Urteil v. 6.5.2021 – BGH leitet Kehrtwende im Anfechtungsrecht ein

Vermutungen, Indizien und fragwürdige Erfahrungssätze – das waren die Säulen, auf denen die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO seit nunmehr über 15 Jahren beruht. Für die Insolvenzverwalter bedeutete das leichtes Spiel: Zielüberschreitungen und mehrfache Zahlungsstockungen reichten aus, um das Inkasso von bis zu 10 Jahren zunichte zu machen. Erhebliche Zahlungen mussten zurückgezahlt werden, obwohl die Leistung vereinbarungsgemäß erbracht war. Der Grund dafür lag in der Vermutung, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, mit der Zahlung an einen Gläubiger den Ausfall anderer Gläubiger vorsätzlich in Kauf nahm. Vorsatz setzt aber (positive) Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne und die sichere Annahme von den gläubigerschädigenden Folgen voraus. „Kann sein, dass hier Gläubiger geschädigt werden, ich zahle meinen Lieferanten aber auf jeden Fall“ oder „Da passiert nix“, das sind die Testfragen, mit denen Vorsatz von Fahrlässigkeit abgegrenzt wird. Das hatte im Anfechtungsrecht aber nie stattgefunden. Ob der Schuldner die objektive Zahlungsunfähigkeit, also die Unbehebbarkeit des Mangels an Zahlungsmitteln, tatsächlich kannte, oder ob er nur von einer vorübergehenden Zahlungsstockung, also von einem behebbaren Zustand, ausgegangen war, wurde nie näher untersucht. Die Gerichte waren immer der Meinung, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig war, diesen Umstand auch zu kennen hatte. Ob er nur von einer vorübergehenden Zahlungsstockung ausging, ob er die Definition des BGH überhaupt kannte (Unterdeckung von 10 % der fälligen Forderungen reicht aus), oder ob er von der betriebswirtschaftlichen Definition ausgegangen war (Liquidität 1., 2. und 3. Grades), das wurde nie untersucht. Ob dem Schuldner bewusst war, dass andere Gläubiger durch die konkrete Zahlung tatsächlich endgültig ausfallen werden, auch das wurde nie untersucht. Der Vorsatz des Schuldners war deshalb für die Anfechtungsgegner bisher kaum zu widerlegen.

Auch bei der Kenntnis des Geschäftspartners von diesem (angeblichen) Vorsatz war der BGH bisher sehr apodiktisch:

Zielüberschreitungen, Ratenzahlungsbitten, Vollstreckungsversuche, all das reichte als Indikator für eine Zahlungseinstellung aus; damit hatte der Geschäftspartner gleichzeitig Kenntnis von dem Vorsatz des Schuldners und wurde zur Rückzahlung von sämtlichen Zahlungseingängen aus dem Inkasso verurteilt.

Meine Kanzlei hatte in allen Anfechtungsprozessen die Meinung vertreten, dass es auf den Empfängerhorizont ankommt, auf die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, vor allem aber auf die internen Mahn- und Insolvenzstatistiken ihrer Mandanten und die überwiegend positiven Erfahrungswerte mit Ratenzahlungsvereinbarungen in der Branche. Zu Recht, wie sich jetzt herausstellt:

Mit Urteil vom 6.5.2021 – IX ZR 72/20 – hat der BGH nun – in neuer und jüngerer Besetzung – ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, weil weder der Vorsatz ausreichend dargelegt wurde noch ausreichende Indikatoren für eine Kenntnis des Zahlungsempfängers von diesem angeblichen Vorsatz vorhanden waren.

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine neue Linie, von pauschalen Vermutungen abzurücken und auf das konkrete Bewusstsein des Schuldners und auch des Anfechtungsgegners abzustellen. Bereits im Jahr 2019 hatte der BGH vorsichtig begonnen, das Bewusstsein des Schuldners näher untersuchen zu lassen (BGH-Urteile IX ZR 238/18, 258/18, 259/18 und 264/18). Daran könne es fehlen, so der BGH, wenn der Schuldner sich vorgestellt hatte, durch die Zahlungen werde das Vermögen des Unternehmens künftig angereichert, etwa durch Ausgleichszahlungen aus der Urlaubskasse der SOKA-Bau. In dem Fall 264/18 war der Schuldner möglicherweise davon ausgegangen, dass sein Guthaben unpfändbar war und der künftigen Masse also gar nicht zuzurechnen war. Die Rechtsstreitigkeiten wurden jeweils an die Ursprungsgerichte zur näheren Aufklärung zurückverwiesen. So jetzt auch in dem Fall des LG Bonn.

Der BGH hat diese Tendenz jetzt aber nicht nur im Hinblick auf den fehlenden Vorsatz des Schuldners verfestigt: Auch im Hinblick auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschäftspartners und Zahlungsempfängers stellt der BGH jetzt erstmalig klar, dass es insoweit auf den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners ankommt. Hierzu muss natürlich vorgetragen werden.

Und last but not least:

Eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein geeigneter Indikator für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz!

Damit wendet der BGH die Anfechtungsreform auch auf Alt-Fälle an, wonach die drohende Zahlungsunfähigkeit bei kongruenter Deckung nicht ausreichend ist (§ 133 Abs. 3 n.f. InsO).

