Triageregeln für Corona-Patient+innen auf der Intensivstation

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 16.12.2021 (1 BvR 1541/20) entschieden, dass der Gesetzgeber besondere Triageregelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen auf der Intensivstation aufstellen muss.

https://www.deutschlandfunk.de/intensivmedizin-triage-bundesverfassungsgericht-menschen-mit-behinderung-100.html#leitlinien

Die Richter gingen dabei von der Annahme aus,
„dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“

Das ist so aber nicht richtig, denn es gibt solche Vorkehrungen natürlich längst:

Die medizinische Triage ist ein Standard zum Verhalten im medizinischen Mangelfall und gehört zur ärztlichen Ausbildung in der Notfallmedizin. Dieser Standard orientiert sich ausschließlich an den objektiven – und erkennbaren – Überlebenschancen. Eine unsachgemäße Triage-Entscheidung zu Lasten (erkennbar überlebensfähiger) Behinderter ist bereits gesetzlich geregelt, nämlich im Strafgesetzbuch. Für medizinische Laien ist sie als unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB und für Ärzt+innen und medizinisches Assistenzpersonal als Tötung durch Unterlassen nach § 222 StGB (fahrlässig) bzw. § 212 StGB (vorsätzlich) unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für andere medizinisch-ethische Entscheidungen, etwa bei der Frage, wen man rettet, wenn man beide zu verlieren droht, aber einen retten könnte: die Mutter oder den (behinderten, aber überlebensfähigen) Fötus.

In der speziellen Situation, die das Bundesverfassungsgericht zu bewerten hatte, ging es um schwer und teilweise schwerst behinderte Menschen, die durch eine Infektion mit dem Corona-Virus besonders gefährdet sind. Wenn lebensrettende Maßnahmen bei diesen Patienten erfolgversprechend sind, werden sie nach dem Triage-Standard aber genauso priorisiert wie nicht behinderte Menschen. OB dies aber der Fall ist, d.h. ob die Chancen wirklich gleich sind, das müssen in der Corona-Situation die Intensivmediziner+innen entscheiden, und zwar schnell. Ob die Beurteilung korrekt getroffen wurde, wird ggfls. von einem medizinischen Sachverständigen ex post überprüft. Allerdings wird dieser stets der besonderen, unübersichtlichen Situation Rechnung tragen, in der es auch zu Fehlentscheidungen kommen kann, was dann ggfls. entschuldbar wäre.

Wer den medizinischen Standard speziell zur Triage einmal nachlesen möchte, dem empfehle ich den hervorragenden Bericht bei Wikipedia und das gründliche Studium der dort angegebenen, weiterführenden Quellen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Triage

Eine Behinderung kommt dort als Triage-Merkmal gar nicht vor und hat in der Praxis auch überhaupt keine Relevanz. Dort geht es ausschließlich darum, schnell einzugreifen, um Leben zu retten. DANACH sieht man weiter. Ob der Fahrradfahrer einen Helm getragen hatte oder nicht, interessiert den Notarzt gar nicht. Auch nicht, ob er alkoholisiert war. Die Behandlung geht immer sofort los. Ob ein Mensch in einer lebensbedrohlichen Lage einen Impfstatus hat – und ggfls. welchen –, weiß man im Zweifel ja gar nicht und interessiert in der Triage-Situation auch niemanden. Da geht es ausschließlich um technische Fragen wie Blutstillung, venöse Zugänge, Freilegung der Atemwege, Beatmung, ggfls. Herzmassage, und zwar immer das schnellste erfolgversprechende Mittel zuerst. Das schnelle und nach Möglichkeit richtige Erkennen ist das Problem. Das muss trainiert werden und das kann man nicht gesetzlich verordnen.

Das ist auf der Intensivstation ganz genauso.

