Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gegenstand des Mandats, Person des beauftragten Anwalts
1. Die Kanzlei übernimmt das Mandat mit dem in der Mandatsvereinbarung niedergelegten Inhalt. Ist kein Mandatsgegenstand festgelegt, so gilt der Inhalt gemäß dem Bestätigungsschreiben der Kanzlei.
2. Vorbehaltlich einer Festlegung des federführenden Anwalts in dem Bestätigungsschreiben bearbeiten die Anwälte der Kanzlei das Mandat gemeinsam. Das Mandat wird als persönliches Mandat des beauftragten Anwalts geführt; die Anwälte dürfen jedoch auch Mitarbeiter zur Erledigung einschalten.
II. wechselseitige Pflichten
1. Die Kanzlei unterrichtet den Mandanten laufend und zeitnah über alle relevanten Vorgänge per E-Mail oder schriftlich unter Beifügung der relevanten Anlagen.
2. Wünscht der Mandant lediglich eine Erstberatung zu gesonderten Tarifen, so ist dies gesondert zu beauftragen. Im Zweifel ist eine umfassende Beratung beauftragt. Erstberatungen erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch nur auf Basis einer kursorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sie steht deshalb stets unter dem Vorbehalt einer sorgfältigen juristischen Nachprüfung, die bei einer Erstberatung nicht geschuldet wird.
3. Der Mandant verpflichtet sich zu bestmöglicher Kooperation. Die Kanzlei darf das Mandat niederlegen, wenn der Mandant ihr die zur Bearbeitung des Mandats erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht oder nicht zeitnah überlässt bzw. erteilt. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart oder erfolgt die Vergütung auf Basis des RVG, so entfällt die Pflicht zur Zahlung der gesamten Gebühren durch die Niederlegung des Mandats nicht. Die Kanzlei hat lediglich ersparte Aufwendungen – mit Ausnahme der eigenen Arbeitsleistung – abzusetzen.
4. Die Kanzlei darf das Mandat ebenfalls niederlegen, wenn die Vergütung nach einer Pauschale vereinbart wurde oder das RVG zur Anwendung kommt, und die weitere Bearbeitung des Mandats krass unwirtschaftlich wird. Das ist der Fall, wenn eine Gegenrechnung nach Stunden auf Basis eines Stundensatzes von € 250,- zu dem Ergebnis kommt, dass die Vergütung nach RVG 10 % niedriger liegt als sie nach Zeitaufwand zu liegen käme.
Die Kanzlei wird den Mandanten rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und Nach-verhandlungen anbieten. Bis zur Einigung über die weitere Vergütung ruht das Mandat, vorausgesetzt der Mandant wird darauf gesondert hingewiesen. Wenn die Parteien keine weitere schriftliche Vereinbarung treffen, darf die Kanzlei das Mandat nach Ablauf von vier Wochen nach der Mitteilung niederlegen und schlussrechnen.
III. Kommunikation
1. Die Kanzlei bietet ihren Mandanten einen kostenfreien Datenaustausch per Cloud („Webakte“) an. Hierfür gelten die Nutzungsbedingungen des Providers (Fa. e.Consult AG, Neugrabenweg 1, 66123 Saarbrücken, www.e-consult.de).
2. Außerhalb dieser Cloud-Lösung sind der Mandant und die Kanzlei mit einer Korrespondenz inkl. der Versendung von Schriftstücken und Anlagen über E-Mail ohne elektronische Signatur („Textform“) einverstanden.
Erfolgt parallel eine Versendung von Schriftstücken per Post, so ist ausschließlich die postalisch verschickte Variante rechtsverbindlich.
3. Die Kanzlei bemüht sich, ihr EDV-System jederzeit frei von Viren zu halten. Es obliegt jedoch stets dem Empfänger der E-Mail, die E-Mail und ihre Anhänge vor dem Öffnen auf Virenfreiheit zu überprüfen.
4. Der E-Mail-Empfang der Kanzlei wird durch einen Spam-Filter vor Schad-Mails geschützt. In diesen Spam-Filter können unerkannt auch Nachrichten des Mandanten gelangen. Der Zugang einer E-Mail kann daher nur durch elektronische Lesebestätigung bewiesen werden.
Die Bearbeitung und Beantwortung von E-Mail-Nachrichten wird unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des bearbeitenden Rechtsanwalts / Rechtsanwältin jeweils im Rahmen des normalen Posteingangs geschuldet; auf dringend zu bearbeitende E-Mails ist durch Telefonnachricht besonders aufmerksam zu machen.
