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BMJV legt Entwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vor

Der Justizminister hat am 16.3.2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des  Anfechtungsrechts vorgelegt. Der KSi wird den Entwurf kommentieren. Hier sind die wesentlichen Inhalte:

Zahlungen sind künftig nicht mehr nur deshalb nach § 131 InsO anfechtbar,  weil sie im Wege einer Zwangsvollstreckung erfolgt waren.

(Anm.: dadurch wird eine jahrzehntelange, systemwidrige Rechtsprechung des BGH endlich abgeschafft! Mir wäre es wegen der übrigen Rechtsfolgen aber  lieber, der Gesetzgeber würde sie als kongruente Zahlungen einstufen)

1. Kongruente Leistungen sind künftig nur noch dann nach § 133 InsO anfechtbar, wenn die Gläubiger dadurch „unangemessen“ benachteiligt werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Gegenleistung des Gläubigers, also die Lieferung,

– zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, oder
– Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs war.

[Anm.: Den Negativ-Beweis muss – jedenfalls nach der Begründung –  zum Glück der Insolvenzverwalter führen!]

2. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher und mit dem Gläubiger sind künftig keine Indizien mehr für eine Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden bzw. bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Für Ratenzahlungsbitten des Schuldners gilt das jedenfalls dann, sofern dieser „im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ darum nachgesucht hatte.

(Anm.:  es ist offen geblieben, wer den Beweis führen muss! Folglich ist es der Gläubiger! )

3. Bei kongruenter Deckung wird die Anfechtung auf 4 Jahre zurückliegende Rechtsgeschäfte beschränkt

(Anm.: es hilft aber nicht viel, da 98 % der Rechtshandlungen in diesen Zeitraum fallen werden)

verspätet gezahltes Arbeitsentgelt hat Bargeschäftscharakter; Grenze: bis zu 3 Monaten!
Alle anderen Zahlungen: Pünktlichkeit oder Verspätung bestimmt sich „nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“

(Anm.: Beweislast hat der Gläubiger!)

Zinsen werden künftig erst dann geschuldet, wenn der IV den Gläubiger in Anspruch genommen und in Verzug gesetzt hat, anderenfalls  ab Zustellung der  Anfechtungsklage und nicht –  wie derzeit noch – an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

(Anm.: Na ENDLICH!! Gilt jetzt aber auch für die strafbaren Vermögensverschiebungen :-))

BMJV legt Entwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vor Zuletzt aktualisiert: 08.07.2018 von Barbara Brenner
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