Natürlich kommt es dabei – aus der Beurteilung ex post – auch zu Fehlentscheidungen. Das eindrücklichste Beispiel war der Unfalltod von Prinzessin Diana. Hätte man sie schneller in die Klinik transportiert und nicht so lange vor Ort behandelt, hätte der Gefäß-Riß evtl. repariert werden können, hieß es damals. Dieses Ereignis hatte in der Fachpresse die Diskussion um die richtigen Triage-Regeln nochmal angeheizt. Der US-amerikanische Triage-Standard priorisiert z.B. den schnellen Transport in die Klinik vor der Notfallbehandlung am Unfallort („pick&run“), und zwar auch zu Lasten einer schnellen Reanimation. Das kann im Einzelfall genauso falsch sein.
Die Notwendigkeit für eine gesetzliche Fixierung von Triage-Regeln zum Schutz von Menschen mit Behinderungen (bzw. für Ungeimpfte, Nicht-Helmträger+innen, Raucher+innen… you name it) ist daher nicht recht ersichtlich, denn eine strukturelle Vernachlässigung von solchen Patienten wurde in der Notfall- und Intensivmedizin ja gar nicht festgestellt. Eine aus der permanenten Überforderung durch Ungeimpfte geborener Motivationsmangel ist in der Erschöpfungssituation, in der das medizinische Personal sich seit mindestens 2 Jahren permanent befindet, verständlich, darf aber nicht überbewertet werden. Im Ernstfall entscheiden die Ärzt+innen sich immer für das Leben ohne Ansehung der Person. Manchmal entscheidet eben auch der Zufall, aber nie die Behinderung. Sobald Juristen sich über das Thema hermachen, führt das erfahrungsgemäß zu neuer Bürokratie, denn die Entscheidungen müssen dann schriftlich dokumentiert und begründet werden. Gegen eine Analyse ex post ist gar nichts einzuwenden. Zwangsläufig muss der Personalschlüssel nach oben angepasst werden, damit das im Nachhinein ordentlich erledigt werden kann.

Die Lage zu erkennen, die Überlebenschancen korrekt einzuschätzen und schnell und richtig zu triagieren, ist eine ärztliche Kunst, die unbedingt trainiert gehört. Der Gesetzgeber kann dabei gar nicht helfen. Er kann sachgerechte Entscheidungen aber erschweren und ggfls. auch verhindern, weil sie die (Not-)Ärzt+innen verunsichern. Dann könnten gut gemeinte gesetzliche – und entsprechend strafbewehrte – Vorschriften auch mal zu einer unsachgemäßen Bevorzugung von Patient+innen mit Behinderung und zu einer Fehl-Entscheidung zu Lasten von Patient+innen ohne Behinderungen führen. Unsichere Ärzt+innen in einer solchen Situation sind ein Graus!
Hilfreich wäre es aber, wenn die ethische Stütze der medizinischen Triage-Regeln in das Handbuch „Ärztliche Ethik“ des Weltärztebundes aufgenommen würde, Herr Professor Montgomery. Das wäre eine schöne Orientierungshilfe für die Ärzt+innen, die Krankenschwestern und die Rettungsassistent+innen, und das Verfassungsgericht könnte beruhigt davon ausgehen, dass Menschen mit Behinderungen in Deutschland standardmäßig sachgerecht behandelt werden – in der Notfallsituation und auch bei knappen Ressourcen auf der Intensivstation.

29.12.2021 / B. Brenner

Überbrückungshilfe III Plus: Bund sponsort Anwalts- und Gerichtskosten für außergerichtlichen Restrukturierungsplan

„Überbrückungshilfe III Plus“ oder Außergerichtlicher Restrukturierungsrahmen: Bundesregierung verlängert und erhöht nicht nur die Corona-Überbrückungshilfen, sondern stellt (alternativ) auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat (!) für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung!

Berlin, 09.06.2021 – Die Bundesregierung hat die Verlängerung und Erhöhung der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2021. Der Staat zahlt denjenigen Unternehmen eine Restart-Prämie, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen. Und schließlich wird die Neustarthilfe für Soloselbständige auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres verlängert und erhöht.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ und der „Überbrückungshilfe III Plus“. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die „Bundesregelung Schadensausgleich“, die von der Europäischen Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt wurde. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der „Überbrückungshilfe III“ und der „Überbrückungshilfe III Plus“ 52 Mio. Euro.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier versteht das als ein wichtiges Signal, damit alle Unternehmen nach der Krise wieder Gas geben können. Aber können sie das oder stehen sie dann vor einem unüberwindlichen Berg von Schulden. Soll die Insolvenzwelle damit nur auf die Zeit nach der Wahl verschoben werden?

Sollten Unternehmer*innen jetzt also weitere Überbrückungshilfen in Anspruch nehmen, oder ist es Zeit für einen vorausschauenden – außergerichtlichen – Schuldenerlass?

