partielle Coronaimpfpflicht für das Personal in Pflegeeinrichtungen

Berlin, 08.12.2021 – Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages haben Sachverständige aller Richtungen heute eine (partielle) Impfpflicht für Angehörige der Gesundheitsberufe für verfassungsrechtlich und ethisch zulässig erachtet. Die Patienten zu schützen, stelle ein legitimes Ziel einer solchen Impfpflicht dar, meinte Prof. Anika Klafki von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena. Dem stimmten sowohl eine Bundesrichter zu als auch die Vorsitzende des Ethikrats.
Das Ergebnis der Anhörung im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages ist daher – im Gegensatz zu einer generellen Impfpflicht – schon im Ansatz falsch, denn die partielle Impfpflicht ist völlig ungeeignet, um eine Übertragung des COVID-Virus vom Personal auf die sog. „vulnerablen Gruppen“ zu verhindern.
Dieses Ergebnis beruht deshalb auf einer überraschend unsauberen Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bei der die Prüfung der Geeignetheit das zentrale Element der Untersuchung ist. Bei der Vorsitzenden des Ethikrates überrascht das nicht weiter; ethischerseits mag es genügen, dass die Maßnahme „gefühlt“ vertretbar erscheint. Aber sie sollte nach Möglichkeit verfassungsmäßig sein. Von einem Bundesrichter und einer Juraprofessorin erwartet man deshalb sauberes juristisches Handwerk: Während die Identifizierung des verfassungsmäßigen Ziels gerade noch gelungen erscheint, scheitert die Verhältnismäßigkeitsprüfung aber bereits an der Geeignetheit des ausgewählten Mittels. Die Impfung der „Wirts“ ist nach inzwischen einhelliger Meinung der Wissenschaftler gerade nicht geeignet, eine Übertragung des Virus auf andere Menschen zu verhindern, also gelingt der Schutz der besonders „vulnerablen“ Menschen durch die Impfung des Personals auch gar nicht. Darin unterscheidet sich die partielle Impfpflicht von der generellen Impfpflicht. Während man den Schutz der besonders vulnerablen Menschen NUR durch DEREN IMPFUNG herstellen kann (und natürlich durch konsequente Testung und Hygiene der Behandlerseite), hat die generelle Impfpflicht ein ganz anderes Ziel, nämlich die Sicherung der medizinischen Grundversorgung der Gesamtbevölkerung vor einer Überlastung der Kliniken und insbesondere der Intensivstationen. Dafür erscheint eine Durch-Impfung der Bevölkerung durchaus geeignet. Aber auch hier wird die Bevölkerung nicht als „Wirt“, also Überträger angesprochen, sondern als Empfänger des Virus.
Eine saubere Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbegrenzenden Maßnahme wie der Impfpflicht sähe demnach so aus:
Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit der Bürger+innen ist zwar gesetzlich zulässig; die Maßnahme muss aber korrekt gegen die gefährdeten Werte abgewogen werden (Stichwort „Verhältnismäßigkeit“). Der Prüfungs-Dreisatz lautet:
1. Ist das geschützte Recht zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig einzustufen als das einzuschränkende Grundrecht?
2. Ist der geplante Grundrechtseingriff überhaupt geeignet, das verfassungsmäßige Ziel zu erreichen?
3. Gibt es kein milderes Mittel bei gleicher Effizienz?
Bei der generellen Impfpflicht beginnen die Schwierigkeit bereits bei der Frage, welches Ziel überhaupt erreicht werden soll: Der Schutz jedes Bürgers vor einer Infektion ist es jedenfalls nicht, denn dafür ist der Staat nicht zuständig. Es kann aber z.B. um die Vermeidung von Massensterben gehen (wie etwa bei der Pockenepidemie; davon sind wir in der COVID-19-Pandemie allerdings noch weit entfernt) oder um die Vermeidung massenhafter Belegung der Intensivbetten und – damit verbunden – den Kollaps der medizinischen Grundversorgung. Da die Wissenschaft sich auch darüber einig ist, dass sich letztlich jeder Bürger infizieren wird, ob geimpft oder nicht, könnte das Zwischenziel – wenn man die Intensivbetten wegen des Personalmangels halt nun mal nicht beliebig aufstocken kann – also z.B. lauten „Schnellst- und bestmögliche Immunisierung des größten Teils der Bevölkerung“ oder / und die „Verlangsamung der Durchseuchung der Bevölkerung“.
Die Frage ist sodann, ob die generelle Impfpflicht als Maßnahme geeignet ist, massenhafte schwere Krankheitsverläufe zu vermeiden. Das ist wissenschaftlich allerdings inzwischen erwiesen. Diese Frage kann hier – im Gegensatz zur partiellen Impfpflicht – also positiv beantwortet werden.
Damit kommen wir zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. zur Auswahl des mildesten Mittels bei gleicher Eignung: Zur Eingrenzung bzw. Verlangsamung der Durchseuchung kommen mehrere Mittel in Betracht: Kontaktsperren, örtliche bzw. regionale Lockdowns bis hin zum bundesweiten Lockdown, strenge Hygienemaßnahmen (Desinfektion, Maske, Abstand), Abluftsysteme in sämtlichen öffentlich zugänglichen Innenräumen installieren, ständig und konsequent testen und die positiv Getesteten sofort isolieren, und natürlich – die Impfung.
