Website-Icon Rechtsanwältin Barbara Brenner

Das StaRuG – Der außergerichtliche Restrukturierungsrahmen aus Sicht der Gläubiger (D)

Am 01.01.2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die außergerichtliche Schuldenbereinigung für Unternehmen in Kraft gesetzt (StaRuG). Damit wird die EU-Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen in deutsches Insolvenzrecht umgesetzt. Für Sie als Gläubiger ändert sich – im Vergleich zur Eigenverwaltung – eigentlich gar nichts. Das Verfahren ist genauso intransparent und schuldnerfreundlich gestaltet wie die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren und mit einer Rechtsaufsicht durch die Gerichte ist weiterhin nicht zu rechnen.

Hier ist das StaRuG in a nutshell (formuliert für Gläubiger, die nicht in die Restrukturierungsverhandlungen einbezogen wurden):

Das Gesetz sieht auch hier wieder einen Vergleich mit Unterwerfungszwang vor, in dem Sie als Gläubiger – sofern Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind – überstimmt werden können. Für Sie als Gläubiger ändert sich im Vergleich zum Insolvenzplan also gar nichts: Hier wie dort können Sie überstimmt werden und hier wie dort muss das Gericht den Plan bestätigen. Davon darf man sich allerdings keine höhere Prüfungskompetenz erwarten als bisher: Geprüft wird in der Praxis allenfalls die Einhaltung der Formalien.

Auf Antrag kann ein Schuldner-Unternehmen, das sich entschulden will, einen sog. „automatic stay“ erwirken, d.h. eine einstweilige Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Das ist bei der Eigenverwaltung auch der Fall. Ihr Schuldner kann dann in Ruhe diejenigen Verbindlichkeiten abschütteln, die er sich nicht mehr leisten mag. Bestimmte Gläubiger werden aber nach gusto bevorzugt (weil es ja keiner merkt) und die gesamte persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, etwa für Insolvenzverschleppung, wird unter den Teppich gekehrt. Irgendwann bekommen Sie von Ihrem Geschäftspartner ein Schreiben, in dem der Zwangsvergleich präsentiert wird, der mit  bestimmten Gläubigern zuvor bereits ausgehandelt wurde – nur mit Ihnen leider nicht. Wenn Sie nicht einverstanden sind, werden Sie von den Mehrheitsgläubigern einfach überstimmt. Das ist alles – genau wie bei der Eigenverwaltung und im Insolvenzplanverfahren – bestens vorbereitet. Das Gericht schaut noch weniger drauf als bei der Eigenverwaltung, also können die Schuldner und ihre Berater noch besser gestalten, wie und was sie wollen. Das Gericht prüft anschließend zwar noch die Formalien, aber das wäre aus meiner Sicht auch entbehrlich.

Beim zuständigen Gericht tut der Gesetzgeber sich wieder schwer: Es soll ein sog. „Restrukturierungsgericht“ geben. Der Gesetzgeber will dadurch mehr Kompetenz auf Seiten der Richter herbeizaubern. Heureka! Er sucht die Kompetenz bei den Amtsgerichten an den OLG-Standorten. Der Fortbildungsdrang ist dort allerdings genauso niedrig wie in der Fläche.

Der sog. „Restrukturierungsbeauftragte“, den das Gesetz jetzt an Stelle des Sachwalters vorsieht, wird – wie bei der Eigenverwaltung auch – vom Schuldner und seinen Beratern handverlesen ausgesucht. Das sind eingefahrene Strukturen, die wechselseitig voneinander leben. Von dessen „Überwachung“ brauchen Sie also auch kein gläubigerschützendes Engagement zu erwarten. Das müssen Sie selbst erledigen.

Glücklicherweise wurde auf die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Vertragsauflösung verzichtet: Wer sich als Schuldner einseitig von ungünstigen Verträgen lösen will, muss eben ein gerichtliches Insolvenzverfahren betreiben (da steht es dann für alle Verträge im Gesetz!). Eine Vertragsauflösung im außergerichtlichen Verfahren hätte vom Gericht bestätigt werden müssen, aber der Gesetzgeber fand, dass die Insolvenzrichter in Deutschland keine ausreichende Kompetenz haben, um die Angemessenheit dieser Maßnahme beurteilen zu können. Jetzt haben wir es amtlich! Dabei stimmt das gar nicht: Die Vorsitzenden der KfH haben diese Kompetenz natürlich, und ihre Handelsrichter auch. Aber der Gesetzgeber will diese Richter auf gar keinen Fall mit Unternehmensinsolvenzen befassen (die Amtsgerichtsdirektoren könnten dadurch dramatisch an Bedeutung – und womöglich an Gehalt – verlieren, was den Rechtsstaat in seinen Grundfesten erschüttern würde), und von den Richtern und Richterinnen der Vollstreckungsabteilungen kann diese Kompetenz natürlich nicht erwartet werden. Das Ergebnis ist also richtig, die Begründung mal wieder – blamabel.

Die gute Nachricht ist, dass Ihre dinglichen Sicherheiten zunächst nicht angetastet werden. Die Schuldner werden aber versuchen, sie im Zwangsvergleich zu beschneiden, oder/und andere dingliche Sicherheiten herzuzaubern, die bereits seit langem untergegangen waren. Das Modell findet sich im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren ganz genauso, wenn man nicht aufpasst. Ihre Position als Gläubiger entspricht im Ergebnis daher exakt Ihrer Position im Eigenverwaltungs- und im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren: Hier wie dort erfahren Sie nichts, die Gerichte sind nicht hilfreich und im Übrigen eher gläubigerfeindlich, und am Ende des Tages werden Sie sowieso überstimmt, weil alles schon mit den Mehrheitsgläubigern abgestimmt war. Um das anders zu handhaben, brauchen Sie eine exzellente, schnelle und sehr praxisnahe Rechtsberatung an Ihrer Seite und eine Warenkreditversicherung.

Meine Handlungsempfehlung an Sie als Gläubiger lautet deshalb im Hinblick auf das StaRuG lediglich,

  1. die Risiko-Engagements Ihres Hauses jetzt nochmal konkret zu identifizieren und zu beziffern,
  2. entsprechende Rückstellungen zu bilden (falls Sie sich gegen eine WKV entscheiden) und
  3. sie auf ausreichende WKV-Deckung hin zu überprüfen (bei der Deckung müssen Sie auch die Anfechtungsrisiken identifizieren und einrechnen).

Bei der korrekten Handhabung im außergerichtlichen Restrukturierungsverfahren unterstütze ich Sie natürlich mit der gewohnten Kompetenz und Praxisnähe. Sprechen Sie mich bitte einfach an.

 

08.01.2020 – Barbara Brenner, Rechtsanwältin

Das StaRuG – Der außergerichtliche Restrukturierungsrahmen aus Sicht der Gläubiger (D) Zuletzt aktualisiert: 05.02.2021 von Barbara Brenner
Die mobile Version verlassen