Die Bundesregierung stellt Hilfen für beides zur Verfügung: Der Staat gewährt nicht nur weitere Überbrückungshilfen bis September, sondern ersetzt über das Programm „Restrukturierungshilfe III Plus“ alternativ auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat (!) für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/06/20210609-bundesregierung-verlaengert-ueberbrueckungshilfen-bis-september.html

Wenn die anderen nach dem Auslaufen der Überbrückungshilfen am Ende der Liquiditätskrise angekommen sind, segeln frisch schuldbefreite Unternehmer*innen mit ihrem Unternehmen elegant an den anderen vorbei: Gut ausgeschlafen, weil ohne privates Haftungsrisiko und ohne Angst vor dem Staatsanwalt. Wie hätten SIE es gern?

Sprechen Sie uns an, wir schauen uns Ihre Situation unverbindlich an. Sie entscheiden.

Corona-Maßnahmen in Bonn: Schnelltests verhindern Lockdown

Für das Gebiet der Stadt Bonn hat das Gesundheitsministerium NRW per 27.03.2021 einen 7-Tage-Inzidenzwert von 111 festgestellt. Demnach gilt der durch § 16 der CoronaSchVO NR angeordnete generelle Lockdown. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn hat allerdings heute verfügt, dass von der Ausnahme deer Lockdown-Anordnung Gebrauch gemacht wird.

Das heißt, dass alle Aktivitäten, die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 aufgelistet sind, nicht eingeschränkt werden, sondern im Rahmen der allgemeinen Corona-Beschränkungen (Beschränkungen gem. §§ 2 bis 15 für Inzidenzen unter 100) wahrgenommen werden dürfen, allerdings müssen die Bürger*innen dafür ab dem 31.3.2021 zusätzlich einen tagesaktuellen (d.h. nicht älter als 24 h, § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW) und von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigten negativen Corona-Schnelltest mit  sich führen.

Folgende Angebote bleiben zwar im Rahmen der allgemeinen Coronaregeln aufrecht erhalten, dürfen ab dem 31.3.2021 also nur noch gegen zusätzliche Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests wahrgenommen werden:

(Paragrafen sind die der CoronaSchVO NRW idF vom 27.03.2021)

  • Bibliotheken (Präsenzbetrieb) bleiben geöffnet für Nutzer mit Negativ-Attest, § 6 Abs. 4
  • Museen, Galerien etc. mit 1 Person pro 20 qm u.a., § 8 Abs. 4
  • Sport unter freiem Himmel in Gruppen bleibt weiter für bis zu 20 Kinder unter 15 Jahren zzgl. 2 Trainer*innen oder Aufsichtspersonen zulässig (§ 9 Abs. 1, Saz 2 Nr. 3) ohne negativen Schnelltest nur für 10 Kinder (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4),
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten etc. (§ 10 Abs. 3): Zutritt zu den geschlossenen Räumen bleibt unter den allgemeinen Coronabeschränkungen des § 10 Abs. 3 offen für Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest,
  • Einzelhandel + Reisebüros (§ 11 Abs. 3): dürfen mit Terminbuchung, Flächenbegrenzung (1 Kunde pro 40 qm) geöffnet bleiben, wenn die Kund*innen zusätzlich einen negativen Schnelltest mit sich führen,
  • Verkaufslokale Handwerk + Diensleistungsgewerbe bleiben unter den Beschränkungen des § 12 Abs. 1 geöffnet für Kund*innen mit negativem Schnelltest,

Für die Anbieter von Dienstleistungen, auch medizinische und pflegerische (!) und Handwerksleistungen enthält die Allgemeinverfügung eine besondere Vorschrift in Ziff. II:

Die Vorschrift ordnet an, dass die Wahrnehmung (gemeint ist wohl: die Ausübung) aller Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann nur bei Vorlage eines tagesaktuellen Negativ-Tests erfolgen darf. „Das gilt insbesondere auch für Friseure„, so der Verfügungstext (als wüßten die das nicht selbst!). Das heißt:

Physiotherapeuten, ambulantes Pflegepersonal, Podolog*innenFamilienpfleger*innen etc. brauchen also täglich einen bestätigten Schnelltest, die Patienten jedoch nicht (!?)

Handwerker und Monteure sowie Haushaltshilfen brauchen den Schnelltest demnach nicht, weil sie den Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einhalten können; sie sind trotzdem nach wie vor vom Lockdown befreit. Sie müssen nur nach wie vor Schutzmasken tragen und Abstand halten, Hände desinfizieren und die allgemeinen Hygieneregeln einhalten.

https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus.php#Aktuelles-2C_Allgemeinverf-C3BCgungen-2C_Verordnungen_und_Videos

Machen Schnelltests den Lockdown im Einzelhandel verfassungswidrig?