Die Frage ist jetzt, ob und unter welchen Umständen die anderen Mittel gleich geeignet sind, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, und ob sie ggfls. milder sind als die Impfpflicht.
– Die meisten Mittel, wie z.B. strenge Hygieneauflagen und Abluftsysteme, haben sich tatsächlich als nicht geeignet erwiesen, weil es an der Disziplin der Menschen und an Ressourcen mangelt (Bsp. Abluftsysteme in Schulen).
– Der T(eil-)Lockdown kommt meistens zu spät und ist daher nur unzureichend geeignet, um „die Welle“ zu verlangsamen. Wer diese Frage dennoch mit „gleich geeignet“ beantwortet, muss anschließend aber noch prüfen, ob er in der erforderlichen Konsequenz überhaupt ein milderer Grundrechtseingriff ist als die Impfpflicht. Dabei müssen nicht nur das Grundrecht auf persönliche Entscheidungsfreiheit betrachtet werden, sondern auch das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schul- und Ausbildung, die Berufsausübungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Religionsausübungsfreiheit, die Freiheit des Eigentums mit dem Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und so weiter. Die Menge, die Tiefe und die Dauer der Grundrechtsverletzungen führen dann zwingend zu dem Ergebnis, dass ein Teil-Lockdown gegenüber der Impfpflicht der schwerere Grundrechtseingriff ist.
– Die Testpflicht mit konsequenter Isolierung ad hoc (d.h. die positiv Getesteten bleiben in einer Dekontaminierungs-Einheit im Testzelt und werden mit speziell eingerichteten Seuchenfahrzeugen in die Quarantäne verbracht!) ist in der erforderlichen Dichte und Konsequenz unrealistisch und kommt am Ehesten bei örtlich gut einzugrenzendem Infektionsgeschehen in Betracht (Bsp.: der Pockenausbruch 1962 in Monschau). Die Einhaltung der Testpflicht ist bundesweit im Übrigen nicht mit genügender Sicherheit zu kontrollieren. Somit ist die Testpflicht mit anschließender Isolierung nicht annähernd ein gleich geeignetes Mittel wie die Impfung. Die Frage, ob es ein milderes Mittel wäre, stellt sich somit gar nicht.
Im Ergebnis stellt sich daher die generelle Impfpflicht tatsächlich als das mildeste geeignete Mittel heraus, um das verfassungsmäßig gebotene Ziel, die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung aufrecht zu erhalten, sicher zu stellen.
Bei der partiellen Impfpflicht sollen dagegen nur diejenigen zur Impfung verpflichtet werden, die mit den sog. „vulnerablen Gruppen“ engen Kontakt haben müssen, also z.B. Ärzt+innen, Krankenschwestern, Altenpflegerinnen etc. in entsprechenden Einrichtungen (wieso eigentlich nur in den Einrichtungen?). Hier ist das Ziel der Maßnahme nicht primär die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung, sondern der Gesundheitsschutz der besonders anfälligen Patienten. Auch das kann in besonderen Fällen eine verfassungsmäßige Aufgabe des Bundes sein. Das könnte z.B. als Auflage für die Betriebserlaubnis formuliert werden. Einfacher für die Betreiber der Einrichtungen ist es aber natürlich, wenn das Personal der Normadressat ist, weil dann der Staat für die Durchsetzung sorgt. Mittelbar würden diese besonders anfälligen Personen natürlich auch die Intensivstationen füllen, wenn sie weiterhin besonders anfällig bleiben für schwere Verläufe, obwohl sie geimpft sind. Wenn das so ist, dann ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung auch in Gefahr. Dafür ist der Bund wiederum zuständig. Das Ziel müsste hier also lauten „Vermeidung der Übertragung des Virus auf besonders gefährdete Menschen“ und wäre als Zielbeschreibung sicher auch verfassungsgemäß.
Die Prüfung der Geeignetheit ist hier aber schon schwieriger. Es ist bekannt und wissenschaftlich erwiesen, dass die Impfung gar nicht geeignet ist, die Übertragung des Virus auf Einzelpersonen zu verhindern. Sie ist ausschließlich geeignet, schwere Krankheitsverläufe bei den GEIMPFTEN zu verhindern.
Was jetzt?
Geeignete Maßnahmen sind aber – und zwar ausschließlich
– die Impfung und konsequente Auffrischungsimpfung der vulnerablen Gruppen selbst und
– konsequente Einhaltung von Hygienemaßnahmen und tägliche Tests des ärztlichen sowie des Pflege- und Betreuungspersonals.
Ob das Pflege- und Betreuungspersonal selbst geimpft ist oder nicht, ist dagegen völlig irrelevant.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Wissenschaftler herausfinden, dass auch die Impfung des „Wirts“ eine Übertragung des Virus auf Dritte erheblich erschwert. Dann muss die Prüfung unter diesem Aspekt wiederholt werden.

