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§ 57 InsO a. F.

LG Hechingen zu Verwalterabwahl, Beschwerdemöglichkeit, Zuständigkeit des Richters

[Anmerkung der Redaktion: siehe zu diesem Beschluss Kommentar von Barbara Brenner, Rechtsanwältin in Bonn]
LG Hechingen, Beschl. v. 8.6.2001 (rechtskräftig)

Leitsätze der EWiR-Autorin:

  1. Bei der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters schließt § 57 Satz 2 InsO als lex specialis das Beschwerderecht nach § 78 InsO aus.
  2. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versagung der Bestellung des neugewählten Verwalters liegt ebenso wie die Entscheidung über die Ernennung und Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 InsO (gemeint: RPflG) beim Richter.
  3. Die Kosten für das Verfahren über die Abwahl eines Verwalters trägt die Schuldnerin; der Beschwerdewert wird nach dem Wert der angemeldeten Forderung der Beschwerdeführerin festgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Schuldnerin gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Hechingen vom 14. Mai 2001, mit weichem ihr Antrag, die Einwendungen der Gläubigerin Sparkasse Zollernalb gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichts zu ersetzen, zurückgewiesen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Hechingen hat in seiner Vorlageverfügung vom 8. August 2001 nicht mehr daran festgehalten, die Gläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan für schlechter gestellt zu halten als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, worauf diese ihre Versagung gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 InsO gestützt hat. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, daß die zwischen Schuldnerin und Gläubigerin am 6. April 1990 erfolgte Abtretung auch künftiger Arbeitslöhne gemäß § 399 BGB absolut unwirksam ist und deshalb die Gläubigerin auch bei regelrechter Durchführung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldenbereinigungsplan nicht besser stünde, da sie keine vorzugsweise Befriedigung nach § 114 InsO verlangen könnte.

Nach allgemeiner Auffassung in der Literatur scheidet eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO allerdings auch dann aus, wenn schon jetzt die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO vorliegen (Kübler/Prütting, § 309 InsO Anm. 6; Nerlich/Römermann, § 309 InsO Anm. 18, 19), wobei dahingestellt werden kann, ob das Insolvenzgericht insoweit eine Prognoseentscheidung anstellen muß, ob eine Gläubigerin sich auf den entsprechenden Versagungsgrund berufen werde. Denn im vorliegenden Falle ist kein Versagungsgrund ersichtlich.

Die vom Insolvenzgericht in der Vorlageverfügung zitierte Tatbestandsalternative des § 290 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ist offenkundig nicht erfüllt, da eine rechtskräftige Verurteilung der Schuldnerin wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB nicht aktenkundig wurde und auch sonst nicht bekannt ist. Zwar war die Schuldnerin nach Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung mit der Gläubigerin vom 6. April 1990 verpflichtet, jeden Wechsel des Arbeitsverhältnisses (Wechsel des Drittschuldners) der abgetretenen Forderung unverzüglich der Gläubigerin anzuzeigen, jedoch trat diese Anderung in Form der Eingehung eines neuen Arbeitsvertrages am 27. April 1995 ein, somit als mehr drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zwar weist der Antrag der Schuldnerin keinen Eingangsstempel des Insolvenzgerichts auf, jedoch wurde der Antrag von der Schuldnerin am 19. Februar 2000 unterzeichnet und ist damit frühestens zu diesem Zeitpunkt dem Insolvenzgericht zugegangen. Zwar spricht § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur von der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen aktiven unrichtigen oder unvollständigen Angabe über wirtschaftliche Verhältnisse, jedoch wird diese Altemative zweifelsohne auch durch Unterlassen der der Schuldnerin auferlegten Mitteilungspflicht erfüllt. Jedoch bestand die Verpflichtung der Schuldnerin am 27. April 1995. Dort hatte sie die Veranlassung, die Gläubigerin über die Eingehung des neuen Arbeitsverhältnisses mit dort enthaltenem Abtretungsausschluß des Arbeitslohnes zu informieren. Der ihr zuzuschreibende Pflichtverstoß liegt daher nach Auffassung der Kammer mehr als drei Jahre vor Antragsteilung, so daß insoweit ein Versagungsgrund nicht gegeben ist. Insoweit die Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Vorlageverfügung auch die Deutung zulassen, daß der Schuldnerin vorgeworfen wird, daß sie im Rahmen der Antragstellung im Hinblick auf das bestehende Darlehensverhältnis unrichtige und unvollständige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, so wäre an die Verwirklichung des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu denken, welcher jedoch ebenenfalls nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt ist. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verweist auf das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegende Verzeichnis über Vermögen und Einkommen des Schuldners sowie seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen. Diese hat die Schuldnerin sämtlich angegeben. Der Gesetzeswortlaut verlangt schon nicht eine Übersicht über Forderungsabtretungen. Selbst wenn man jedoch aufgrund der eingeführten Formulare zu § 305 InsO schlußfolgern will, daß auch die weiteren von diesen verlangten Auskünfte von der Vorlagepflicht und dem Versagungsgrunddes § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO umfaßt wären" so dürfen die Anforderungen an den Schuldner bei Antragstellung nicht zu extensiv gefaßt werden. Grob fahrlässiges Handeln kann der Schuldnerin nicht vorgeworfen werden, da sie die Sparkasse Zollernalb als eine der Gläubiger bezeichnet hat, zu Gunsten der eine Forderungsabtretung stattgefunden hat. Die Schuldnerin hat lediglich weitere Angaben nicht gemacht unter dem Hinweis, daß ihr weiter dazu nichts bekannt sei. Damit hat die Schuldnerin nach Auffassung der Kammer das angegeben, was ihr selbst zum Umfang ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt ist. Gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Schuldner häufig aufgrund seiner desolaten Vermögensverhältnisse in einen Zustand geraten, in welchem er jeglichen Überblick über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verloren hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf weit zurückliegende Darlehen, Abtretungsvereinbarungen und ähnliches, weshalb die Schwelle zum grob fahrlässigen Handeln in diesen Fällen höher als sonst anzusetzen ist (so auch Frankfurter Kommentar zur InsO, § 290 Rn. 26). Die Unvollständigkeit der Angaben zur Forderungsabtretung an die Gläubigerin beruhen daher nach Auffassung der Kammer auf einem nachvollziehbaren, fahrlässigen Handeln, das mit dem Entgleiten der Übersicht der Schuldnerin über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse einhergeht und gerade zur Stellung des Insolvenzantrages geführt hat, so daß ihr grob fahrlässiges Handeln nicht vorzuwerfen ist.

Nach alledern war auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der angefochtene Beschluß abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 50 Abs. 3 GKG. Danach ist die Schuldnerin kraft Gesetzes alleinige Kostenschuldnerin.

Der Beschwerdewert bemißt nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderung der Beschwerdegegnerin im Insolvenzverfahren.

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