Hier sind die Leitsätze:

a) Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig ist.

b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

c) Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

d) Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

e) Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.

f) Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

Der Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners ist damit zum zentralen Element der Vorsatzanfechtung geworden. Sämtliche Anfechtungsprozesse, die noch nicht entschieden sind, müssen jetzt auf diese Rechtsprechung eingestellt werden.

Diese Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung war angekündigt worden, aber sie war wohl erst durch einen Personalwechsel im Senat möglich geworden.

Künftig dürfen noch weitere Änderungen erwartet werden, etwa bei der Annahme, die Geschäftstätigkeit des Schuldners sei bereits für sich genommen ein ausreichender Indikator für die Benachteiligung anderer Gläubiger. Diese Logik hat sich mir nie erschlossen. Insbesondere Stromlieferanten, Verbundgruppen, Einkaufsgenossenschaften etc. machen regelmäßig die Erfahrung, dass ihre Forderungen die größten Einzelforderungen sind, dass sie deshalb vorrangig um Warenkredit gebeten werden, wogegen die übrige Geschäftstätigkeit des Schuldners störungsfrei abläuft.

Durch dieses neue, wegweisende Urteil des BGH wird es den Insolvenzverwaltern künftig nicht mehr gelingen, redlich verdiente Zahlungsrückläufe über Jahre hinweg mit einem Zweizeiler erfolgreich anzugreifen.

Bitte überprüfen Sie Ihre laufenden Anfechtungsprozesse jetzt und achten Sie darauf, dass dieses neue BGH-Urteil den unteren Instanzen zur Kenntnis gebracht wird.

Meine Kanzlei ist auf die Abwehr von Anfechtungsansprüchen spezialisiert und berät Sie gern, auch bei der Rückforderung bereits freiwillig gezahlter Leistungen.

Hier finden Sie das Urteil BGH, IX ZR 72/20 vom 06.05.2021 im Original:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b5e186568aee869890e380f97ac4d03&nr=119863&pos=0&anz=1

Und hier § 133 n.F. InsO:

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__133.html

Bonn, den 08.07.2021

Rechtsanwältin Barbara Brenner

 

 

Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren, Änderungen der Insolvenzordnung u.a.

Am 18./19.02.2021 hat unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Georg Bitter eine Online-Veranstaltung des Zentrum für Insolvenz und Sanierung der Universität Mannheim stattgefunden, die sich schwerpunktmäßig mit den Änderungen der Insolvenzordnung befasst hat, die seit dem 1.1.2021 in Kraft getreten sind. StaRuG, COVInsAG, SanInsFoG – in der Veranstaltung wurde das Ausmaß der Änderungen deutlich, die – vor allem im Hinblick auf Ausnahmen-Ausnahmen und Zeitraum-Regelungen – auch für Fachleute kaum noch zu überblicken sind.

Die Grundzüge der Neuerungen wurden von dem Autor im Justizministerium, Herrn Bornemann, vorgestellt. Sodann ging es um Themen wie

  • die Eigenverwaltung nach neuem Recht, die erheblich erschwert wurde,
  • das Restrukturierungsverfahren, seine Chancen und (Un-)Möglichkeiten,
  • die Auswirkung auf Verträge
  • die Erwartung der Beteiligten an die neuen/alten Restrukturierungsrichter*innen
  • die Anfechtungs“privilegien“ und ihre Unklarheiten sowie

last but not least

  • die Pflichten und die Haftung der Geschäftsführer nach den neuen Regeln.

Gerade zu letzterem Punkt wurde deutlich, wie gut ein Geschäftsführer orientiert sein muss, um in der Krise seines Unternehmens unbeschadet und straffrei zwischen Skylla und Charybdis hindurch zu navigieren.

Letztlich war das Auditorium sich darüber einig, dass die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Rolle künftig wesentlich ernster nehmen müssen, indem sie ihre Klienten auch ohne besonderen Beratungsvertrag auf mögliche Insolvenzantragspflichten hinweisen müssen.

An dieser Stelle werden in Zukunft einzelne Beiträge zu den brisatnen Themen erscheinen.

Hier ist noch das Programm der sehr aufschlussreichen Veranstaltung:

https://www.uni-mannheim.de/zis/veranstaltungen/sonderveranstaltung-zur-reform-2021/

CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021?

Der Gesetzgeber hat im COVInsAG eine erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar 2021 für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die im November oder Dezember 2020 die so genannten Novemberhilfen bantragt haben. Da der Lock-down verlängert worden ist und noch weiter verlängert werden soll, könnte die Aussetzung ebenfalls  nochmals verlängert werden.

Aber Vorsicht: Die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Insolvenzantragspflicht müssen natürlich auch erfüllt sein:

In a nutshell:

  • Am 31.12.2019 musste das Unternehmen noch zahlungsfähig gwesen sein. Dann wird vermutet, dass eine spätere Krise auf dem Lockdown beruht. Die Antragspflicht wurde für diese Unternehmen – nach Verlängerung – bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Gehen Sie also JETZT hin und stellen Sie einen Liquiditätsstatus zum 31.12.2019 (!) auf und verwahren Sie ihn gut!
  • Dann ging der Gesetzgeber weiter in die Verlängerung, aber nicht für zahlungsunfähige Unternehmen:

Seit dem 01.01.2021 haben wir deshalb folgende Situation:

  • GmbH (& Co’s), AG (& Co’s) etc. dürfen im Januar bilanziell  überschuldet, aber nicht zahlungunfähig sein! D.h. wer sich genug Kredit verschaffen konnte, um zahlungsfähig zu bleiben, muss keinen Insolvenzantrag stellen, auch wenn er hoffnungslos überschuldet ist. Das ist aber auch ohne Pandemie schon so: Wenn ein Unternehmen überschuldet ist, mit dem geliehenen Geld aber einstweilen fortbestehen kann, besteht sowieso nie eine Insolvenzantragspflicht.