Bonn, den 08.12.2021 / B. Brenner

COVInsAG: Wer ist eigentlich von der Insolvenzantragspflicht derzeit befreit?

Schätzungsweise nur rund 20 Prozent der Unternehmen sind tatsächlich berechtigt, die Antragspflicht auszusetzen.

Trotzdem wird von der Regierung gern der Eindruck vermittelt, dass niemand einen Insolvenzantrag stellen muss, wenn er wegen der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das Gegenteil ist leider der Fall!

Zitat: Patrik-Ludwig Hantzsch, Pressesprecher Leiter Wirtschaftsforschung Creditreform, im Interniew mit der WELT online vom 04.03.2021

Woran liegt das?

Nun, der Gesetzgeber hat die Geschäftsführer und Vorstände nur unter ganz engen Bedingungen trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von der Insolvenzantragspflicht befreit. Dafür müssen die Geschäftsführer und Vorstände noch Jahre später nachweisen können, dass ihr Unternehmen am 31.12.2019 noch völlig gesund, also weder drohend zahlungsunfähig noch überschuldet war, und dass es im Übrigen nachhaltig sanierungsfähig war. Dafür müssen sie dermaleinst eine belastbaren Liquiditätsstatus per 31.12.2019 vorlegen können sowie eine belastbare Liquiditätsplanung für die kommenden 24 Monate, und zwar  unter Einbeziehung der Bezahlung der Rückstände und der Zinsen. Diese Bedingungen erfüllen die meisten betroffenen Unternehmen gar nicht, und das wußte die Bundesregierung auch, als sie das Gesetz entworfen hat:

Nach Einschätzung der Bundesregierung wird sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2021 deutlich erhöhen. Aktuelle Experteneinschätzungen (z.B. Bundesbank, IW Köln, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Creditreform) gehen davon aus, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Jahr 2019 […] um eine vierstellige, gegebenenfalls sogar niedrige fünfstellige Zahl an Unternehmensinsolvenzen ansteigen könnte. […].

Zitat: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 25.01.2021, BT-Drucksache 19/26094

Die Bundesregierung handelte also mit Vorsatz, als sie die Lockdown-Entscheidungen getroffen hat. Man kann nur hoffen, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stand, sonst hagelt es Schadensersatzansprüche, und die Insolvenzverwalter sind nicht dafür bekannt, dass sie bei der Realisierung von Schadensersatzansprüchen zimperlich vorgehen.

Gefährlich ist das aber nur für GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften etc. Diese geraten durch den Irrtum, es gebe eine generelle Suspendierung der Insolvenzantragspflichten in eine gefährliche persönliche Schieflage, denn die Insolvenzordnung ist unerbittlich:

  • Sie haften persönlich für sämtliche Ausgaben, die die Gesellschaft getätigt hat (§ 15b InsO),
  • sie haften persönlich für Steuerrückstände (§ 69 AO),
  • sie haften persönlich für rückständige Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung und werden dafür sogar noch strafrechtlich verfolgt, sind also vorbestraft (§ 266a StGB).