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/einzelhaendler-klagen-gegen-corona-lockdown-und-wollen-oeffnen-17213734.html

Die Einzelhändler klagen gegen die Lockdown-Anordnungen der Bundesregierung und der Landesregierungen. Recht haben sie – aber ob der Weg, die Lockdown-Verordnungen in ihrem Bestand anzugreifen, der richtige ist, ist fraglich. Ein Verwaltungsgericht wird sich möglicherweise schwertun, die Dämme zu öffnen. Es kann ja keine Schutzmaßnahmen verhängen. Eine Norm ist im übrigen schon dann verfassungsgemäß, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden kann. So könnte das Gericht die Klagen ablehnen, obwohl es den Lockdown in der weiten Form für verfassungswidrig hält.

Der Einzelhandel wäre daher auf dem wesentlich sichereren Weg, wenn die Unternehmen bei den örtlichen Behörden Genehmigungsanträge auf Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen stellen würden, z.B. indem sie Schnelltests durch speziell geschultes Personal durchführen + die Einhaltung der AHA-Regeln garantieren. Eine/ein Corona-Beauftragte/-r pro Schicht, z.B. der/die Betriebs-Ersthelfer/-in, ist schnell geschult. In diesem Fall tun die Verwaltungsgerichte sich möglicherweise wesentlich leichter, eine Ablehnung im Einzelfall auch mal aufzuheben. So könnten die Einzelhändler die Öffnung schneller, effizienter, rechtssicherer und auch nachhaltiger durchsetzen – und gleichzeitig einen Beitrag zur Identifizierung unerkannt positiver spreader leisten, die dann an die Testzentren zur endgültigen Klärung, etwa über einen PCR-Test, weiter geleitet werden könnten. Die Verwaltungsgerichte kennen ihr  Verfassungsrecht sehr gut und wenden es auch an, was sie gerade wegen der Corona-Beschränkungen in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt haben. Wenn von einer Gruppe von Menschen keine meßbare Gefahr ausgeht, darf man die Freiheitsrechte anderer Betroffener – insbeondere die Berufsausübungsfreiheit und das Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Enzelhändler – nicht beschränken und schon gar nicht auf Null. Das wäre schnell übermäßig und damit verfassungswidrig. Mein Rat wäre daher: Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen (Testen + AHA-Regeln) örtlich beantragen, Lockdown-Verordnung verfassungskonform auslegen und einen konkreten Ablehnungsbescheid dann örtlich angreifen.

Der Erste in jeder Stadt hat den Werbeeffekt!

Viel Erfolg!

Insolvenzantrag: Aussetzung in Corona-Krise!

Das Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) v. 26.03.2020: – Änderungen des Insolvenzrechts aufgrund der Coronakrise –

Kurz nach dem wirtschaftlichen close-down aufgrund der Corona-Pandemie werden viele finanziell schwächelnde Unternehmen endgültig zahlungsunfähig und überschuldet sein und vom Markt verdrängt werden. Aber auch viele gesunde Unternehmen werden zahlungsunfähig oder/und – durch die erleichterte Kreditaufnahme über die KfW-Bank – überschuldet.
Für die Gruppe der gesunden Unternehmen – und nur für diese – hat der Deutsche Bundestag am 26.03.2020 in seinem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie u.a. auch die Insolvenzordnung vorübergehend geändert. Die Entlastung beruht auf 3 Säulen:

1. Zum einen wurde die Insolvenzantragspflicht für Ereignisse ab dem 01.03. bis zum 30.09.2020 ausgesetzt,
2. Zum anderen wurde die Haftung der Geschäftsführer für Zahlungen, die er im Zustand der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft veranlasst hat, abgemildert, und
3. schließlich wurde die Anfechtbarkeit von Rückzahlungen von sog. „Corona-Darlehen“ im Aussetzungszeitraum eingeschränkt.

Die Einschränkung der Anfechtbarkeit betrifft nur Rückzahlungen von Darlehen, die bis zum 30.09.2020 schon erledigt sind. Das wird kaum relevant sein.
In diesem Beitrag möchte ich deshalb nur auf die Punkte 1. und 2. eingehen.

