Swiss gategourmet’s Londoner Restrukturierungsplan bekommt keine Anerkennung in der Schweiz

17.02.2021 – London

Der High Court of Justice hat heute entschieden, dass das neue britische Restrukturierungsverfahren tatsächlich ein Insolvenzverfahren im Sinne des Luganer Abkommens ist. Damit unterliegt es nicht der Anerkennungspflicht durch die Vertragsstaaten, z.B. durch die Schweiz.

Die Schweiz erkennt traditionell keine ausländischen Insolvenzverfahren an. Weder Gerichtsentscheidungen wie die Restschuldbefreiung werden anerkannt noch die Legitimität von ausländischen Insolvenzverwaltern, die in der Schweiz nicht einmal klagebefugt sind (Ausnahmen gelten lt. einiger alter Staatsverträgen nur für deutsche Insolvenzverwalter, die in den ehemaligen Königreichen Württemberg, Bayern und Sachsen ansässig sind!). Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren, um das es im Falle der Fa. gategourmet geht, wurde von allen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt (in Deutschland zuletzt!), um Unternehmen in der Krise zu helfen, ihre (oder einzelne) Alt-Verbindlichkeiten abzuschütteln, ohne dass sie zwingend ein – meist toxisches – Insolvenzverfahren beantragen müssen. Es ähnelt in wesentlichen Zügen der französischen „procédure de conciliation“. In England geht es auf das berühmte „scheme of arrangement“ zurück, das in der Beraterszene sehr empfohlen wurde. Deshalb ging man nach London. Dieses „scheme“ war ein gläubigerbestimmtes Verfahren, das einen (teilweisen) Verzicht von Forderungen und eine Einigung über dingliche Sicherheiten zum Gegenstand hatte. Es konnte somit zivilrechtlich angeknüpft werden. Ein Vergleich, der in einem solchen „scheme“ abgeschlossen – und gerichtlich bestätigt – wurde, konnte deshalb auf Basis des Luganer Abkommens (einem Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheiden zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen auf der einen Seite, und der EU auf der anderen Seite) als zivilrechtliches Verfahren eingeordnet werden, sodass die Entscheidung eines englischen Gerichts von der Schweiz ohne Weiteres hätte anerkannt und umgesetzt werden müssen. Der Brexit hätte das nicht verhindert, weil Großbritannien sämtliche Rechtssetzungsakte der EU ausdrücklich und freiwillig in sein nationales Recht umgesetzt hatte. Diese Umsetzungsakte gelten natürlich auch nach dem Brexit fort.

Zumindest der High Court of Justice in London ist aber jetzt der Auffassung, dass ein Restrukturierungsplan neuen Rechts nicht mehr zivilrechtlich angeknüpft werden kann, sondern dass es sich um ein Insolvenzverfahren im weiteren Sinne handelt. Es kann daher nur nach der EuInsVO innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Anerkennung finden; die EuInsVO wurde von der Schweiz aber nicht gezeichnet, so dass die in der Schweiz ansässigen Gläubiger der gategourmet an den Plan nicht gebunden wären. Ihre Forderungen gelten also nicht als erlassen – außer natürlich in England. Sollte gategourmet also Vermögen in England besitzen, könnten die Gläubiger, deren Forderungen durch den Restrukturierungsplan erlassen wurden, hierauf nicht mehr zugreifen. Sollte das Vermögen hauptsächlich in der Schweiz belegen sein, brauchen die Gläubiger sich um den Forderungserlass nicht zu kümmern und können ihre Forderungen trotz eines entgegen stehenden Urteils des Londoner High Court in der Schweiz jedenfalls weiter vollstrecken. Eine mißliche Situation für gategourmet, die man aber hätte vorhersehen können.