Das möchten Sie nicht. Nutzen Sie also lieber bequem die Vorteile eines Insolvenzverfahrens für den Schuldenabbau, haften Sie niemals persönlich und machen Sie sich auch lieber nicht strafbar. Nutzen Sie Fördergelder lieber für einen Neustart als für eine Tilgung von Schulden, die aus der Pandemie herrühren, und wenn Sie dadurch ein blühendes Unternehmen verloren haben, nehmen Sie den Staat auf Schadensersatz in Anspruch!

Als Haftungs“partner“ für die Insolvenzverwalter kommen übrigens neuerdings auch gerne die Steuerberater in Betracht, die den Jahresabschluss 2020 auch in Corona-Zeiten möglicherweise zu Unrecht unter Fortführungs-Ansätzen aufstellen. Hierzu hat der BGH im Jahre 2017 erstmals deutlich Stellung bezogen:

Besteht ein Insolvenzgrund, weil sie (Anm.: die Gesellschaft) überschuldet oder zahlungsunfähig ist, liegen regelmäßig tatsächliche Gegebenheiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Er (Anm.: der Steuerberater) darf jedoch dem von ihm erstellten Jaresabschluss keine Fortführungswerte zugrunde legen, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entweder widerlegt erscheint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausgeräumt werden. (…) Dabei darf er sich nicht auf bloße Aussagen der Geschäftsführer oder der Gesellschaft ohne sachlichen Gehalt verlassen.

BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14

Seitdem bereitet es den Verwalterkanzleien großes Vergnügen, neben dem Geschäftsführer immer auch den Steuerberater / die Steuerberaterin des Unternehmens in Mithaftung zu nehmen, denn es geht oft um 6-stellige Beträge. Und die Steuerberater sind immerhin entsprechend liquide, zumindest aber versichert, nimmt man an.

Aber Vorsicht Allianz versichert: Die Allianz nimmt gerne Vorsatz an, wenn der Steuerberater Pflichten, die ihm ja bekannt sind, verletzt, denn bei Vorsatz muss sie nicht einstehen. Aus diesem Grunde und sie lehnt die Haftung textbausteinmäßig wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung ab. SO macht man Gewinne!

Corona-Maßnahmen in Bonn: Schnelltests verhindern Lockdown

Für das Gebiet der Stadt Bonn hat das Gesundheitsministerium NRW per 27.03.2021 einen 7-Tage-Inzidenzwert von 111 festgestellt. Demnach gilt der durch § 16 der CoronaSchVO NR angeordnete generelle Lockdown. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn hat allerdings heute verfügt, dass von der Ausnahme deer Lockdown-Anordnung Gebrauch gemacht wird.

Das heißt, dass alle Aktivitäten, die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 aufgelistet sind, nicht eingeschränkt werden, sondern im Rahmen der allgemeinen Corona-Beschränkungen (Beschränkungen gem. §§ 2 bis 15 für Inzidenzen unter 100) wahrgenommen werden dürfen, allerdings müssen die Bürger*innen dafür ab dem 31.3.2021 zusätzlich einen tagesaktuellen (d.h. nicht älter als 24 h, § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW) und von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigten negativen Corona-Schnelltest mit  sich führen.

Folgende Angebote bleiben zwar im Rahmen der allgemeinen Coronaregeln aufrecht erhalten, dürfen ab dem 31.3.2021 also nur noch gegen zusätzliche Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests wahrgenommen werden:

(Paragrafen sind die der CoronaSchVO NRW idF vom 27.03.2021)

  • Bibliotheken (Präsenzbetrieb) bleiben geöffnet für Nutzer mit Negativ-Attest, § 6 Abs. 4
  • Museen, Galerien etc. mit 1 Person pro 20 qm u.a., § 8 Abs. 4
  • Sport unter freiem Himmel in Gruppen bleibt weiter für bis zu 20 Kinder unter 15 Jahren zzgl. 2 Trainer*innen oder Aufsichtspersonen zulässig (§ 9 Abs. 1, Saz 2 Nr. 3) ohne negativen Schnelltest nur für 10 Kinder (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4),
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten etc. (§ 10 Abs. 3): Zutritt zu den geschlossenen Räumen bleibt unter den allgemeinen Coronabeschränkungen des § 10 Abs. 3 offen für Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest,
  • Einzelhandel + Reisebüros (§ 11 Abs. 3): dürfen mit Terminbuchung, Flächenbegrenzung (1 Kunde pro 40 qm) geöffnet bleiben, wenn die Kund*innen zusätzlich einen negativen Schnelltest mit sich führen,
  • Verkaufslokale Handwerk + Diensleistungsgewerbe bleiben unter den Beschränkungen des § 12 Abs. 1 geöffnet für Kund*innen mit negativem Schnelltest,