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG:

§ 1 COVInsAG suspendiert die Insolvenzantragspflichten für Ereignisse zwischen dem 01.03. und dem 30.09.2020, aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach dem 01.03.2020 eingetreten war und tatsächlich auf den Folgen der Corona-Pandemie „beruhte“ (wobei eine Mit-Verursachung ausreicht),
oder
b) wenn Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zwar erst durch die Corona-Pandemie eingetreten sind, aber das Unternehmen auch nach dem close-down tatsächlich keinerlei (gemeint ist: „gar keine“!) Aussichten mehr auf eine Beseitigung der Krise hat.
Letzteres ist der Fall, wenn die Kredite, die jetzt aufgenommen und über die KfW-Bank verbürgt werden, auch bei regulärem Verlauf der Geschäftstätigkeit bis zum Tag der Fälligkeit aus der Handelsspanne gar nicht erwirtschaftet werden und deshalb aus den Überschüssen auch gar nicht zurück gezahlt werden können. Das wird bei vielen der KMU’s der Fall sein und drüber gibt eine Plan-GuV Auskunft.

Ob die Krise durch die Pandemie verursacht wurde, wird gesetzlich vermutet, wenn die Finanzlage des Unternehmens am 31.12.2019 noch gesund war. TEST:
– Sämtliche Verbindlichkeiten wurden nach Fälligkeit erfasst und konnten bis zum 31.12.2019 bei Fälligkeit bezahlt werden (also zumindest zu 90 % + 3 Wochen nach der jeweiligen Fälligkeit)
und
– die Bilanz war ausgeglichen und es bestand kein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag.
Beides muss jetzt aber schleunigst dokumentiert werden, und zwar im Zweifel durch einen – gutachterlich bestätigten – Liquiditätsstatus und eine (Überschuldung-)Bilanz!

Stellt sich bei einer späteren Überprüfung nämlich heraus, dass die Krise tatsächlich im Januar oder Februar 2020 eingetreten war, ist die Vermutung widerlegt, und die Insolvenzantragspflicht blieb bestehen. Die Beweislast hat der Insolvenzverwalter, aber wenn es so war, kriegt der es auch raus. Also:
Auch die Monate 01. und 02.2020 müssen deshalb jetzt schleunigst erfasst werden, bei Unsicherheit wegen der Überschuldung muss eine Sonderbilanz aufgestellt und müssen die Fortführungsaussichten geprüft werden.

2. Aufrechterhaltung, aber Abmilderung der GF-Haftung nach § 64 GmbHG

Für die unternehmerische Praxis – und damit auch die Beratungspraxis – ist wohl die Abmilderung der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG (sog. „Insolvenzverschleppungshaftung“) durch eine Beweiserleichterung für die Organe einer Gesellschaft der wichtigste und interessanteste Aspekt.

Hier gilt es zunächst, mit einem Missverständnis aufzuräumen:

Das COVInsAG entbindet den Geschäftsführer NICHT von der persönlichen Haftung nach § 64 GmbHG, und zwar auch dann nicht, wenn sein Unternehmen aufgrund des close-downs zahlungsunfähig geworden ist. Er muss dann lediglich keinen Insolvenzantrag stellen, OBWOHL sein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist!

Seine Geschäftsführung steht in dieser Zeit aber genauso unter besonderer Beobachtung wie wenn die Antragspflicht bestünde. D.H. er darf in der Zeit, in der er sonst den Antrag hätte stellen müssen, nicht einfach weiterwirtschaften, sondern hat in dieser Zeit die Geschäfte „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ zu führen, d.h., er darf das Haftungsvermögen für seine Gläubiger nicht schmälern, sonst haftet er persönlich.

Die Ausgangslage ist Folgende:
Ein Geschäftsführer macht sich dann persönlich haftbar, z.B. für Zahlungen aus dem Geschäftskonto oder aus der Kasse, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist; bei Überschuldung gilt dies nur, wenn das Unternehmen keine Aussichten auf Fortführung („going“) hat, d.h., wenn die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit nicht darstellbar ist (sog. „going concern“).
Der Geschäftsführer haftet dann für sämtliche Zahlungen, die er noch vom Geschäftskonto vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, und zwar mit seinem gesamten persönlichen Besitz.

Ausnahmsweise haftet der Geschäftsführer nicht, wenn bestimmte Zahlungen trotz Krise und Antragspflicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar“ waren. Er muss also im Nachhinein den Test bestehen, dass durch die Zahlungen das Vermögen seines Unternehmens (also die Aktivseite der Bilanz) ausgeglichen blieb oder sogar unmittelbar angereichert wurde – etwa durch Realisierung eines entsprechend höheren Umsatzes oder einer – wertstabilen! – Warenlieferung ins (mobile) Anlagevermögen oder in die Vorräte. Nur in diesem Fall und nur in Höhe dieser Zahlungen kann er sich ausnahmsweise entlasten und so die Haftung diesbezüglich vermeiden. Für diesen Umstand hat er aber die volle Beweislast.

