EHV Bonn bestellt RA’in Brenner zur Vertragsanwältin für Insolvenzrecht

Bonn, den 05.05.2022 – Ich freue mich mitteilen zu dürfen, dass der #Einzelhandelsverband Bonn-Rhein/Sieg-Euskirchen mich zur Vertragsanwältin für Insolvenzrecht bestellt hat. Ich bin damit beauftragt, die Mitglieder des Verbands in allen Fragen zum Insolvenzrecht zu beraten, z.B.:

  1. bei der Forderungsanmeldung: Die Forderungsanmeldung und Überwachung der Insolvenztabelle führen wir im Auftrag des EHV für die Mitglieder kostenlos durch (die Gebühren trägt der EHV),
  2. bei der Durchsetzung Ihres Eigentumsvorbehalts und anderer Kreditsicherheiten unterstützen und vertreten wir Sie (auf die Gebühren erhalten Sie als EHV-Mitglied einen Rabatt von 10 %),
  3. ebenso bei der Vorbeugung und Abwehr von Insolvenzanfechtungen,
  4. bei der Weiterbelieferung vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  5. bei der Identifizierung und Korrektur toxischer AGB-Klauseln
  6. und v.a.m.

Außerdem beraten wir Sie zu den Besonderheiten bei

  1. Eigenverwaltung,
  2. CovInsAG und
  3. außergerichtlichem Restrukturierungsverfahren (StaRUG)

Die Erstberatung ist für die Mitglieder kostenlos; der Verband übernimmt die Gebühr für seine Mitglieder. Falls ein Mandat zur Vertretung erteilt wird, erhalten Mitglieder einen gesonderten EHV-Rabatt in Höhe von 10 % auf die Gebühren.

Ich freue mich auf die Zusammenarbeit!

https://www.ehvbonn.de/der-verband/ihre-vorteile/

OLG Köln weist € 2,8 Mio-Anfechtungsklage gegen Lieferantin ab – die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.4.2020 die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters über Mio.€ 2,8 in 2. Instanz abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dabei ging es – wie immer – um die Erkennbarkeit einer objektiv eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Kunden-Unternehmens für den Lieferanten, aber auch – mal wieder – um toxische (Standard-)AGB’s.

Eigentlich war der Fall klar:
Die Lieferantin hatte die Zahlungsströme stets manuell gesteuert und die Zahlungen, die sämtlich binnen 3 Monaten erfolgt waren, jeweils pünktlich eingezogen, überwiegend sogar zu Skontobedingungen. Einige wenige Rücklastschriften konnten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Zahlungsziels nach Absprache mit dem Kunden erneut eingezogen werden. Bei 181 LS-Einzügen innerhalb von 3 Monaten waren 8 Rücklastschriften vorgekommen, davon wurden 4 ohne Zielüberschreitung erneut eingezogen, und 4 mit Zielüberschreitungen von 2 bis 14 Tagen. An sich eine Situation, den ein durchschnittlicher Creditmanager durchaus als Erfolg für sich verbuchen darf. In dieser Situation liegt die Zahlungsunfähigkeit auch nicht unbedingt auf der Hand, ganz im Gegenteil. Der Insolvenzverwalter hatte vorgerichtlich auf demselben Hintergrund sogar Rückzahlungen in Höhe von € 10,3 Mio. geltend gemacht. Davon konnte zum Glück bereits vorgerichtlich abgehalten werden. Trotzdem hatte das Landgericht Köln der Klage, die auf € 2,8 Mio. reduziert wurde, vollumfänglich stattgegeben.

Problematisch war der Fall aber schon, denn die Zahlungsströme, die Einhaltung des Kreditlimits und die Freigabe von Lieferungen wurden über einen langen Zeitraum von der Creditmanagerin des Unternehmens in enger Absprache mit dem GEschäftsführer der Kundin manuell gesteuert. Die Kundin, die wiederum die großen Discounter belieferte (was unter Insidern schon als sichere Insolvenzursache gilt!) wollte ihren Umsatz ständig ausweiten, wurde aber im Hinblick auf eigene Zahlungsrückläufe von den Discountern ständig ausgebremst. Also verlangte sie Lieferantenkredit. Die Lieferantin hatte ihr Risiko kalkuliert und ein internes Kreditlimit festgelegt. Das galt es zu verteidigen. Deshalb mussten neue Lieferungen immer wieder angehalten werden und Zahlungseingänge abgewartet werden. Alltag eines Creditmanagers. Das Landgericht Köln hatte diese manuelle Steuerung aber übel genommen und die Lieferantin u.a. wegen des angeblichen Drucks, der dadurch auf die Kundin ausgeübt wurde, zur Rückzahlung des Betrages in voller Höhe verurteilt.