IV. Vergütung
Wegen der Vergütung des Mandats wird jeweils eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Wird in dieser Vereinbarung auf die vorliegenden AGB Bezug genommen, so gilt Folgendes:
1. Zeithonorar
Wird ein Zeithonorar vereinbart, so liegt der Stundensatz – wenn nichts anderes vereinbart wurde – inkl. der Abwesenheitszeiten bei 280,-/h und bei 300,-/h für Mandat, die in einer Fremdsprache geführt werden, für nichtanwaltliche Mitarbeiter gilt jeweils die Hälfte. Die Kanzlei darf in Zeiteinheiten à 10 Min. abrechnen. Als Nachweis gilt der Stundenzettel der Kanzlei.
2. Pauschalhonorar
Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, so werden weitere Gebühren im Zweifel nicht erhoben; Kosten und Auslagen sind jedoch zusätzlich berechnungsfähig.
3. RVG – Gebührentatbestände und Gebührensätze
Soweit das RVG zur Anwendung kommt, wird abweichend von der gesetzlichen Regelung Folgendes vereinbart:
a. Die Tätigkeit in Strafsachen wird grundsätzlich mit einem Zeithonorar abgerechnet. Sollte dennoch der gesetzliche Gebührenrahmen zur Anwendung kommen, so darf der Anwalt den Gebührenrahmen pro abrechnungsfähiger Tätigkeit jeweils ausschöpfen ohne weiteren Nachweis erbringen zu müssen.
b. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn der Gegner den Anspruch vollumfänglich anerkannt hat, ohne dass der Mandant seinerseits auf Teile seines Anspruchs verzichten musste, oder wenn die andere Partei auf ihren Anspruch vollumfänglich verzichtet hat.
c. Eine Erledigungsgebühr entsteht ferner, wenn die Kanzlei mit dem Entwurf eines Vertrags oder einer sonstigen Vereinbarung beauftragt wurde, und der Vertrag nach Verhandlungen mit dem Vertragspartner unter Mitwirkung der Kanzlei zustande kommt.
d. Die Terminsgebühr darf bei allen außergerichtlichen (fern-) mündlichen Verhandlungen der Angelegenheit des Mandats mit der Gegenseite berechnet werden, und zwar sowohl bei Vertragsangelegenheiten als auch bei streitigen Angelegenheiten, und zwar abweichend vom Gesetz unabhängig davon, ob bereits Klageauftrag erteilt war.
e. Einzelne Gebührentatbestände sind – entgegen der gesetzlichen Vorlage – nicht aufeinander anzurechnen, sondern dürfen jeweils gesondert berechnet werden.
f. Liegt die Angelegenheit im Rahmen eines der Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei (Insolvenzrecht, Internationales Privatrecht, Medizinrecht), so wird der Gebührenwert allein
wegen der Spezialisierung der Kanzlei jeweils in Höhe des 1,8 bis 2,0-fachen Werts an Stelle des gesetzlich vorgesehenen 1,3-fachen (Mittel-)Werts als angemessen vereinbart. Der Kanzlei wird ein entsprechender Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Reine Zwangsvollstreckungssachen sind davon ausgenommen und dürfen – wenn sie mit beauftragt werden – mit dem 1,0-fachen Wert an Stelle des gesetzlich vorgesehenen 0,3- fachen Werts pro Vollstreckungsart berechnet werden.
4. Nebenkosten und Auslagen
Die Nebenkosten und Auslagen der Kanzlei dürfen – vorbehaltlich einer konkreten, anderslautenden Vereinbarung – wie folgt berechnet werden:
a. Schreibauslagen wie Kopien, Faxkopien, notwendige E-mail-Ausdrucke etc. dürfen mit
€ 0,20 pro Aktenstück berechnet werden, und zwar abweichend von der gesetzlichen Anordnung ab der ersten Kopie.
b. Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nutzung von online- Recherchediensten etc. dürfen einmalig in Höhe von € 100,- pauschal abgerechnet werden. Darin enthalten sind fremde Dienstleistungen wie Registerabfragen, Bonitätsauskünfte, Telefonkonferenzen, Webakte etc. Sollten höhere Kosten entstanden sein, werden diese gegen Beleg erstattet.