Für die Anbieter von Dienstleistungen, auch medizinische und pflegerische (!) und Handwerksleistungen enthält die Allgemeinverfügung eine besondere Vorschrift in Ziff. II:

Die Vorschrift ordnet an, dass die Wahrnehmung (gemeint ist wohl: die Ausübung) aller Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann nur bei Vorlage eines tagesaktuellen Negativ-Tests erfolgen darf. „Das gilt insbesondere auch für Friseure„, so der Verfügungstext (als wüßten die das nicht selbst!). Das heißt:

Physiotherapeuten, ambulantes Pflegepersonal, Podolog*innenFamilienpfleger*innen etc. brauchen also täglich einen bestätigten Schnelltest, die Patienten jedoch nicht (!?)

Handwerker und Monteure sowie Haushaltshilfen brauchen den Schnelltest demnach nicht, weil sie den Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einhalten können; sie sind trotzdem nach wie vor vom Lockdown befreit. Sie müssen nur nach wie vor Schutzmasken tragen und Abstand halten, Hände desinfizieren und die allgemeinen Hygieneregeln einhalten.

https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus.php#Aktuelles-2C_Allgemeinverf-C3BCgungen-2C_Verordnungen_und_Videos

Machen Schnelltests den Lockdown im Einzelhandel verfassungswidrig?

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/einzelhaendler-klagen-gegen-corona-lockdown-und-wollen-oeffnen-17213734.html

Die Einzelhändler klagen gegen die Lockdown-Anordnungen der Bundesregierung und der Landesregierungen. Recht haben sie – aber ob der Weg, die Lockdown-Verordnungen in ihrem Bestand anzugreifen, der richtige ist, ist fraglich. Ein Verwaltungsgericht wird sich möglicherweise schwertun, die Dämme zu öffnen. Es kann ja keine Schutzmaßnahmen verhängen. Eine Norm ist im übrigen schon dann verfassungsgemäß, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden kann. So könnte das Gericht die Klagen ablehnen, obwohl es den Lockdown in der weiten Form für verfassungswidrig hält.

Der Einzelhandel wäre daher auf dem wesentlich sichereren Weg, wenn die Unternehmen bei den örtlichen Behörden Genehmigungsanträge auf Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen stellen würden, z.B. indem sie Schnelltests durch speziell geschultes Personal durchführen + die Einhaltung der AHA-Regeln garantieren. Eine/ein Corona-Beauftragte/-r pro Schicht, z.B. der/die Betriebs-Ersthelfer/-in, ist schnell geschult. In diesem Fall tun die Verwaltungsgerichte sich möglicherweise wesentlich leichter, eine Ablehnung im Einzelfall auch mal aufzuheben. So könnten die Einzelhändler die Öffnung schneller, effizienter, rechtssicherer und auch nachhaltiger durchsetzen – und gleichzeitig einen Beitrag zur Identifizierung unerkannt positiver spreader leisten, die dann an die Testzentren zur endgültigen Klärung, etwa über einen PCR-Test, weiter geleitet werden könnten. Die Verwaltungsgerichte kennen ihr  Verfassungsrecht sehr gut und wenden es auch an, was sie gerade wegen der Corona-Beschränkungen in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt haben. Wenn von einer Gruppe von Menschen keine meßbare Gefahr ausgeht, darf man die Freiheitsrechte anderer Betroffener – insbeondere die Berufsausübungsfreiheit und das Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Enzelhändler – nicht beschränken und schon gar nicht auf Null. Das wäre schnell übermäßig und damit verfassungswidrig. Mein Rat wäre daher: Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen (Testen + AHA-Regeln) örtlich beantragen, Lockdown-Verordnung verfassungskonform auslegen und einen konkreten Ablehnungsbescheid dann örtlich angreifen.

Der Erste in jeder Stadt hat den Werbeeffekt!

Viel Erfolg!