Hier greift jetzt erst die Entlastung des Geschäftsführers durch das COVInsAG:
§ 2 des COVInsAG hilft ihm bei der Entlastung, indem es anordnet, dass die Zahlungen, die er in diesem Zustand der Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung des Unternehmens veranlasst hat, als „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar“ GELTEN. Die Sorgfalt wird also „vermutet“.
Privilegiert sind daher vor allem die laufenden Kosten des Betriebes.

Vorsicht:
Bestand die Antragspflicht tatsächlich fort, wenn auch unerkannt, dann sind auch diese Kosten nicht automatisch privilegiert und der GF wird haften!
Nicht privilegiert sind auf jeden Fall sämtliche Zahlungen auf (Alt-) Forderungen, durch die KEIN Vermögen mehr zur Masse fließen wird, also
– Steuerrückstände ans Finanzamt,
– rückständiges Arbeitsentgelt,
– Alt-Forderungen von Lieferanten und Dienstleistern etc.
Diesen Umstand muss dann zwar der Insolvenzverwalter beweisen, aber das ist einfach.
Das bedeutet, das COVInsAG kehrt lediglich die Beweislast für die Vorwerfbarkeit der Zahlungen um – aber immerhin! Der Entlastungsbeweis, den der Geschäftsführer sonst immer selbst führen muss, gelingt ja nur in den seltensten Fällen, u.a. auch deshalb, weil der Geschäftsführer in der Krise meist keine Dokumentation vorgenommen hat.

Ausnahme von der Privilegierung:
Wird aber klar, dass das Unternehmen keine Chance hat, die wirtschaftliche Schieflage JEMALS wieder aufzuholen, dann greift die Privilegierung von Anfang an nicht ein, weil die Antragspflicht gar nicht suspendiert war und daher eine Pflichtverletzung vorlag! Das macht diese Regelung so gefährlich, denn das wird bei vielen KMU’s der Fall sein. Sie wissen es nur noch nicht, weil sie ihre Finanzlage nicht erfassen und dokumentieren!

Konsequenz:
Der Insolvenzantrag muss – wie immer – binnen 3 Wochen nach Eintritt dieses Zustandes gestellt werden. Nimmt der Geschäftsführer davon keine Kenntnis, dann trifft ihn die volle persönliche Haftung trotz aller Anstrengungen, sein Unternehmen „über Wasser“ zu halten. Persönliche Opfer werde nicht anerkannt, privates Geld, das eingeschossen wurde, kann nicht gegen gerechnet werden.
Sprich: Wenn er/sie einmal freiwillig gezahlt hat, muss er/sie eben zur Strafe nochmal zahlen.

Voraussetzung für die Entlastung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG:
Der Geschäftsführer ist nur dann entlastet, wenn die Antragspflicht suspendiert war, d.h. wenn sein Unternehmen am 31.12.2019 und danach noch bis zum 01.03.2020 nachweislich zahlungsfähig und nicht überschuldet war!
Diese Situation hat der Geschäftsführer später einmal zu beweisen.

Timing:
Die Entlastung gilt rückwirkend für die Verletzung von Antragspflichten, die im Zeitraum
vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020
bereits entstanden waren bzw. noch entstehen werden. Es ist als „maximale“ Zeitspanne formuliert, so dass eine Verlängerung eigentlich nicht in Betracht kommen sollte. Aber der Gesetzgeber kann seine eigenen Gesetze jederzeit selbst wieder aufheben und diese Frist nochmals verlängern. Die Verwendung des Wortes „maximal“ bedeutet, dass er sich genau das vorbehalten hat. Damit kann ein Geschäftsführer aber heute noch nicht planen.

Empfehlung:
Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH’s sind, die Opfer des close-down geworden ist (oder wenn Sie eine solche GmbH, AG u.a. als Steuerberater betreuen), und wenn Sie über die Befreiung von Ihrer Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG Sicherheit haben wollen, dann müssen Sie jetzt schleunigst
– zum 31.12.2019 und nochmals
– zum 29.02.2020
einen Liquiditätsstatus erstellen, der alle bis zu diesen Daten fälligen Verbindlichkeiten erfasst. Sie dürfen dabei 3 Wochen zugeben, müssen aber die in diesen 3 Wochen neu fällig gewordenen Verbindlichkeiten in den Status wieder einbeziehen.