c. Reisekosten werden konkret und gegen Beleg erstattet. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf die Kanzlei abweichend von der gesetzlichen Kostenerstattung € 0,80 pro gefahrenem Km berechnen. Mietwagenkosten werden konkret erstattet. Bei Flugreisen wird ein economy-class-Ticket erstattet. Bahnreisen 1. Klasse sind hiermit als angemessen vereinbart. Die Kanzlei nutzt eine Bahncard 50 1. Klasse auf eigene Kosten, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.
d. Das bei RVG-Abrechnungen anzusetzende Abwesenheitsgeld (Ziff. 7005 VV) wird auf
€ 280,- pro Std. vereinbart, abrechenbar in Einheiten à 5 Min. Abwesenheitszeiten, die außerhalb der üblichen Bürozeiten von 8 – 18 h liegen, dürfen mit € 300,-/h angesetzt werden.
e. Im Übrigen hat es mit den gesetzlichen Regelungen sein Bewenden.
5. Gebührenvorschuss
Die Kanzlei darf vor Aufnahme der Tätigkeit einen angemessenen Gebührenvorschuss zzgl. der voraussichtlichen Kosten verlangen. Sie ist erst nach Eingang des Gebührenvorschusses zur Aufnahme der Tätigkeit inkl. der Erfassung des Sachverhalts verpflichtet. Wird sie faktisch vorher tätig, erwachsen ihr daraus im Zweifel keine Pflichten, insbesondere keine Pflichten im Hinblick auf eine Fristenwahrung.
6. Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass diese Gebühren von den Gerichten auch im Obsiegensfalle in der Regel nicht in voller Höhe gegen den unterlegenen Gegner zur Erstattung festgesetzt werden, und auch von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht in voller Höhe übernommen werden.
V. Haftungsbegrenzung / Sonderversicherung
1. Die Haftung wird in persönlicher Hinsicht auf den jeweils beauftragten Anwalt und der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt. Diese beträgt derzeit € 1.000.000,- pro Schadensfall pro Jahr.
2. Erscheint dem Mandanten diese Summe unangemessen niedrig, so darf der Mandant eine höhere Schadenssumme festlegen. In diesem Fall darf die Kanzlei eine Sonder-Versicherung für dieses Mandat abschließen und dem Mandanten den Mehraufwand in Höhe der jährlich zu entrichtenden Versicherungsprämie weiter berechnen. Der Mandant verpflichtet sich, die Prämie so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Versicherungsschutz gewährleistet ist.
IV. Kündigung / Beendigung des Mandats
1. Das Mandat kann von Mandantenseite jederzeit gekündigt werden. Soweit Pauschalgebühren nach RVG anfallen, sind sie nur soweit zu erstatten, als ein Gebührentatbestand noch nicht angefallen war.
2. Die Kanzlei darf das Mandat aus besonderen Gründen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen, etwa bei nachträglich eingetretener, unauflöslicher Interessenkollision durch Fusion oder Eintritt eines anderen Anwalts in die Sozietät. Sie wird rechtzeitig alles veranlassen, um den Mandanten in die Lage zu versetzen, seine Rechte ohne Rechtsverlust anderweitig vertreten zu lassen.
3. Unsere Mandanten erhalten jeweils zeitnah eine Kopie der jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen überstellt. Eine Kopie des gesamten Akteninhalts oder Teilen davon nach Beendigung des Mandats wird nur gegen vorschusswegigen Kostenausgleich geschuldet. Je nach Aktenumfang darf die Kanzlei dafür einen Kostenvorschuss in Höhe von mindestens
€ 200,- zzgl. USt. verlangen und den tatsächlich gehabten Kostenaufwand vor der Aushändigun9 konkret berechnen und im Vorschusswege anfordern.
VI. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Vertragsklauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung insgesamt wirksam. Die Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die das Gesetz vorsieht und die den wechselseitigen Interessen am nächsten kommt.
2. Für Änderungen, Ergänzungen oder die Abbedingung (Kündigung) dieser Vereinbarung ist die Textform gemäß § 126b BGB (E-Mail) ausreichend. Mündliche Abreden über die Änderung, Ergänzung oder Abbedingung dieser Vereinbarung sind im Zweifel nicht verbindlich gemeint, sondern dürfen von dem Erklärungsempfänger als unverbindliche Absichtserklärungen verstanden werden.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag sind die Gerichte am Sitz des Mandanten.