Volltext
InsO § 57 Satz 2 (a.F.), §
78; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e), § 18 Abs.
1 Nr. 1; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 91; GKG
§ 35 i.V.m. ZPO § 3
Leitsätze der Verfasserin:
- Dei der Abwahl des gerichtlich bestellten
Verwalters schließt § 57 Satz 2
InsO als lex specialis das Beschwerderecht
nach § 78 InsO aus.
- Die Zuständigkeit für
die Entscheidung über die Versagung der Bestellung
des neugewählten Verwalters liegt ebenso
wie die Entscheidung über die Ernennung und
Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters
gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 InsO (gemeint: RPflG)
beim Richter.
- Die Kosten für das Verfahren
über die Abwahl eines Verwalters trägt
die Schuldnerin; der Beschwerdewert wird nach
dem Wert der angemeldeten Forderung der Beschwerdeführerin
festgesetzt.
LG Hechingen, Beschl. v. 8.6.2001
– 3 T 79/01 (rechtskräftig; AG Hechingen),
ZIP 2001, 1970
Kurzkommentar:
Barbara Brenner, Rechtsanwältin
in Bonn
Der Sachverhalt ist hinreichend
bekannt: In der ersten Gläubigerversammlung
wurde der gerichtlich bestellte Verwalter mit
der Quotenmehrheit einer einzelnen, absonderungsberechtigten
Großgläubigerin und gegen die Stimmen
von vier weiteren anwesenden, nicht absonderungsberechtigten
Gläubigern ab- und ein anderer Verwalter
zugewählt. Der gerichtlich bestellte Verwalter
beantragte daraufhin gem. § 78 InsO, den
Beschluss aufzuheben.
Der Rechtspfleger hat –-
vermutlich völlig zu Recht -- Rechtsmissbrauch
gewittert und die Bestellung des Gewählten
verweigert, obwohl er wegen dessen Eignung ausdrücklich
keine Bedenken geäußert hat. Zur Begründung
hat er auch die Mehrkostenbelastung der Masse
angeführt, die allein zu Lasten der überstimmten,
einfachen Insolvenzgläubiger gehe. Die dagegen
von der Gläubigerin eingelegte sofortige
Beschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht hat in
§ 57 Abs.2 InsO eine Spezialregelung gegenüber
§ 78 InsO gesehen und ist damit der Auffassung
des OLG Naumburg (ZIP 2000, 1394, dazu EWiR §
78 InsO 1/00, 683 (Pape)) gefolgt (ebenso inzwischen:
KG, Beschl. v. 16.10.2001 -- 7 W 130/01, ZIP 2001,
2240).
Die Entscheidung erging noch auf
der Grundlage des § 57 a.F. InsO. Seit In-Kraft-Treten
des InsOÄndG 2001 am 1.12.2001 ist zwar für
die Verwalterwahl gem. § 57 Satz 2 n.F. InsO
neben der Quoten- nunmehr auch die Kopfmehrheit
erforderlich. Es wird deshalb allenthalben angenommen,
dass sich die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs
durch einzelne Großgläubiger inzwischen
entschärft habe (vgl. KG ZIP 2001, 2240 f.
a.E.; zuletzt: Blank, ZInsO 2002, 484, 485 - Rezension
zu Smid) und sich deshalb auch die Problematik
der Angreifbarkeit dieses Beschlusses weitgehend
erledigt habe. Das ist jedoch nur bedingt richtig.
Die Neufassung des § 57 Satz 2 InsO bedeutet
nur, dass der gestaltungswillige Großgläubiger
zusätzlich das placet des Poolverwalters
benötigt, um im Termin neben der Quoten-
nunmehr auch die Kopfmehrheit zu erhalten. Zwischen
Banken, Lieferantenpool und Insolvenzverwalter
bestand aber auch bisher schon immer weitgehende
Übereinstimmung.
Die Sicherungsgläubiger werden
also auch künftig unter sich bleiben und
sowohl die Person des Verwalters als auch das
weitere Procedere allein bestimmen können.