Gleichzeitig müssen Sie
– zum 31.12.2019 und nochmals
– zum 29.02.2020
eine Überschuldung prüfen, also die Bilanz zum 31.12.2019 aufstellen (sollte das Unternehmen ein abweichendes Geschäftsjahr haben, müssen Sie eine Zwischenbilanz aufstellen). Ergibt sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf die Aktivseite der Bilanz, dann müssen Sie eine sog. „Überschuldungsbilanz“ aufstellen, in der bestimmte Werte aktiviert werden dürfen, die in einer Handels- und Steuerbilanz unberücksichtigt bleiben müssen. Damit kann nachgewiesen werden, dass tatsächlich KEINE Überschuldung besteht.
Bestand auch demnach eine Überschuldung, dann müssen Sie die Fortführungsaussichten („going concern“) prüfen, d.h. die Liquidität für eine Fortführung muss uneingeschränkt gegeben sein oder wieder hergestellt werden. Nur dann dürfen Sie nach Fortführungswerten bewerten, wodurch eine Überschuldung häufig beseitigt werden kann.
Sind Gesellschafterdarlehen auf der Passivseite ausgewiesen, dann müssen Sie JETZT den Rangrücktritt erklären, sonst belasten diese weiterhin die Passivseite der Bilanz.

Die Ergebnisse dieses Finanz-Status sollten gutachterlich bestätigt werden, damit Sie später Ihrer Beweislast nachkommen können.

All das ist jetzt teuer und kostet Zeit. Wenn Sie diesen Aufwand nicht treiben wollen, dann nutzen Sie die Gunst der Stunde und

STELLEN SIE EINEN INSOLVENZANTRAG!

Verbunden mit einem schlanken Insolvenzplan und ausgestattet mit einem frischen Startkapital können Sie in ein paar Monaten völlig entschuldet da weitermachen, wo ander endgültig aufhören müssen.

WIR BERATEN SIE DABEI.

Privatinsolvenz in Zeiten der Corona-Epidemie

Jefferson Thomas“Bankruptcy is as American as John Wayne and Applepie”


Die Corona-Krise stellt uns alle vor Große Herausforderungen. Ob im geschäftlichen oder privaten Bereich, viele Fragen sich, ob eine Insolvenz eine Lösung ist.

Sie sind Einzelunternehmer, Handwerker, Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Boutiquenbesitzer, Modeschöpfer oder Messebauer und die Schulden wachsen Ihnen über den Kopf? Sie arbeiten 24h/7 und es bleibt nichts für Sie übrig? Jetzt noch die Ausfälle wegen der Corona-Krise, da stellt sich die Frage:

„Muss ich Insolvenz beantragen?“

Die gute Nachricht ist: Sie müssen nicht, aber Sie DÜRFEN!

Der Vorteil der Privatinsolvenz: ES PASSIERT IHNEN NICHTS!

  • Sämtliche Verbindlichkeiten werden inkl. Zinsen sofort gestoppt.
  • Ein Zugriff von Gläubigern auf Ihre Einnahmen und Ihr Vermögen ist nicht mehr möglich.
  • Zwangsvollstreckungen werden vom Gericht sofort eingestellt.
  • Der pfändungsfreie Betrag Ihrer Einnahmen bleibt ab sofort zu Ihrer freien Verfügung.
  • Kein Besuch mehr vom Gerichtsvollzieher.

und:

  • Durch einen Insolvenzplan werden Ihnen alle Schulden in einem einzigen Termin erlassen!

Der Nachteil der Privatinsolvenz:

  • Ein Insolvenzverwalter bemächtigt sich Ihres gesamten restlichen Vermögens, der Geschäftsausstattung, der Maschinen und Geräte, und will alles verkaufen?

Darum kümmern wir uns!

Unser Ziel ist, dass Sie Ihr Geschäft nach Abwicklung eines kurzen Insolvenzverfahrens am selben Ort und mit den Arbeitsmitteln, die Ihnen zustehen, weiter betreiben können.

Sie werden es nicht glauben, aber:
Als Selbständiger dürfen Sie in der Wohlverhaltensperiode so viel verdienen, wie Sie wollen. Und wenn es mehr ist als der pfändbare Betrag aus einem fiktiven Angestelltengehalt in einem vergleichbaren Beruf, dürfen Sie den gesamten Mehrverdienst behalten.

