Toys’R’Us beantragt Gläubigerschutz in USA und Canada

Der amerikanische Spielzeughersteller Toys’R’Us hat gestern abend an seinem Sitz in Wayne/New Jersey Gläubigerschutz nach Capter 11 des US Insolvency Code* beantragt, und das mitten in den Vorbereitungen für das Weihnachtsgeschäft. Das Unternehmen hat langfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Mrd. USD angehäuft, die es regulieren muss. Dafür hat es einen neuen Kredit über 3 Mrd. USD von seinen Hausbanken erhalten, um das Weihnachtsgeschäft zu finanzieren. Diese Kreditaufnahme muss allerdings noch von dem zuständigen Bundesgericht genehmigt werden, was allerdings als sicher gilt. Derweil kann das Unternehmen weiter am Markt operieren und braucht in dieser Periode keine Alt-Verbindlichkeiten zu zahlen, also auch keinen Kapitaldienst zu leisten.

Das Unternehmen ist im Besitz der beiden Investmentfonds KKR und Bain Capital, die das Unternehmen 2005 für 6,6 Mrd. USD übernommen hatten. Offenbar hatte der Kapitaldienst das Unternehmen derart ausgeblutet, dass es keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr hatte und „ausgebremst wurde“, so der managing director des größten Marken-Einzelhändlers, Dave Bandon. Das Management geht davon aus, dass das Unternehmen fortgeführt werden wird und die finanziellen Alt-Verpflichtungen so geregelt werden, dass das Unternehmen langfristig wirtschaftlich arbeiten kann. Das operative Geschäft außerhalb der USA und Canadas ist von der Insolvenz nicht betroffen.

Hier sind die Einzelheiten aus der französischen Presse:

http://www.lemonde.fr/entreprises/article/2017/09/19/le-geant-des-jouets-toys-r-us-se-declare-en-faillite_5187682_1656994.html

*Das Verfahren entspricht in etwa dem Schutzschirmverfahren nach § 270a der deutschen Insolvenzordnung, allerdings wird es im Unterschied zum deutschen verfahren vono einem amerikanischen Bundesgericht streng überwacht und die Entscheidungen des managements müssen gerichtlich genehmigt werden. In Deutschland ist eine gerichtliche Überwachung nicht vorgesehen.

Internationales

AEUV

(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. EG-Vertrag)

Art. 49

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines (anderen) Mitgliedstaats ansässig sind.

Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

UNCITRAL Modellgesetz zu Kreditsicherheiten

Am 1. Juli 2016 wurde von der UN (UNCITRAL Arbeitsgruppe VI) in New York das neue Modellgesetz über die Entstehung und die dingliche Wirkung von Kreditsicherheiten („UNCITRAL Model Law on Secured Transactions“) angenommen. Damit werden Sicherheiten wie z.B. der Eigentumsvorbehalt und die Globalzession erfasst. Es hat folgende Ziele:

  • Der Zugang gerade kleiner und mittlerer Unternehmen zu bezahlbaren Krediten soll gefördert werden – und somit das wirtschaftliche Wachstum
  • der Zugang zu Krediten soll den Unternehmen grenzüberschreitend erleichtert werden, indem die Länder ihre nationalen Gesetze angleichen.
  • Die Kreditsicherheiten sollen effizient und vor allem mit Drittwirkung gegenüber Dritten ausgestattet werden, und zwar mittels Publizität in einem öffentlichen Register.

Das UNCITRAL Model Law hat den Charakter einer Empfehlung und ist sicher eine Orientierungshilfe auf dem Weg zu einer Vereinheitlichung des Handelsrechts.
Die Publizität von Mobiliarsicherheiten über ein nationales Register wäre für D neu. Es wird derzeit z.B. in den USA und in Neuseeland praktiziert. Es garantiert aber nicht die Entstehung der Sicherheiten, sondern deren Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten, also gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter.
Das Register eignet sich aber nur für Werte des Anlagevermögens. Für Werte des Umlaufvermögens ist es dagegen nicht geeignet. D hat hierzu traditionell die großzügigste Lösung – Eigentumsvorbehalt an Handelswaren und Abtretung von Drittforderungen ohne jegliche Publizität! Für die AMis ein no-go!
Das Modellgesetz ist deutlich amerikanisch dominiert und wird daher bei den TTIP-Verhandlungen berücksichtigt werden müssen.