Die Kosten für den Verwalterwechsel werden
nach wie vor weitgehend von den unbesicherten
Gläubigern, also den Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern
und vor allem den Kleingläubigern allein
zu tragen sein. Für diese Gläubigergruppe
stellt sich die Frage nach der Angreifbarkeit
eines solchen Abwahlbeschlusses über §
78 InsO also nach wie vor mit unverminderter Schärfe.
Über die Anwendbarkeit des
§ 78 InsO im Rahmen der Verwalterwahl besteht
seit langem Streit. Ein Teil der Lehre sprach
sich bislang auf Basis der lex lata für eine
unmittelbare (Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474
ff.; Pape, ZInsO 2000, 469 ff.; ders., EWiR §
78 InsO 1/00, 683 = Anmerkung zu OLG Naumburg)
bzw. analoge (Kesseler, Probleme der Verwalterwahl
nach § 57 InsO, KTS 2000, 491 ff., 512 f.)
Anwendung der Vorschrift im Rahmen der Verwalterwahl
aus. Die Begründung ist jeweils rechtspolitischer
Natur. Mit der gesetzlichen Dogmatik und der Kunst
der Auslegung setzt sich soweit ersichtlich allein
Prütting korrekt auseinander (Insolvenzrecht
2000, RWS-Forum, Bd. 18, 29 ff., 43 f.). Dabei
wird offensichtlich, dass die Ermittlung des gesetzgeberischen
Willens bei einem Gesetz vom Zuschnitt und der
Historie der InsO auf ihre Grenzen stößt.
Der Wortlaut des § 57 Satz
2 InsO lässt in der Tat beide Schlussfolgerungen
zu: Die Gesetzessystematik spricht dafür,
dass es sich um eine abschließende Regelung
handelt. Denn die Ungeeignetheit eines Verwalters
gefährdet den Erfolg des gesamten Verfahrens,
mithin zweifellos die Gläubigerinteressen.
Diese sind damit bereits an prominenter Stelle
berücksichtigt. Aus einer Sonderregelung
darf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber
das Problem abschließend regeln wollte.
Wenn das Gericht das Gefährdungspotential
"Ungeeignetheit des Verwalters" mithin
von Amts wegen zu prüfen hat, könnte
die Vorschrift andererseits aber so gelesen werden,
dass das Gericht eine Gefährdung der Gläubigerinteressen,
die außerhalb der Geeignetheit des Verwalters
liegt, auf Antrag zu prüfen hat.
Die Begründung zum Regierungsentwurf
gibt dazu nichts her. Die Lösung ist daher
im Schutzzweck der Norm und damit in der Definition
des "gemeinsamen Gläubigerinteresses"
des § 78 InsO zu suchen. Es ist klar, dass
es sich dabei nur um ein gesetzlich definiertes,
objektivierbares und schutzwürdiges Interesse
handeln kann. Denn sonst würden sachfremden
Erwägungen und Spekulationen Tür und
Tor geöffnet. Schutzwürdig und allen
Gläubigern objektiv gemein ist nach der InsO
allein das Interesse der Gläubiger an der
bestmöglichen Verwertung der Masse und der
größtmöglichen, gleichmäßigen
Befriedigung sämtlicher Gläubiger (§
1 InsO). Nur mit einer Gefährdung dieses
Interesses könnte ein überstimmter Gläubiger
im Beschwerdefall also überhaupt gehört
werden. Individualinteressen bleiben dadurch zwingend
außer Betracht. Deswegen verbietet sich
z.B. auch die Bestimmung des Beschwerdewerts nach
der angemeldeten Forderung, wie das Gericht es
vorliegend getan hat. Denn damit fände das
Individualinteresse Eingang in die Vorschrift.
§ 78 InsO kann demnach also
nur solche Beschlüsse der Gläubigerversammlung
meinen, die unmittelbar masseschmälernde
Auswirkungen haben könnten. Es ist zwar unbestreitbar,
dass die Person des Insolvenzverwalters großen
Einfluss auf den Erfolg der Verwertung haben kann.
Dieser Einfluss ist jedoch nur höchst mittelbarer
Natur und es wird aus Sicht ex ante schwerlich
zu erkennen sein, ob der eine Verwalter bei der
Verwertung erfolgreicher sein wird als der andere.
Wenn demnach die Person des gewählten Verwalters
im Rahmen des § 78 InsO bereits vom Schutzzweck
der Norm ohne weiteres nicht erfasst sein kann,
so stellt sich die Frage nach der Spezialnorm
gar nicht, denn es besteht überhaupt keine
Normenkonkurrenz.
Lediglich in Fällen, in denen
dem bereits bestellten Verwalter eine Masseverkürzung
zu Gunsten der absonderungsberechtigten Gläubiger
vorgeworfen werden kann, kommt eine Verletzung
des Gemeininteresses überhaupt in Betracht.