Ist die Kapitalgesellschaft aber zahlungsunfähig (mit oder ohne bilanzielle Übeschuldung), dann hatte die Befreiung von der Antragspflicht am 31.12.2020 geendet und ab dem 01.01.2021 muss der Antrag gestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Novemberhilfen beantragt wurden (und demnächst auch fließen).

Das macht alles keinen Sinn. Es ist aber für einen Geschäftsführer gefährlich, weil die Situation in einem späteren Insolvenzverfahren Jahre später rückwürkend überprüft werden wird. Wird dann festgestellt, dass der GF den Antrag bereits im Januar 2021 hätte stellen müssen, wil eines der Kriterien nciht erfüllt war, wird er persönlich haftbar gemacht. Allerdiings muss der Insolvenzverwalter das alles herausfinden und bewerten; das bietet einen gewissen Schutz.

Der Gang zum Insolvenzgericht kann sich aber durchaus lohnen, denn das Gesetz bietet Unternehmern und Unternehmerinnen sehr gute Möglichkeiten, sich ohne Verlust der Existenz von erheblichen Altlasten zu befreien. Der Antrag muss nur richtig gestellt werden, dann

  • vermeiden Sie die persönliche Haftung,
  • werden von allen Schulden befreit
  • und behalten auch noch Ihr Unternehmen und Ihre Existenz und erhalten  die Chance für einen
  • fresh start
  • Nur Geld verdienen müssen Sie dann noch selbst!

Schicken Sie Ihren Steuerberater zu uns, wir zeigen ihm, wie es geht!

Das StaRuG – Der außergerichtliche Restrukturierungsrahmen aus Sicht der Gläubiger (D)

Am 01.01.2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die außergerichtliche Schuldenbereinigung für Unternehmen in Kraft gesetzt (StaRuG). Damit wird die EU-Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen in deutsches Insolvenzrecht umgesetzt. Für Sie als Gläubiger ändert sich – im Vergleich zur Eigenverwaltung – eigentlich gar nichts. Das Verfahren ist genauso intransparent und schuldnerfreundlich gestaltet wie die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren und mit einer Rechtsaufsicht durch die Gerichte ist weiterhin nicht zu rechnen.

Hier ist das StaRuG in a nutshell (formuliert für Gläubiger, die nicht in die Restrukturierungsverhandlungen einbezogen wurden):

Das Gesetz sieht auch hier wieder einen Vergleich mit Unterwerfungszwang vor, in dem Sie als Gläubiger – sofern Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind – überstimmt werden können. Für Sie als Gläubiger ändert sich im Vergleich zum Insolvenzplan also gar nichts: Hier wie dort können Sie überstimmt werden und hier wie dort muss das Gericht den Plan bestätigen. Davon darf man sich allerdings keine höhere Prüfungskompetenz erwarten als bisher: Geprüft wird in der Praxis allenfalls die Einhaltung der Formalien.

Auf Antrag kann ein Schuldner-Unternehmen, das sich entschulden will, einen sog. „automatic stay“ erwirken, d.h. eine einstweilige Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Das ist bei der Eigenverwaltung auch der Fall. Ihr Schuldner kann dann in Ruhe diejenigen Verbindlichkeiten abschütteln, die er sich nicht mehr leisten mag. Bestimmte Gläubiger werden aber nach gusto bevorzugt (weil es ja keiner merkt) und die gesamte persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, etwa für Insolvenzverschleppung, wird unter den Teppich gekehrt. Irgendwann bekommen Sie von Ihrem Geschäftspartner ein Schreiben, in dem der Zwangsvergleich präsentiert wird, der mit  bestimmten Gläubigern zuvor bereits ausgehandelt wurde – nur mit Ihnen leider nicht. Wenn Sie nicht einverstanden sind, werden Sie von den Mehrheitsgläubigern einfach überstimmt. Das ist alles – genau wie bei der Eigenverwaltung und im Insolvenzplanverfahren – bestens vorbereitet. Das Gericht schaut noch weniger drauf als bei der Eigenverwaltung, also können die Schuldner und ihre Berater noch besser gestalten, wie und was sie wollen. Das Gericht prüft anschließend zwar noch die Formalien, aber das wäre aus meiner Sicht auch entbehrlich.

Beim zuständigen Gericht tut der Gesetzgeber sich wieder schwer: Es soll ein sog. „Restrukturierungsgericht“ geben. Der Gesetzgeber will dadurch mehr Kompetenz auf Seiten der Richter herbeizaubern. Heureka! Er sucht die Kompetenz bei den Amtsgerichten an den OLG-Standorten. Der Fortbildungsdrang ist dort allerdings genauso niedrig wie in der Fläche.