Die Insolvenzordnung gibt Ihnen diese Möglichkeiten, aber nur ein spezialisierter Anwalt weiß, wie es geht.

Bei einer Privatinsolvenz sind Sie übrigens in guter Gesellschaft:

Abraham Lincoln, zum Beispiel, hatte einen Lebensmittelladen, der pleite ging. Abraham Lincoln in die Politik und wurde bekanntlich der 1. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika. Er zahlte allerdings noch Jahre danach seine Schulden ab, weil es damals noch kein geregeltes Insolvenzverfahren gab, an dessen Ende die Restschuldbefreiung stand.

Thomas Jefferson, der 3. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, hatte eine farm betrieben, bevor er in die Politik ging. Er ist bekannt für seine „Declaration of Independence“ und als Gründer der University of Virginia. Seine finanziellen Probleme sind weniger bekannt. Die Amtsführung im Weißen Haus kostete ihn viel Geld, das Uncle Sam ihm nie zurückzahlte. Seine farm litt unter einer Dürre und ging in der Depression von 1819 pleite. Darüber hinaus hatte er für seinen Schweigersohn quergezeichnet und die Gläubiger treiben die Schulden bei ihm ein. Jefferson verstarb am 4. Juli 1826 immer noch hoch verschuldet.

Harry S Truman stammte ebenfalls von einer farm. Sein Vater hatte allerdings bei einer Weizen-Spekulation 1901 alles verloren. Von 1903 bis 1906 arbeitete Harry als Bankangestellter in Kansas City, um dann wieder seinem Vater beim Aufbau einer neuen Farm zu helfen. Nach dem Tod seines Vaters 1914 versuchte er, mit risikoreichen Investitionen in eine Zinkmine und in Ölbohrungen das große Geschäft zu machen; beide Investments schlugen aber fehl. Er wurde faktisch restschuldbefreit, weil seine Bank, bei der er hoch verschuldet war, in der Rezession von 1920-21 selbst pleite ging. Er ging in die Politik und wurde 1945 bekanntlich als Nachfolger von Franklin D. Roosevelt zum 33. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gewählt.

Mark Twain, der Erfinder der Romanfigur des Huckleberry Finn, hatte reich geheiratet. Allerdings machte er ein paar ungünstige Investments und meldete im Jahr 1894 Insolvenz an. Aber er war ein gefragter Redner, in der upper class gut vernetzt und schaffte es durch lukrative Engagements wieder nach oben.

Walt Disney, John Wayne

und andere Berühmtheiten hatten ebenfalls geschäftliche Misserfolge und schlechte Zeiten hinter sich, in denen sie Schulden machen mussten, die sie nicht mehr abzahlen konnten. Im Gegensatz zu den o.g. Persönlichkeiten konnten diese aber bereits auf ein Insolvenzverfahren mit anschließender Befreiung von allen Verbindlichkeiten zurückgreifen. Denn die USA haben Privatpersonen bereits im Jahr 1841 die Möglichkeit gegeben, sich unter den Schutz des Insolvenzrechts zu stellen (to „file for bankruptcy relief“). Nach dem Ende der „Großen Depression“ wurde der Schuldenerlass durch den Bankruptcy Act von 1938 in den USA nochmals weiter entwickelt.Wussten Sie übrigens, dass Jil Sander mit ihrer ersten Modelinie auch pleite ging? Sie hat daraus aber gelernt, ihre deutschen Schneiderinnen entlassen und im – damals noch erheblich günstigeren – Italien produzieren lassen. Ihr Erfolg im 2. Anlauf war unbeschreiblich.

All diese Berühmtheiten waren einmal in derselben Situation wie Sie heute. Nicht alle hatten eine Zweite Chance, aber Sie sollen sie bekommen.

Die Insolvenzordnung hat des dem Amerikanischen Bankruptcy Code nachgemacht und eröffnet dem ehrlichen Schuldner eine einmalige Befreiung von allen Schulden. Sie bekommen eine neue Chance und können Ihren ganz persönlichen American Dream dann eben im 2. Anlauf verwirklichen.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, schildern Sie kurz Ihre Situation und ich werde sehen, wie ich Ihnen dabei helfen kann.


*Portrait of Thomas Jefferson, (top): Public Domain
Copyright © 2020, Barbara Brenner, Rechtsanwältin, Bonn
Copyright © 2011, James A. Michel, Attorney-at-Law, San Francisco