Das Ortenau-Klinikum in Offenburg muss € 550.000,- Schmerzensgeld an ein heute 8-jähriges Mädchen zahlen. Das LG Offenburg hat es aufgrund eines Sachverständigengutachtens als erwiesen erachtet, dass dem diensthabenden Arzt ein sog. „grober Behandlungsfehler“ im Rahmen einer Frühgeburt unterlaufen war. Bei dieser Frühgeburt war es zu Hirnblutungen bei dem Neugeborenen gekommen. Das heute 8-jährige Mädchen hat schwere, irreversible Hirnschädigungen erlitten: es ist gelähmt, blind und leidet unter Epilepsien. Da die Beweislast für die Kausalität des Fehlers für die Blutungen beim groben Behandlungsfehler auf den behandelnden Arzt abgewälzt wird, musste dieser sich entlasten und beweisen, dass die Blutungen auch bei ärztlich korrektem Verhalten aufgetreten wären. Dieser Beweis ist in der Regel unmöglich und war dem beklagten Arzt und der Klinik auch hier erwartungsgemäß nicht gelungen.
Das Gericht hatte den Beteiligten einen Vergleich in Höhe von € 615.000,- vorgeschlagen, in dem auch der materielle Schaden in Höhe von € 65.000,- mit abgegolten werden sollte; die Haftpflichtversicherung der Klinik hatte jedoch abgelehnt.
LG Offenbach, Urteil v. 01.09.2017, 3 O 386/14