Der sog. „Restrukturierungsbeauftragte“, den das Gesetz jetzt an Stelle des Sachwalters vorsieht, wird – wie bei der Eigenverwaltung auch – vom Schuldner und seinen Beratern handverlesen ausgesucht. Das sind eingefahrene Strukturen, die wechselseitig voneinander leben. Von dessen „Überwachung“ brauchen Sie also auch kein gläubigerschützendes Engagement zu erwarten. Das müssen Sie selbst erledigen.

Glücklicherweise wurde auf die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Vertragsauflösung verzichtet: Wer sich als Schuldner einseitig von ungünstigen Verträgen lösen will, muss eben ein gerichtliches Insolvenzverfahren betreiben (da steht es dann für alle Verträge im Gesetz!). Eine Vertragsauflösung im außergerichtlichen Verfahren hätte vom Gericht bestätigt werden müssen, aber der Gesetzgeber fand, dass die Insolvenzrichter in Deutschland keine ausreichende Kompetenz haben, um die Angemessenheit dieser Maßnahme beurteilen zu können. Jetzt haben wir es amtlich! Dabei stimmt das gar nicht: Die Vorsitzenden der KfH haben diese Kompetenz natürlich, und ihre Handelsrichter auch. Aber der Gesetzgeber will diese Richter auf gar keinen Fall mit Unternehmensinsolvenzen befassen (die Amtsgerichtsdirektoren könnten dadurch dramatisch an Bedeutung – und womöglich an Gehalt – verlieren, was den Rechtsstaat in seinen Grundfesten erschüttern würde), und von den Richtern und Richterinnen der Vollstreckungsabteilungen kann diese Kompetenz natürlich nicht erwartet werden. Das Ergebnis ist also richtig, die Begründung mal wieder – blamabel.

Die gute Nachricht ist, dass Ihre dinglichen Sicherheiten zunächst nicht angetastet werden. Die Schuldner werden aber versuchen, sie im Zwangsvergleich zu beschneiden, oder/und andere dingliche Sicherheiten herzuzaubern, die bereits seit langem untergegangen waren. Das Modell findet sich im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren ganz genauso, wenn man nicht aufpasst. Ihre Position als Gläubiger entspricht im Ergebnis daher exakt Ihrer Position im Eigenverwaltungs- und im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren: Hier wie dort erfahren Sie nichts, die Gerichte sind nicht hilfreich und im Übrigen eher gläubigerfeindlich, und am Ende des Tages werden Sie sowieso überstimmt, weil alles schon mit den Mehrheitsgläubigern abgestimmt war. Um das anders zu handhaben, brauchen Sie eine exzellente, schnelle und sehr praxisnahe Rechtsberatung an Ihrer Seite und eine Warenkreditversicherung.

Meine Handlungsempfehlung an Sie als Gläubiger lautet deshalb im Hinblick auf das StaRuG lediglich,

  1. die Risiko-Engagements Ihres Hauses jetzt nochmal konkret zu identifizieren und zu beziffern,
  2. entsprechende Rückstellungen zu bilden (falls Sie sich gegen eine WKV entscheiden) und
  3. sie auf ausreichende WKV-Deckung hin zu überprüfen (bei der Deckung müssen Sie auch die Anfechtungsrisiken identifizieren und einrechnen).

Bei der korrekten Handhabung im außergerichtlichen Restrukturierungsverfahren unterstütze ich Sie natürlich mit der gewohnten Kompetenz und Praxisnähe. Sprechen Sie mich bitte einfach an.

 

08.01.2020 – Barbara Brenner, Rechtsanwältin

OLG Köln weist € 2,8 Mio-Anfechtungsklage gegen Lieferantin ab – die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.4.2020 die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters über Mio.€ 2,8 in 2. Instanz abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dabei ging es – wie immer – um die Erkennbarkeit einer objektiv eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Kunden-Unternehmens für den Lieferanten, aber auch – mal wieder – um toxische (Standard-)AGB’s.

Eigentlich war der Fall klar:
Die Lieferantin hatte die Zahlungsströme stets manuell gesteuert und die Zahlungen, die sämtlich binnen 3 Monaten erfolgt waren, jeweils pünktlich eingezogen, überwiegend sogar zu Skontobedingungen. Einige wenige Rücklastschriften konnten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Zahlungsziels nach Absprache mit dem Kunden erneut eingezogen werden. Bei 181 LS-Einzügen innerhalb von 3 Monaten waren 8 Rücklastschriften vorgekommen, davon wurden 4 ohne Zielüberschreitung erneut eingezogen, und 4 mit Zielüberschreitungen von 2 bis 14 Tagen. An sich eine Situation, den ein durchschnittlicher Creditmanager durchaus als Erfolg für sich verbuchen darf. In dieser Situation liegt die Zahlungsunfähigkeit auch nicht unbedingt auf der Hand, ganz im Gegenteil. Der Insolvenzverwalter hatte vorgerichtlich auf demselben Hintergrund sogar Rückzahlungen in Höhe von € 10,3 Mio. geltend gemacht. Davon konnte zum Glück bereits vorgerichtlich abgehalten werden. Trotzdem hatte das Landgericht Köln der Klage, die auf € 2,8 Mio. reduziert wurde, vollumfänglich stattgegeben.

