Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen verabschiedet

Der Gesetzgeber am 27.06.2017 noch rechtzeitig vor der Sommerpause (und knapp vor dem Ende der Legislaturperiode) die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gesetzlich geregelt. Bislang gab es dafür nur einen Ministerialerlass, den der Bundesfinanzhof für rechtswidrig gehalten hatte (BFH, Urteil v. 28.11.2016 – GrS 1/15). Daraufhin konnten sämtliche Insolvenzpläne, die typischerweise einen umfangreichen Forderungserlass zum Inhalt haben, nicht mehr rechtssicher kalkuliert werden.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 2074 ff.) hat der Gesetzgeber nun nicht nur die Gesetzeslücke um die „cum-ex“-Geschäfte geschlossen, sondern auch die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen endlich auch gesetzlich geregelt (Art. 2 des Gesetzes).

In § 3a Abs. 1 n.F. EStG heißt es deshalb künftig:

„Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“

Und bei der Skala des Verlustverbrauchs gem. § 3a Abs. 3 n.F. EStG heißt es in Ziff. 4:

„Bei der Verlustermittlung [nach § 15b EStG, Anm. d.R.] bleibt der Sanierungsertrag künftig unberücksichtigt.“

Das Gesetz wurde am 4. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt allerdings erst in Kraft, sobald die EU-Kommission festgestellt hat, dass diese Regelung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Und was passiert mit den Alt-Fällen?

Der BFH hat am 23.08.2017 ausgeurteilt, dass für Altfälle, also für Fälle, in denen ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen worden sind, weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27.03.2003 oder vom 27.04.2017 in Betracht kommen.

(BFH, Urt. v. 23.08.2017 – X R 28/15)

In dem neuen Gesetz gibt es folgende Regelung dazu:

§ 52 EStG wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.
Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“

Hier ist der Link zum Gesetz:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2074.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2074.pdf%27%5D__1505922601936

Bundestag erlaubt Arzneimittelstudien an Demenzkranken

Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung ein Gesetz verabschiedet, das unter bestimmten Voraussetzungen klinische Arzneimittelstudien an Demenzkranken erlaubt, wenn diese mit der Erforschung und Behandlung der Demenzerkrankung in Zusammenhang stehen (sog. „gruppennützige Studien“). Das war bis dato verboten, allerdings auf EU-Ebene zulässig. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz fährt Deutschland eine Mittellinie: Die Studien sind nur dann zulässig, wenn der Patient VORAB – also noch vor Ausbruch der Krankheit – ZUGESTIMMT hatte und eine ärztliche Beratung stattgefunden hatte. Außerdem kann er diese Zustimmung jederzeit zurück ziehen, und zwar auch dann noch, wenn die Demenz bereits eingetreten ist, seinen Unwillen bekunden und seine Zustimmung damit zurück ziehen. Gegener befürchten Mißbrauchsgefahr: Wer soll denn für den Patienten den Widerruf der Zustimmung durchsetzen? Und wer schützt den Patienten vor Falschberatung? Die usancen bei den Menschenversuchen im 3. Reich ist noch zu gut erinnerlich als dass man in Deutschland guten Gewissens zustimmen könnte.

Das Für und Wider wurde kontrovers diskutiert.-

Vertragliche Lösungsklauseln („Close-out-netting-clauses“ oder „Liquidations-Netting“) für Banken auf dem Prüfstand, Änderung § 104 InsO geplant: Erhalten die Banken dadurch einen Vorteil im Anfechtungsrecht?

Der Deutsche Bundestag befasst sich derzeit mit der Wirksamkeit von vertraglichen Vertragsbeendigungs- (Lösungs-)klauseln für den Fall der Insolvenz. Gem. § 103 InsO liegt die Entscheidungskompetenz über die Fortsetzung beidseits unerfüllter Verträge ausschließlich in der Hand des Verwalters. Denn solange die Fortführung des Unternehmens noch in Rede steht und der Vertrag hierfür benötigt wird, soll eine Sanierung nicht durch Aufhebung der laufenden Verträge gefährdet werden. Solange die Verträge erfüllt werden, soll sich der andere Vertragspartner nicht einseitig daraus verabschieden können. Gem. § 119 InsO sind vertragliche Lösungsklauseln, die an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfen, deshalb unwirksam, denn dort heißt es: „Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, sind unwirksam.“. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 314/14.

Nun sollen diese Lösungsklauseln für Banken generell zugelassen werden. Diese möchten im Insolvenzfall den Vertrag per AGB automatisch beendet wissen und die wechselseitigen Forderungen, z.B. im Kontokorrent, automatisch saldieren dürfen, und zwar außerhalb der Abrechnungsperiode, also vorzeitig. Das ist aus Bankensicht sinnvoll, denn der Giro-Vertrag wird zur Fortführung des Unternehmens nicht mehr benötigt. Außerdem brauchen die Banken dann nur den tatsächlichen Saldo mit Eigenkapital zu hinterlegen. Ferner ist es im internationalen Bankengeschäft durch die wechselseitigen Inter-Banken-Geschäfte offenbar auch notwendig, einheitliche netting-Konditionen zu haben, die sich bis auf den Kunden durchschlagen. Allerdings regieren sie dadurch in die Masse hinein, was gem. § 104 InsO verboten ist. Deshalb jetzt die Änderung.

Die Banken haben darüber hinaus aber einen weiteren, nicht unerheblichen Vorteil, der im Anfechtungsrecht liegt: Wird der Vertrag ohne Kündigung automatisch beendet, dann dürfen die Banken auch außerhalb der Abrechnungsperiode saldieren und ihre Forderungen damit vorab und unter Umgehung der Quotenverteilung realisieren. Dieser Vorgang wäre dann nicht mehr ohne Weiteres anfechtbar, denn die Bank hätte dann nicht mehr vorzeitig, also zur Unzeit saldiert.
Wenn § 104 InsO also für Banken geändert wird, dann sollte der Gesetzgeber zumindest den Anfechtungsvorteil, den diese dadurch erhalten, durch eine entsprechenden Hinweis verhindern, nämlich, dass die Saldierung anfechtungsrechtlich so zu behandeln ist als wäre sie vorzeitig erfolgt.

Der Gesetzentwurf ist am 20.10.2016 in 1. Lesung an die Ausschüsse verwiesen worden; die Sachverständigenanhörung ist für den 6.11.2016 anberaumt und die Verabschiedung des Gesetzes ist bis zum 31.12.2016 geplant, denn dann läuft die entsprechende Vorwegnahmeregelung des BaFin aus.

Hier finden Sie den Regierungsentwurf:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0501-0600/548-16.pdf;jsessionid=D78781C4F4E185FF1EE32A48C41CB43D.2_cid374?__blob=publicationFile&v=1

Hier finden Sie den Beitrag von Herrn Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, in der 1. Lesung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18196.pdf#P.19608

Hier finden Sie die übrigen Stellungnahmen:
http://www.heribert-hirte.de/berlin/ausschuesse/88-ausschuess/images/Gesetzesvorhaben/Close-Out-Netting/VerbndebriefClose-Out-Netting_fin_10102016.pdf