die Person des Verwalters als auch das weitere Procedere allein bestimmen können. Die Kosten für den Verwalterwechsel werden nach wie vor weitgehend von den unbesicherten Gläubigern, also den Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und vor allem den Kleingläubigern allein zu tragen sein. Für diese Gläubigergruppe stellt sich die Frage nach der Angreifbarkeit eines solchen Abwahlbeschlusses über § 78 InsO also nach wie vor mit unverminderter Schärfe.

Über die Anwendbarkeit des § 78 InsO im Rahmen der Verwalterwahl besteht seit langem Streit. Ein Teil der Lehre sprach sich bislang auf Basis der lex lata für eine unmittelbare (Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474 ff.; Pape, ZInsO 2000, 469 ff.; ders., EWiR § 78 InsO 1/00, 683 = Anmerkung zu OLG Naumburg) bzw. analoge (Kesseler, Probleme der Verwalterwahl nach § 57 InsO, KTS 2000, 491 ff., 512 f.) Anwendung der Vorschrift im Rahmen der Verwalterwahl aus. Die Begründung ist jeweils rechtspolitischer Natur. Mit der gesetzlichen Dogmatik und der Kunst der Auslegung setzt sich soweit ersichtlich allein Prütting korrekt auseinander (Insolvenzrecht 2000, RWS-Forum, Bd. 18, 29 ff., 43 f.). Dabei wird offensichtlich, dass die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens bei einem Gesetz vom Zuschnitt und der Historie der InsO auf ihre Grenzen stößt.

Der Wortlaut des § 57 Satz 2 InsO lässt in der Tat beide Schlussfolgerungen zu: Die Gesetzessystematik spricht dafür, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt. Denn die Ungeeignetheit eines Verwalters gefährdet den Erfolg des gesamten Verfahrens, mithin zweifellos die Gläubigerinteressen. Diese sind damit bereits an prominenter Stelle berücksichtigt. Aus einer Sonderregelung darf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Problem abschließend regeln wollte. Wenn das Gericht das Gefährdungspotential "Ungeeignetheit des Verwalters" mithin von Amts wegen zu prüfen hat, könnte die Vorschrift andererseits aber so gelesen werden, dass das Gericht eine Gefährdung der Gläubigerinteressen, die außerhalb der Geeignetheit des Verwalters liegt, auf Antrag zu prüfen hat.

Die Begründung zum Regierungsentwurf gibt dazu nichts her. Die Lösung ist daher im Schutzzweck der Norm und damit in der Definition des "gemeinsamen Gläubigerinteresses" des § 78 InsO zu suchen. Es ist klar, dass es sich dabei nur um ein gesetzlich definiertes, objektivierbares und schutzwürdiges Interesse handeln kann. Denn sonst würden sachfremden Erwägungen und Spekulationen Tür und Tor geöffnet. Schutzwürdig und allen Gläubigern objektiv gemein ist nach der InsO allein das Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse und der größtmöglichen, gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger (§ 1 InsO). Nur mit einer Gefährdung dieses Interesses könnte ein überstimmter Gläubiger im Beschwerdefall also überhaupt gehört werden. Individualinteressen bleiben dadurch zwingend außer Betracht. Deswegen verbietet sich z.B. auch die Bestimmung des Beschwerdewerts nach der angemeldeten Forderung, wie das Gericht es vorliegend getan hat. Denn damit fände das Individualinteresse Eingang in die Vorschrift.

§ 78 InsO kann demnach also nur solche Beschlüsse der Gläubigerversammlung meinen, die unmittelbar masseschmälernde Auswirkungen haben könnten. Es ist zwar unbestreitbar, dass die Person des Insolvenzverwalters großen Einfluss auf den Erfolg der Verwertung haben kann. Dieser Einfluss ist jedoch nur höchst mittelbarer Natur und es wird aus Sicht ex ante schwerlich zu erkennen sein, ob der eine Verwalter bei der Verwertung erfolgreicher sein wird als der andere. Wenn demnach die Person des gewählten Verwalters im Rahmen des § 78 InsO bereits vom Schutzzweck der Norm ohne weiteres nicht erfasst sein kann, so stellt sich die Frage nach der Spezialnorm gar nicht, denn es besteht überhaupt keine Normenkonkurrenz.