Problematisch war der Fall aber schon, denn die Zahlungsströme, die Einhaltung des Kreditlimits und die Freigabe von Lieferungen wurden über einen langen Zeitraum von der Creditmanagerin des Unternehmens in enger Absprache mit dem GEschäftsführer der Kundin manuell gesteuert. Die Kundin, die wiederum die großen Discounter belieferte (was unter Insidern schon als sichere Insolvenzursache gilt!) wollte ihren Umsatz ständig ausweiten, wurde aber im Hinblick auf eigene Zahlungsrückläufe von den Discountern ständig ausgebremst. Also verlangte sie Lieferantenkredit. Die Lieferantin hatte ihr Risiko kalkuliert und ein internes Kreditlimit festgelegt. Das galt es zu verteidigen. Deshalb mussten neue Lieferungen immer wieder angehalten werden und Zahlungseingänge abgewartet werden. Alltag eines Creditmanagers. Das Landgericht Köln hatte diese manuelle Steuerung aber übel genommen und die Lieferantin u.a. wegen des angeblichen Drucks, der dadurch auf die Kundin ausgeübt wurde, zur Rückzahlung des Betrages in voller Höhe verurteilt.

Im Prinzip hat das OLG Köln diese Sicht der Dinge zwar zunächst durchaus bestätigt; der Senat hat das Gewicht aber auf die Zieleinhaltungen und die Skontozahlungen gelegt und den Fall glücklicherweise anders beurteilt. Der Senat konnte dem Forderungskonto der Lieferantin und den entsprechend aufbereiteten Excel-Tabellen und Grafiken entnehmen, dass die Zahlungen – trotz eindeutiger Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin – mit ein paar versprengten Ausnahmen – sämtlich innerhalb des Zahlungsziels durch Lastschrifteinzug erfolgt waren, und zwar zum größten Teil unter Skontobedingungen. Einzelne versprengte Rücklastschriften waren nicht schädlich, weil sie überwiegend innerhalb der Zahlungsfrist wieder ausgeglichen wurden. Ein Lieferstopp war zwar angedroht, aber nicht umgesetzt worden, und diente im Übrigen zur Einhaltung des Kreditlimits – ähnlich wie beim Kontokorrentkredit. Das konnten wir durch Zeugenvernehmung der Creditmanagerin beweisen. Im Ergebnis hatte die Creditmanagerin der Lieferantin daher alles richtig gemacht und hatte vor allem gut dokumentiert.

Wie gefährlich die Insolvenzanfechtung ist, zeigt sich daran, dass das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen) der Klage in der 1. Instanz bei identischem Sachverhalt vollumfänglich stattgegeben hatte. Umso wichtiger ist ein kluges, erfahrenes und gut dokumentiertes Creditmanagement. Es gilt, das Entscheidende vorzutragen und unter Beweis stellen zu können. Das ist hier gelungen.

Das Urteil erging noch zum alten Anfechtungsrecht. Ob es rechtskräftig wird, hängt jetzt davon ab, ob der Insolvenzverwalter gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BGH einlegt, und ob der BGH diese Beschwerde annimmt.

Aus der sehr umfangreichen Begründung des OLG ergibt sich im Übrigen wieder mal deutlich, wie schädlich die AGB für die Anfechtung sein können:

Dies sei am Beispiel „Eigentumsvorbehalt“ bzw. „Pfandrecht“ erläutert:
In der Regel sind diese Sicherheiten korrekt vereinbart, aber es fehlt an einer Vereinbarung über die Bewertung des Sicherungsguts. Das ist für die Frage der Übersicherung schlecht: Wenn Sie nach dem Nettofakturenwert bewerten, laufen Sie schnell in die Übersicherung rein. Davor schützt zwar die Freigabeklausel, die ich auch in allen AGB finde. ABER:
In der Regel ist nur eine schuldrechtliche Freigabeklausel vorgesehen: demnach „dürfen“ Sie bestimmtes Sicherungsgut nach eigener Wahl freigeben. AGB-rechtlich ist das in Ordnung, aber das ist der killer für die Insolvenzanfechtung, denn dann kann trotz ausreichender Zahlungen GAR kein Sicherungsgut freiwerden, weil die Freigabe in der Praxis ja nie erklärt wird.
etc., etc.

Ich würde Ihnen daher dringend raten, die AGB auf Insolvenzfestigkeit hin überprüfen zu lassen. Die meisten Unternehmen verwenden die Standard-AGB’s ihrer Verbände. Die sind immerhin wirksam, regeln aber nicht die insolvenzspezifischen Risiken Ihres Unternehmens. D.h. immer dann, wenn es auf die AGB ankommt, nämlich bei Zahlungsausfällen, dann helfen sie nicht! Und das kann Sie sehr viel Geld kosten, wenn es darauf ankommt.

Melden Sie sich gerne, wenn Sie eine unverbindliche AGB-Analyse wünschen. Ich mache Ihnen Ihre AGB wetterfest denn da geht noch viel mehr! Und die Gebühren sind – wie immer – sehr gut investiertes Geld.

