[Anmerkung der Redaktion: siehe
zu diesem Beschluss Kommentar
von Barbara Brenner, Rechtsanwältin in
Bonn]
LG Hechingen, Beschl. v. 8.6.2001 (rechtskräftig)
Leitsätze der EWiR-Autorin:
- Bei der Abwahl des gerichtlich
bestellten Verwalters schließt § 57
Satz 2 InsO als lex specialis das Beschwerderecht
nach § 78 InsO aus.
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung
über die Versagung der Bestellung des
neugewählten Verwalters liegt ebenso
wie die Entscheidung über die Ernennung
und Abberufung des gerichtlich bestellten
Verwalters gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 InsO
(gemeint: RPflG) beim Richter.
- Die Kosten für das Verfahren über
die Abwahl eines Verwalters trägt die
Schuldnerin; der Beschwerdewert wird nach
dem Wert der angemeldeten Forderung der Beschwerdeführerin
festgesetzt.
Gründe:
Mit ihrer sofortigen Beschwerde
wendet sich die Schuldnerin gegen Ziffer II. des
Beschlusses des Amtsgerichts Hechingen vom 14.
Mai 2001, mit weichem ihr Antrag, die Einwendungen
der Gläubigerin Sparkasse Zollernalb gegen
den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung
des Insolvenzgerichts zu ersetzen, zurückgewiesen
wurde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig
und begründet.
Das Amtsgericht Hechingen hat in
seiner Vorlageverfügung vom 8. August 2001
nicht mehr daran festgehalten, die Gläubigerin
durch den Schuldenbereinigungsplan für schlechter
gestellt zu halten als bei Durchführung des
Insolvenzverfahrens, worauf diese ihre Versagung
gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Ziffer
2 InsO gestützt hat. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, daß
die zwischen Schuldnerin und Gläubigerin
am 6. April 1990 erfolgte Abtretung auch künftiger
Arbeitslöhne gemäß § 399
BGB absolut unwirksam ist und deshalb die Gläubigerin
auch bei regelrechter Durchführung des Insolvenzverfahrens
gegenüber dem Schuldenbereinigungsplan nicht
besser stünde, da sie keine vorzugsweise
Befriedigung nach § 114 InsO verlangen könnte.
Nach allgemeiner Auffassung in
der Literatur scheidet eine Zustimmungsersetzung
gemäß § 309 InsO allerdings auch
dann aus, wenn schon jetzt die Voraussetzungen
für eine Versagung der Restschuldbefreiung
gemäß § 290 InsO vorliegen (Kübler/Prütting,
§ 309 InsO Anm. 6; Nerlich/Römermann,
§ 309 InsO Anm. 18, 19), wobei dahingestellt
werden kann, ob das Insolvenzgericht insoweit
eine Prognoseentscheidung anstellen muß,
ob eine Gläubigerin sich auf den entsprechenden
Versagungsgrund berufen werde. Denn im vorliegenden
Falle ist kein Versagungsgrund ersichtlich.
Die vom Insolvenzgericht in der
Vorlageverfügung zitierte Tatbestandsalternative
des § 290 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ist offenkundig
nicht erfüllt, da eine rechtskräftige
Verurteilung der Schuldnerin wegen einer Straftat
nach den §§ 283 bis 283 c StGB nicht
aktenkundig wurde und auch sonst nicht bekannt
ist. Zwar war die Schuldnerin nach Ziffer 3 der
Abtretungsvereinbarung mit der Gläubigerin
vom 6. April 1990 verpflichtet, jeden Wechsel
des Arbeitsverhältnisses (Wechsel des Drittschuldners)
der abgetretenen Forderung unverzüglich der
Gläubigerin anzuzeigen, jedoch trat diese
Anderung in Form der Eingehung eines neuen Arbeitsvertrages
am 27. April 1995 ein, somit als mehr drei Jahre
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zwar weist der Antrag der Schuldnerin keinen Eingangsstempel
des Insolvenzgerichts auf, jedoch wurde der Antrag
von der Schuldnerin am 19. Februar 2000 unterzeichnet
und ist damit frühestens zu diesem Zeitpunkt
dem Insolvenzgericht zugegangen. Zwar spricht
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur von der vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen aktiven unrichtigen
oder unvollständigen Angabe über wirtschaftliche
Verhältnisse, jedoch wird diese Altemative
zweifelsohne auch durch Unterlassen der der Schuldnerin
auferlegten Mitteilungspflicht erfüllt. Jedoch
bestand die Verpflichtung der Schuldnerin am 27.