Soll dieser abgewählt werden und werden die
Antragsteller damit von einem Großgläubiger
überstimmt, so steht ihnen für diesen
Fall allerdings der Antrag nach § 59 InsO
zur Verfügung, gegen dessen Ablehnung er
gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO Rechtsmittel
einlegen kann.
Fazit: Die Zuwahl eines neuen Verwalters
durch die Sicherungsgläubiger ist bereits
vom Schutzzweck des § 78 InsO nicht erfasst,
weil dieser Beschluss nicht unmittelbar masseschmälernd
ist und damit das gemeinsame Gläubigerinteresse
des § 1 InsO nicht betroffen ist. Die Kosten
müssen dabei bekanntlich außer Betracht
bleiben (vgl. Begr. zu § 66 RegE). §
57 InsO kann also niemals lex specialis zu §
78 InsO sein, weil gar keine Normenkonkurrenz
vorliegt.
Verhindern die Sicherungsgläubiger
jedoch die Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters,
werden diesem aber masseverkürzende Maßnahmen
vorgeworfen, so können die überstimmten
Gläubiger ihre Interessen über §
59 InsO verfolgen und sind damit ausreichend geschützt.
In diesem Falle ist § 59 lex specialis zu
§ 78 InsO.
Ein rechtspolitisches Schutzbedürfnis
der überstimmten Gläubiger ist gleichwohl
auch im ersteren Fall nicht zu übersehen.
Die Lösung kann aber nicht in der Überfrachtung
der Verwalterwahl mit Rechtsmitteln liegen, sondern
im ersteren Fall in einer Modifizierung der Stimmrechte
und einer größeren Transparenz der
Verwaltermaßnahmen. Sicherungsgläubiger
wären ausreichend geschützt, wenn sie
nur mit dem geschätzten Ausfall stimmberechtigt
wären. Dieser sollte erstens vom Richter
und zweitens objektiv, d.h. vor der Gläubigerversammlung
festgelegt werden.
Die Auffassung des Gerichts zur
Zuständigkeit des Richters ist der Sache
nach richtig, de lege late jedoch noch falsch.
Aus dem Wortlaut des § 18 Abs.1 Nr. 1 RPflG
(das LG zitiert hier irrtümlich InsO) ergibt
sich eindeutig, dass die Zuständigkeit des
Richters mit der Ernennung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss
endet. Von der Abberufungskompetenz ist in §
18 Abs.1 Nr. 1 RPflG entgegen der Auffassung des
Gerichts überhaupt nicht die Rede und von
der Ernennung des Wahlverwalters schon gar nicht.
Es bleibt insoweit bei der Vorbehaltsregelung
des § 3 Nr.2 lit.e RPflG (wie hier: MünchKomm-Graeber,
InsO, § 59 Rz. 25, 44). Die Entscheidung
des LG zeigt jedoch eine sehr begrüßenswerte
Tendenz auf, für bedeutende Fragen des eröffneten
Verfahrens den Richter für zuständig
zu halten. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers
im eröffneten Verfahren ist ein Relikt aus
der Zeit der KO und angesichts der komplexen und
zunehmend grenzüberschreitenden Art der Verfahren
längst überholt. Die Anbindung der Verfahren
an die Handelskammern entspricht seiner Bedeutung
und wäre gleichzeitig ein wichtiger Schritt,
um das Verfahren endlich auf europäisches
Niveau anzuheben.
Der Beschwerdewert wird –-
ähnlich wie beim Arrestverfahren –-
von den Gerichten höchst unterschiedlich
gebildet. Berechnungsgrundlage kann vorliegend
entgegen der Auffassung des Gerichts und in Entsprechung
des Schutzzwecks der Norm nur die geschätzte
freie Masse sein, von der ein angemessener Abschlag
zu machen ist. Hier wäre es bereits im Interesse
der nationalen Rechtsvereinheitlichung wünschenswert,
wenn der Gesetzgeber den Gegenstandswert -–
möglicherweise skaliert -- festlegen würde.
Nicht zulässig ist es aber
sicherlich, den Beschwerdewert aus dem Individualinteresse
zu bilden und die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen,
wie das zitierte Gericht es macht. Dies ist inkongruent
und hätte zumindest der Begründung bedurft.