Bonn, den 30.04.2020
Barbara Brenner
Rechtsanwältin

Anfechtungsrecht: Unternehmen dürfen hoffen – Zwangsvollstreckung nun doch kein ausreichendes Indiz mehr für Zahlungsunfähigkeit

Nachdem der BGH am 1. Juni 2017 eine Zwangsvollstreckung des Finanzamts noch lediglich unter dem Aspekt der Rechtshandlung (ablehnend) gewürdigt hatte, hat er kurz darauf in gleich zwei aufeinanderfolgenden Entscheidungen erkannt, dass die Zwangsvollstreckung für sich allein genommen nun doch kein ausreichend sicheres Indiz für eine (drohende) Zahungseinstellung des Kunden mehr ist, und zwar weder in Form der Einmal-Zahlung (Urteil vom 22.06.2017 Az. IX ZR 111/14) noch in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher nach § 806b a.F. ZPO (Urteil vom 06.07.2017 Az. IX ZR 178/16 ). Und das, obwohl vor der Zwangsvollstreckung in beiden Fällen selbstverständlich das gesamte Mahn- und Droh-Programm abgespult worden war.

In dem Fall vom 22.06.2017 hatte der Kunde sogar zunächst eine Abschlagszahlung wie verlangt pünktlich bezahlt, die zweite Zahlung konnte er aber schon nur noch teilweise und auch nicht pünktlich bezahlen, und die übrig gebliebene Restsumme mußte angemahnt, tituliert und sodann vollstreckt werden. Das OLG Dresden hatte das Unternehmen denn auch zur Rückzahlung verurteilt und das war ja auch jahrelang der BGH-Klassiker für eine Zahlungsunfähigkeit! Jetzt nicht mehr.

Der BGH konzediert endlich, dass es für eine Nicht-Zahlung von titulierten Ansprüchen auch andere Gründe gibt als nur den Mangel an Zahlungsmitteln, z.B. Nachlässigkeit (na ja!). Deshalb sei die Zwangsvollstreckung kein ausreichend sicheres Indiz mehr für eine eingetretene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit. Hört, hört!

Das Ergebnis ist richtig, der Weg vielleicht nicht ganz. ABER:

Ganz am Rande wird vorsichtig und zaghaft ein ganz anderer – und wie ich meine wesentlicher – Aspekt (endlich) angesprochen:

In erfrischend juristischen Ausführungen legt der Senat dar, dass es in § 133 Abs. 1 InsO gar nicht darum geht, den – durch die ZPO gesetzlich ausdrücklich erlaubten (!) – Wettlauf der Zwangsvollstreckungen zu korrigieren (first strike – first go); das werde bereits durch §§ 130 – 131 InsO abschließend erledigt (meine Rede!). § 133 Abs. 1 InsO korrigiere lediglich einen unfairen Vorteil, den ein Gläubiger sich mit Hilfe des Schuldners in diesem Wettlauf gegenüber anderen Gläubigern verschafft habe. DA liegt also der Hase im Pfeffer!

Was ist passiert? Ein Personalwechsel?

Es sieht ganz so aus: Das Urteil wurde von Herrn RiBGH Dr. Schoppmeyer mit verfasst, der genau diese Systematik des § 133 InsO bereits in einem sehr lesenswerten Aufsatz in der NZI 4/2005, S. 185 ff. („Besondere und allgemeine Insolvenzanfechtung am Beispiel der Anfechtung von Zwangsvollstreckungen“) erstmalig in dieser Klarheit herausgearbeitet hatte, damals noch als Richter am OLG Karlsruhe. Seit einiger Zeit ist er nun beim BGH tätig und seitdem lesen sich manche von ihm mit unterschriebenen Urteile erfrischend juristisch!

Das nachfolgende Urteil vom 6.7.2017 wurde zwar nicht mehr von ihm mit verfasst, aber die übrigen Richter beziehen sich ausdrücklich auf die Vor-Entscheidung und folgen dieser in jedem Punkt. (Eventuell muss man bei den Rechtsmitteln nicht mehr unbedingt auf die Besetzung des Senats schielen…) Allerdings war hier die Besonderheit, dass es sich um einen erstmaligen Kundenkontakt und um eine relativ geringfügige Forderung gehandelt hatte, die nur im Wege der Raten-Vollstreckung erledigt werden konnte. Die Vorinstanz (LG Köln) hatte dies bereits ebenso gesehen und das wurde vom BGH auch so bestätigt.

Mein Rat:

Künftig wird es den Verwaltern also darum gehen, den unfairen Vorteil herauszuarbeiten, den Sie sich gegenüber anderen Gläubigern angeblich verschafft haben. Da kommt einer beherrschenden Stellung und der Drohung mit der Einstellung der Belieferung sicherlich wieder eine gewisse Bedeutung zu, aber eben NICHT die Einstellung der Belieferung wegen der Einhaltung des internen Kreditlimits! Das ist etwas völlig anderes! Es bleibt jetzt abzuwarten, wo der BGH genau die Fairness-Grenze zieht.

Verfolgen Sie Ihre Abwehrstrategie also unbedingt bis zum BGH weiter! Auch wenn es sich nicht um einen Vollstreckungsfall handelte. Lassen Sie sich nicht durch Verurteilungen von LG und OLG entmutigen (insbesondere nicht vom OLG Dresden!). Verteidigen Sie sich rechtzeitig und richtig und halten Sie dann durch – es könnte sich auch in Ihrem Fall lohnen.

Geben Sie mir Ihre Fälle gern zur Überprüfung herein; eine kursorische Einschätzung erhalten Sie von mir kostenlos!

Wann ist ein Bargeschäft trotz Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit unanfechtbar?