April 1995. Dort hatte sie die Veranlassung, die
Gläubigerin über die Eingehung des neuen
Arbeitsverhältnisses mit dort enthaltenem
Abtretungsausschluß des Arbeitslohnes zu
informieren. Der ihr zuzuschreibende Pflichtverstoß
liegt daher nach Auffassung der Kammer mehr als
drei Jahre vor Antragsteilung, so daß insoweit
ein Versagungsgrund nicht gegeben ist. Insoweit
die Ausführungen des Insolvenzgerichts in
der Vorlageverfügung auch die Deutung zulassen,
daß der Schuldnerin vorgeworfen wird, daß
sie im Rahmen der Antragstellung im Hinblick auf
das bestehende Darlehensverhältnis unrichtige
und unvollständige Angaben über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
so wäre an die Verwirklichung des Versagungsgrundes
nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu denken, welcher
jedoch ebenenfalls nach Auffassung der Kammer
nicht erfüllt ist. § 290 Abs. 1 Nr.
6 InsO verweist auf das nach § 305 Abs. 1
Nr. 3 vorzulegende Verzeichnis über Vermögen
und Einkommen des Schuldners sowie seiner Gläubiger
und der gegen ihn gerichteten Forderungen. Diese
hat die Schuldnerin sämtlich angegeben. Der
Gesetzeswortlaut verlangt schon nicht eine Übersicht
über Forderungsabtretungen. Selbst wenn man
jedoch aufgrund der eingeführten Formulare
zu § 305 InsO schlußfolgern will, daß
auch die weiteren von diesen verlangten Auskünfte
von der Vorlagepflicht und dem Versagungsgrunddes
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO umfaßt wären"
so dürfen die Anforderungen an den Schuldner
bei Antragstellung nicht zu extensiv gefaßt
werden. Grob fahrlässiges Handeln kann der
Schuldnerin nicht vorgeworfen werden, da sie die
Sparkasse Zollernalb als eine der Gläubiger
bezeichnet hat, zu Gunsten der eine Forderungsabtretung
stattgefunden hat. Die Schuldnerin hat lediglich
weitere Angaben nicht gemacht unter dem Hinweis,
daß ihr weiter dazu nichts bekannt sei.
Damit hat die Schuldnerin nach Auffassung der
Kammer das angegeben, was ihr selbst zum Umfang
ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
bekannt ist. Gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren
ist der Schuldner häufig aufgrund seiner
desolaten Vermögensverhältnisse in einen
Zustand geraten, in welchem er jeglichen Überblick
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
verloren hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf weit zurückliegende Darlehen, Abtretungsvereinbarungen
und ähnliches, weshalb die Schwelle zum grob
fahrlässigen Handeln in diesen Fällen
höher als sonst anzusetzen ist (so auch Frankfurter
Kommentar zur InsO, § 290 Rn. 26). Die Unvollständigkeit
der Angaben zur Forderungsabtretung an die Gläubigerin
beruhen daher nach Auffassung der Kammer auf einem
nachvollziehbaren, fahrlässigen Handeln,
das mit dem Entgleiten der Übersicht der
Schuldnerin über ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse einhergeht und gerade
zur Stellung des Insolvenzantrages geführt
hat, so daß ihr grob fahrlässiges Handeln
nicht vorzuwerfen ist.
Nach alledern war auf die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin der angefochtene Beschluß
abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 1, 50 Abs. 3 GKG. Danach ist die
Schuldnerin kraft Gesetzes alleinige Kostenschuldnerin.
Der Beschwerdewert bemißt
nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderung der
Beschwerdegegnerin im Insolvenzverfahren.