Pfändungsfreigrenzen werden ab dem 1.7.2021 deutlich erhöht
Zum 01.07.2021 werden die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO um 6,28% erhöht. Dies gilt spiegelbildlich auch im Privatinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren für Freiberufler und andere Selbständige.
Der Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850c ZPO beträgt nun 1.252,64 € (bisher 1.178,59 €). Die Erhöhungsbeiträge für Unterhaltspflichten betragen nun 443,57 € für die erste Unterhaltspflicht und je 262,65 € für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
Amtliche Pfändungstabelle 2021 (Auszug aus dem Bundesgesetzblatt)
Arbeitgeber müssen die Pfändungsfreigrenzen bei einer Lohnpfändung von Amts wegen beachten und den abzuführenden Betrag selbst neu ausrechnen.
Dazu finden Sie hier zwei praktische Arbeitshilfen:
Übersichtstabelle in 100er-Schritten der LAG Schuldnerberatung Hamburg für die Praxis
Excel-Pfändungsrechner der LAG Schuldnerberatung Hamburg
Wenn Sie einen Kommentar im Blog von Rechtsanwältin Barbara Brenner hinterlassen stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Datenschutzerklärung zu. Sie können dies jederzeit widerrufen und ganz einfach die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten beantragen. Nutzen Sie dafür einfach hier das Kontaktformular.