Lediglich in Fällen, in denen dem bereits bestellten Verwalter eine Masseverkürzung zu Gunsten der absonderungsberechtigten Gläubiger vorgeworfen werden kann, kommt eine Verletzung des Gemeininteresses überhaupt in Betracht. Soll dieser abgewählt werden und werden die Antragsteller damit von einem Großgläubiger überstimmt, so steht ihnen für diesen Fall allerdings der Antrag nach § 59 InsO zur Verfügung, gegen dessen Ablehnung er gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO Rechtsmittel einlegen kann.

Fazit: Die Zuwahl eines neuen Verwalters durch die Sicherungsgläubiger ist bereits vom Schutzzweck des § 78 InsO nicht erfasst, weil dieser Beschluss nicht unmittelbar masseschmälernd ist und damit das gemeinsame Gläubigerinteresse des § 1 InsO nicht betroffen ist. Die Kosten müssen dabei bekanntlich außer Betracht bleiben (vgl. Begr. zu § 66 RegE). § 57 InsO kann also niemals lex specialis zu § 78 InsO sein, weil gar keine Normenkonkurrenz vorliegt.

Verhindern die Sicherungsgläubiger jedoch die Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters, werden diesem aber masseverkürzende Maßnahmen vorgeworfen, so können die überstimmten Gläubiger ihre Interessen über § 59 InsO verfolgen und sind damit ausreichend geschützt. In diesem Falle ist § 59 lex specialis zu § 78 InsO.

Ein rechtspolitisches Schutzbedürfnis der überstimmten Gläubiger ist gleichwohl auch im ersteren Fall nicht zu übersehen. Die Lösung kann aber nicht in der Überfrachtung der Verwalterwahl mit Rechtsmitteln liegen, sondern im ersteren Fall in einer Modifizierung der Stimmrechte und einer größeren Transparenz der Verwaltermaßnahmen. Sicherungsgläubiger wären ausreichend geschützt, wenn sie nur mit dem geschätzten Ausfall stimmberechtigt wären. Dieser sollte erstens vom Richter und zweitens objektiv, d.h. vor der Gläubigerversammlung festgelegt werden.

Die Auffassung des Gerichts zur Zuständigkeit des Richters ist der Sache nach richtig, de lege late jedoch noch falsch. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs.1 Nr. 1 RPflG (das LG zitiert hier irrtümlich InsO) ergibt sich eindeutig, dass die Zuständigkeit des Richters mit der Ernennung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss endet. Von der Abberufungskompetenz ist in § 18 Abs.1 Nr. 1 RPflG entgegen der Auffassung des Gerichts überhaupt nicht die Rede und von der Ernennung des Wahlverwalters schon gar nicht. Es bleibt insoweit bei der Vorbehaltsregelung des § 3 Nr.2 lit.e RPflG (wie hier: MünchKomm-Graeber, InsO, § 59 Rz. 25, 44). Die Entscheidung des LG zeigt jedoch eine sehr begrüßenswerte Tendenz auf, für bedeutende Fragen des eröffneten Verfahrens den Richter für zuständig zu halten. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers im eröffneten Verfahren ist ein Relikt aus der Zeit der KO und angesichts der komplexen und zunehmend grenzüberschreitenden Art der Verfahren längst überholt. Die Anbindung der Verfahren an die Handelskammern entspricht seiner Bedeutung und wäre gleichzeitig ein wichtiger Schritt, um das Verfahren endlich auf europäisches Niveau anzuheben.

Der Beschwerdewert wird –- ähnlich wie beim Arrestverfahren –- von den Gerichten höchst unterschiedlich gebildet. Berechnungsgrundlage kann vorliegend entgegen der Auffassung des Gerichts und in Entsprechung des Schutzzwecks der Norm nur die geschätzte freie Masse sein, von der ein angemessener Abschlag zu machen ist. Hier wäre es bereits im Interesse der nationalen Rechtsvereinheitlichung wünschenswert, wenn der Gesetzgeber den Gegenstandswert -– möglicherweise skaliert -- festlegen würde.

Nicht zulässig ist es aber sicherlich, den Beschwerdewert aus dem Individualinteresse zu bilden und die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen, wie das zitierte Gericht es macht. Dies ist inkongruent und hätte zumindest der Begründung bedurft.

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