Am 30.09. läuft die Frist für die USt.-Vergütung für Kostenrechnungen aus dem EU-Ausland ab

Werbungskosten, die Ihnen z.B. bei einer Geschäftsreise ins EU-Ausland oder als Messeaussteller im EU-Ausland entstehen, enthalten Umsatzsteuer. Im Inland würden Sie diese – soweit die betriebliche Veranlassung belegt ist – im Rahmen des Vorsteuerabzugs problemlos gegenüber dem Fiskus geltend machen. Aber wie sieht das bei Ausgabebelegen aus – sagen wir – Frankreich, aus?

Dise USt-Anteile können selbstverständlich ebenfalls zur Erstattung vorgelegt werden, aber nicht in Deutschland, sondern in dem Land, in dem sie entstanden sind. Dafür ist in Deutschland ein sog. „Vergütungsverfahren“ vorgesehen (Abschn. 18g UStAE). Die Erstattungsfähigkeit selbst und natürlich auch ihre Höhe richten sich dabei nach dem ausländischen USt.-Recht (Recht des Rechnungsausstellungsorts).

Der Antrag wird nur in elektronischer Form vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis („www.bzst.de“) entgegen genommen. Manche Länder verlangen ab einem Erstattungsbetrag von € 1.000,- (bei Kraftstoffrechnungen € 250,-) elektronische Kopien der Originalrechnungen, ggfls. den Einfuhrbeleg.

Die Mindestvergütung beläuft sich auf € 50,-, aber Sie können sammeln. Die Abgabefrist endet erst am 30.09. des Folgejahres (eingehend beim BZSt.!).

Das war’s.

Also: Nicht verzichten – üben! 🙂

Bei Umsatzsteuererstattungen innerhalb und außerhalb der EU hilft Ihnen die Kanzlei BRENNER in Bonn/Saarlouis. Auch eine Vorfinanzierung ist möglich. Sprechen Sie uns bitte ganz unverbindlich an.

Die neue Europäische Insolvenzverordnung 848/2015 v. 20.05.2015 ist in Kraft!

Seit gestern gelten für crossborder-Insolvenzverfahren innerhalb der EU ganz neue Regeln. Sie gelten unmittelbar und müssen nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden. Schauen Sie mal rein:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0848&from=DE

In Kürze erscheint an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der neuen Regeln mit besonderem Augenmerk auf die Relevanz für Gläubiger. Bleiben Sie dran!

Internationales

AEUV

(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. EG-Vertrag)

Art. 49

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines (anderen) Mitgliedstaats ansässig sind.

Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.