Am 30.09. läuft die Frist für die USt.-Vergütung für Kostenrechnungen aus dem EU-Ausland ab
Werbungskosten, die Ihnen z.B. bei einer Geschäftsreise ins EU-Ausland oder als Messeaussteller im EU-Ausland entstehen, enthalten Umsatzsteuer. Im Inland würden Sie diese – soweit die betriebliche Veranlassung belegt ist – im Rahmen des Vorsteuerabzugs problemlos gegenüber dem Fiskus geltend machen. Aber wie sieht das bei Ausgabebelegen aus – sagen wir – Frankreich, aus?
Dise USt-Anteile können selbstverständlich ebenfalls zur Erstattung vorgelegt werden, aber nicht in Deutschland, sondern in dem Land, in dem sie entstanden sind. Dafür ist in Deutschland ein sog. „Vergütungsverfahren“ vorgesehen (Abschn. 18g UStAE). Die Erstattungsfähigkeit selbst und natürlich auch ihre Höhe richten sich dabei nach dem ausländischen USt.-Recht (Recht des Rechnungsausstellungsorts).
Der Antrag wird nur in elektronischer Form vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis („www.bzst.de“) entgegen genommen. Manche Länder verlangen ab einem Erstattungsbetrag von € 1.000,- (bei Kraftstoffrechnungen € 250,-) elektronische Kopien der Originalrechnungen, ggfls. den Einfuhrbeleg.
Die Mindestvergütung beläuft sich auf € 50,-, aber Sie können sammeln. Die Abgabefrist endet erst am 30.09. des Folgejahres (eingehend beim BZSt.!).
Das war’s.
Also: Nicht verzichten – üben! 🙂
Bei Umsatzsteuererstattungen innerhalb und außerhalb der EU hilft Ihnen die Kanzlei BRENNER in Bonn/Saarlouis. Auch eine Vorfinanzierung ist möglich. Sprechen Sie uns bitte ganz unverbindlich an.