Nichts ist sicher im Insolvenzanfechtungsrecht, nicht einmal das Bargeschäft! Was der vorläufige Insolvenzverwalter darf, nämlich Einkäufe tätigen um den Betrieb einstweilen fortzuführen, darf der Schuldner noch lange nicht. Und büßen muss es der Lieferant, der am Ende kostenlos geliefert haben wird, ohne es zu wissen. Zwar entfällt beim Bargeschäft schon per definitionem die gläubigerbenachteiligende Wirkung (die ein zwingendes Tatbestandsmerkmal jeder Anfechtung ist und vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist); denn ein Bargeschäft liegt erst dann vor, wenn eine wertausgleichende Zahlung für eine gleichwertige Lieferung geleistet wurde, und zwar zeitnah, also innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels.

Trotzdem wurden auch Bargeschäfte regelmäßig angegriffen, und mit Erfolg: Der BGH hat den Regelsatz aufgestellt, dass die Gläubiger auch dann – mittelbar – benachteiligt werden, wenn der Wertausgleich der konkreten Transaktion zwar positiv ist, das Unternehmen aber nicht kostendeckend arbeitet und daher weitere Verluste macht (sog. „mittelbare“ Benachteiligung).

Das mag der Schuldner vielleicht wissen – und entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz haben -, aber was hat der Lieferant damit zu tun, der die finanziellen Verhältnisse und vor allem die Kalkulationsgrundlage seines Kunden in der Regel gar nicht kennt?

Ganz einfach: Der Lieferant muss ja nur die „drohende“ Zahlungsunfähigkeit kennen. Alles andere ergibt sich nach Auffassung des BGH von allein, denn die drohende Zahlungsunfähigkeit indiziert die gläubigerschädigende Wirkung der Zahlung, und auf den unmittelbaren Wertausgleich, also den bilanziellen „Aktiva-Tausch“ kommt es im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO ja nicht mehr an, der wurde ja bereits bei der Prüfung des Bargeschäfts geprüft und positiv beantwortet.

Jetzt hat der BGH hierzu eine Korrektur vorgenommen (Vorsicht: die Richter des BGH sprechen nie von „Korrektur“, immer nur von „Klarstellung“):

Ein Getränkehändler musste im März 2012 Insolvenz anmelden. Nach etlichen Rücklastschriften hatte der Lieferant ihn schließlich nur noch gegen Vorkasse beliefert und der Schuldner zahlte die Lieferungen – abweichend von der üblichen Abbuchung – bar. Der BGH hat bestätigt, dass der Lieferant ausreichende Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte. Allerdings – so die Richter – musste sich ihm nicht unbedingt die mittelbare Benachteiligung durch die unrentable Fortführung des Unternehmens aufdrängen:

Während beim Schuldner das Bewusstsein vermutet wird:

„Auch im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht.“

muss der angreifende Verwalter dieses Bewusstsein beim Lieferanten vollumfänglich beweisen:

„Dem Gläubiger kann in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs wie dem Schuldner trotz Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit die gläubigerbenachteiligende Wirkung der an ihn bewirkten Leistung nicht bewusst geworden sein. Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift dann nicht ein. Der zweite Teil des Vermutungstatbestandes ist nicht erfüllt. Anders liegt es nur, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass der Schuldner unrentabel arbeitet und bei der Fortführung seines Geschäfts weitere Verluste erwirtschaftet. Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern des Schuldners nicht nutzt, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt.“

„Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach §133 Abs. 1 InsO gehört hierzu die Kenntnis des anderen Teils vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Beruft sich der Insolvenzverwalter auf die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und steht, wie hier, ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch fest, ist die von der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehende Indizwirkung für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben. Es obliegt dann dem Verwalter, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Anfechtungsgegner von der Unwirtschaftlichkeit der Geschäftsfortführung des Schuldners wusste und deshalb nicht annehmen durfte, der Leistungsaustausch werde der Gläubigergesamtheit nutzen.“

„Wer’s nicht glaubt – Fußnote“:

BGH, Urt. v. 04-05-2017, IX_ZR_285/16 (Getränkehändler-Fall)

Vertragliche Lösungsklauseln („Close-out-netting-clauses“ oder „Liquidations-Netting“) für Banken auf dem Prüfstand, Änderung § 104 InsO geplant: Erhalten die Banken dadurch einen Vorteil im Anfechtungsrecht?

Der Deutsche Bundestag befasst sich derzeit mit der Wirksamkeit von vertraglichen Vertragsbeendigungs- (Lösungs-)klauseln für den Fall der Insolvenz. Gem. § 103 InsO liegt die Entscheidungskompetenz über die Fortsetzung beidseits unerfüllter Verträge ausschließlich in der Hand des Verwalters. Denn solange die Fortführung des Unternehmens noch in Rede steht und der Vertrag hierfür benötigt wird, soll eine Sanierung nicht durch Aufhebung der laufenden Verträge gefährdet werden. Solange die Verträge erfüllt werden, soll sich der andere Vertragspartner nicht einseitig daraus verabschieden können. Gem. § 119 InsO sind vertragliche Lösungsklauseln, die an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfen, deshalb unwirksam, denn dort heißt es: „Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, sind unwirksam.“. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 314/14.

