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CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021?

Der Gesetzgeber hat im COVInsAG eine erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar 2021 für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die im November oder Dezember 2020 die so genannten Novemberhilfen bantragt haben. Da der Lock-down verlängert worden ist und noch weiter verlängert werden soll, könnte die Aussetzung ebenfalls  nochmals verlängert werden.

Aber Vorsicht: Die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Insolvenzantragspflicht müssen natürlich auch erfüllt sein:

In a nutshell:

Seit dem 01.01.2021 haben wir deshalb folgende Situation:

Ist die Kapitalgesellschaft aber zahlungsunfähig (mit oder ohne bilanzielle Übeschuldung), dann hatte die Befreiung von der Antragspflicht am 31.12.2020 geendet und ab dem 01.01.2021 muss der Antrag gestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Novemberhilfen beantragt wurden (und demnächst auch fließen).

Das macht alles keinen Sinn. Es ist aber für einen Geschäftsführer gefährlich, weil die Situation in einem späteren Insolvenzverfahren Jahre später rückwürkend überprüft werden wird. Wird dann festgestellt, dass der GF den Antrag bereits im Januar 2021 hätte stellen müssen, wil eines der Kriterien nciht erfüllt war, wird er persönlich haftbar gemacht. Allerdiings muss der Insolvenzverwalter das alles herausfinden und bewerten; das bietet einen gewissen Schutz.

Der Gang zum Insolvenzgericht kann sich aber durchaus lohnen, denn das Gesetz bietet Unternehmern und Unternehmerinnen sehr gute Möglichkeiten, sich ohne Verlust der Existenz von erheblichen Altlasten zu befreien. Der Antrag muss nur richtig gestellt werden, dann

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CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021? Zuletzt aktualisiert: 05.02.2021 von Barbara Brenner
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