Im Prinzip hat das OLG Köln diese Sicht der Dinge zwar zunächst durchaus bestätigt; der Senat hat das Gewicht aber auf die Zieleinhaltungen und die Skontozahlungen gelegt und den Fall glücklicherweise anders beurteilt. Der Senat konnte dem Forderungskonto der Lieferantin und den entsprechend aufbereiteten Excel-Tabellen und Grafiken entnehmen, dass die Zahlungen – trotz eindeutiger Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin – mit ein paar versprengten Ausnahmen – sämtlich innerhalb des Zahlungsziels durch Lastschrifteinzug erfolgt waren, und zwar zum größten Teil unter Skontobedingungen. Einzelne versprengte Rücklastschriften waren nicht schädlich, weil sie überwiegend innerhalb der Zahlungsfrist wieder ausgeglichen wurden. Ein Lieferstopp war zwar angedroht, aber nicht umgesetzt worden, und diente im Übrigen zur Einhaltung des Kreditlimits – ähnlich wie beim Kontokorrentkredit. Das konnten wir durch Zeugenvernehmung der Creditmanagerin beweisen. Im Ergebnis hatte die Creditmanagerin der Lieferantin daher alles richtig gemacht und hatte vor allem gut dokumentiert.

Wie gefährlich die Insolvenzanfechtung ist, zeigt sich daran, dass das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen) der Klage in der 1. Instanz bei identischem Sachverhalt vollumfänglich stattgegeben hatte. Umso wichtiger ist ein kluges, erfahrenes und gut dokumentiertes Creditmanagement. Es gilt, das Entscheidende vorzutragen und unter Beweis stellen zu können. Das ist hier gelungen.

Das Urteil erging noch zum alten Anfechtungsrecht. Ob es rechtskräftig wird, hängt jetzt davon ab, ob der Insolvenzverwalter gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BGH einlegt, und ob der BGH diese Beschwerde annimmt.

Aus der sehr umfangreichen Begründung des OLG ergibt sich im Übrigen wieder mal deutlich, wie schädlich die AGB für die Anfechtung sein können:

Dies sei am Beispiel „Eigentumsvorbehalt“ bzw. „Pfandrecht“ erläutert:
In der Regel sind diese Sicherheiten korrekt vereinbart, aber es fehlt an einer Vereinbarung über die Bewertung des Sicherungsguts. Das ist für die Frage der Übersicherung schlecht: Wenn Sie nach dem Nettofakturenwert bewerten, laufen Sie schnell in die Übersicherung rein. Davor schützt zwar die Freigabeklausel, die ich auch in allen AGB finde. ABER:
In der Regel ist nur eine schuldrechtliche Freigabeklausel vorgesehen: demnach „dürfen“ Sie bestimmtes Sicherungsgut nach eigener Wahl freigeben. AGB-rechtlich ist das in Ordnung, aber das ist der killer für die Insolvenzanfechtung, denn dann kann trotz ausreichender Zahlungen GAR kein Sicherungsgut freiwerden, weil die Freigabe in der Praxis ja nie erklärt wird.
etc., etc.

Ich würde Ihnen daher dringend raten, die AGB auf Insolvenzfestigkeit hin überprüfen zu lassen. Die meisten Unternehmen verwenden die Standard-AGB’s ihrer Verbände. Die sind immerhin wirksam, regeln aber nicht die insolvenzspezifischen Risiken Ihres Unternehmens. D.h. immer dann, wenn es auf die AGB ankommt, nämlich bei Zahlungsausfällen, dann helfen sie nicht! Und das kann Sie sehr viel Geld kosten, wenn es darauf ankommt.

Melden Sie sich gerne, wenn Sie eine unverbindliche AGB-Analyse wünschen. Ich mache Ihnen Ihre AGB wetterfest denn da geht noch viel mehr! Und die Gebühren sind – wie immer – sehr gut investiertes Geld.

Bonn, den 30.04.2020
Barbara Brenner
Rechtsanwältin