Nun sollen diese Lösungsklauseln für Banken generell zugelassen werden. Diese möchten im Insolvenzfall den Vertrag per AGB automatisch beendet wissen und die wechselseitigen Forderungen, z.B. im Kontokorrent, automatisch saldieren dürfen, und zwar außerhalb der Abrechnungsperiode, also vorzeitig. Das ist aus Bankensicht sinnvoll, denn der Giro-Vertrag wird zur Fortführung des Unternehmens nicht mehr benötigt. Außerdem brauchen die Banken dann nur den tatsächlichen Saldo mit Eigenkapital zu hinterlegen. Ferner ist es im internationalen Bankengeschäft durch die wechselseitigen Inter-Banken-Geschäfte offenbar auch notwendig, einheitliche netting-Konditionen zu haben, die sich bis auf den Kunden durchschlagen. Allerdings regieren sie dadurch in die Masse hinein, was gem. § 104 InsO verboten ist. Deshalb jetzt die Änderung.

Die Banken haben darüber hinaus aber einen weiteren, nicht unerheblichen Vorteil, der im Anfechtungsrecht liegt: Wird der Vertrag ohne Kündigung automatisch beendet, dann dürfen die Banken auch außerhalb der Abrechnungsperiode saldieren und ihre Forderungen damit vorab und unter Umgehung der Quotenverteilung realisieren. Dieser Vorgang wäre dann nicht mehr ohne Weiteres anfechtbar, denn die Bank hätte dann nicht mehr vorzeitig, also zur Unzeit saldiert.
Wenn § 104 InsO also für Banken geändert wird, dann sollte der Gesetzgeber zumindest den Anfechtungsvorteil, den diese dadurch erhalten, durch eine entsprechenden Hinweis verhindern, nämlich, dass die Saldierung anfechtungsrechtlich so zu behandeln ist als wäre sie vorzeitig erfolgt.

Der Gesetzentwurf ist am 20.10.2016 in 1. Lesung an die Ausschüsse verwiesen worden; die Sachverständigenanhörung ist für den 6.11.2016 anberaumt und die Verabschiedung des Gesetzes ist bis zum 31.12.2016 geplant, denn dann läuft die entsprechende Vorwegnahmeregelung des BaFin aus.

Hier finden Sie den Regierungsentwurf:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0501-0600/548-16.pdf;jsessionid=D78781C4F4E185FF1EE32A48C41CB43D.2_cid374?__blob=publicationFile&v=1

Hier finden Sie den Beitrag von Herrn Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, in der 1. Lesung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18196.pdf#P.19608

Hier finden Sie die übrigen Stellungnahmen:
http://www.heribert-hirte.de/berlin/ausschuesse/88-ausschuess/images/Gesetzesvorhaben/Close-Out-Netting/VerbndebriefClose-Out-Netting_fin_10102016.pdf

BMJV legt Entwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vor

Der Justizminister hat am 16.3.2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des  Anfechtungsrechts vorgelegt. Der KSi wird den Entwurf kommentieren. Hier sind die wesentlichen Inhalte:

  • 131 InsO -Inkongruenzanfechtung

Zahlungen sind künftig nicht mehr nur deshalb nach § 131 InsO anfechtbar,  weil sie im Wege einer Zwangsvollstreckung erfolgt waren.

(Anm.: dadurch wird eine jahrzehntelange, systemwidrige Rechtsprechung des BGH endlich abgeschafft! Mir wäre es wegen der übrigen Rechtsfolgen aber  lieber, der Gesetzgeber würde sie als kongruente Zahlungen einstufen)

  • 133 Abs.1 InsO – Vorsatzanfechtung

1. Kongruente Leistungen sind künftig nur noch dann nach § 133 InsO anfechtbar, wenn die Gläubiger dadurch „unangemessen“ benachteiligt werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Gegenleistung des Gläubigers, also die Lieferung,

– zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, oder
– Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs war.

[Anm.: Den Negativ-Beweis muss – jedenfalls nach der Begründung –  zum Glück der Insolvenzverwalter führen!]

2. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher und mit dem Gläubiger sind künftig keine Indizien mehr für eine Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden bzw. bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Für Ratenzahlungsbitten des Schuldners gilt das jedenfalls dann, sofern dieser „im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ darum nachgesucht hatte.

(Anm.:  es ist offen geblieben, wer den Beweis führen muss! Folglich ist es der Gläubiger! )

3. Bei kongruenter Deckung wird die Anfechtung auf 4 Jahre zurückliegende Rechtsgeschäfte beschränkt

(Anm.: es hilft aber nicht viel, da 98 % der Rechtshandlungen in diesen Zeitraum fallen werden)

  • 142 – Bargeschäft / Privileg für Arbeitsentgelt

verspätet gezahltes Arbeitsentgelt hat Bargeschäftscharakter; Grenze: bis zu 3 Monaten!
Alle anderen Zahlungen: Pünktlichkeit oder Verspätung bestimmt sich „nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“

(Anm.: Beweislast hat der Gläubiger!)

  • 143 – Zinsen

Zinsen werden künftig erst dann geschuldet, wenn der IV den Gläubiger in Anspruch genommen und in Verzug gesetzt hat, anderenfalls  ab Zustellung der  Anfechtungsklage und nicht –  wie derzeit noch – an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

(Anm.: Na ENDLICH!! Gilt jetzt aber auch für die strafbaren Vermögensverschiebungen :-))