Quelle:

https://globalrestructuringreview.com/financial-restructuring/lugano-bankruptcy-exclusion-applies-uk-restructuring-plans-english-court-rules?utm_source=Lugano+bankruptcy+exclusion+applies+to+UK+restructuring+plans&utm_medium=email&utm_campaign=GRR+Alerts

fehlerhafte Brustimplantate (PIP): TÜV Rheinland in Frankreich zu € 60 Mio. Schadensersatz verurteilt

  1. Februar 2021 – TÜV Rheinland haftet nun doch für fehlerhafte Brustimplantate (PIP) in Frankreich

10 Jahre nach dem Skandal um minderwertige Brustimplantate des inzwischen insolvent gegangenen französischen Herstellers PIP hat ein Berufungsgericht in Aix-en-Provence den TÜV Rheinland nun zur Zahlung von Entschädigungen in Höhe von € 60 Mio. verurteilt.

Das französische Handelsgericht (Cour de commerce) in Toulon hatte den TÜV Rheinland bereits im Jahre 2017 zur Zahlung von Schadensersatz in ebendieser Höhe an rund 20.000 Klägerinnen verurteilt; der TÜV Rheinland musste diese Summe auch vorläufig zahlen. Dieses Urteil wurde nunmehr vom Berufungsgericht in Aix-en-Provence bestätigt. Der TÜV Rheinland habe bei der Zertifizierung der Produktion des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) seine Pflichten ver­letzt, so das Gericht. Das Berufungsgericht erklärte allerdings 6.205 Klagen für unzulässig, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht sicher dargelegt werden konnte, dass den Klägerinnen das vom TÜV „zertifizierte“ Modell eingesetzt worden war. Weiteren 13.456 Klägerinnen sprach das Gericht jedoch Schadenersatz zu.

Die Fa. PIP hatte in Täuschungsabsicht geringere Mengen medizinischen Silikons eingekauft und die Rechnungen dem TÜV Rheinland präsentiert, tatsächlich aber in der weit überwiegenden Zahl der Implantate billigeres Industriesilikon verwendet. Der TÜV Rheinland hatte sich so verteidigt, dass er selbst Opfer einer Täuschung durch das Unternehmen geworden sei. Die Anwälte des TÜV waren auch der Meinung, dass die Qualität des eingesetzten Silikons selber nicht vom Prüfauftrag umfasst gewesen sei und dass man zu unangekündigten Kontrollen nicht verpflichtet gewesen sei. Das ließen die Richter*innen aber nicht gelten:

Der TÜV Rheinland sei auch nach der damals bereits geltenden Europäischen Verordnung über Medizinprodukte verpflichtet gewesen, die Herkunft des verwendeten Materials zu überprü­fen. Dazu hätten die Lagerbücher des Herstellers PIP untersucht werden müssen. Eine solche Kontrolle hätte es dem TÜV und seinem französischen Unterauftragnehmer ermöglicht, die Diskrepanz zwischen der Menge des vom einzigen zugelassenen Lieferanten bezogenen Gels und der Anzahl der hergestellten Brustprothesen festzustellen, so das Gericht. Dieser Ermittlungsauftrag hätte unange­kündigte Kontrollen zur Folge haben müssen.

Die Fa. PIP hatte weltweit rund eine Million Brustimplantate verkauft, die mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Diese wurden im Laufe der Zeit rissig, und das Industriesilikon trat in das umliegende Gewebe aus, zum Teil mit verheerenden Auswirkungen. Auch in Deutschland waren tausende Patientinnen betroffen. Die Klage einer deutschen Patientin gegen die Haftpflichtversicherung der Herstellerfirma wurde z.B. abgewiesen, weil die Versicherung die Deckung auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt hatte (sog. „Territorialklausel“). Der EuGH hatte diese Versicherungspraxis europarechtlich nicht beanstandet (Rechtssache C-581/18). Ein Prozess der AOK gegen den TÜV Rheinland läuft derzeit noch vor dem OLG Nürnberg. Nach deutschem Recht ist es unsicher, ob es eine unmittelbare Durchgriffshaftung Geschädigter gegen den TÜV als Zertifizierungsstelle geben kann. Bisher wurde dies stets abgelehnt (s. dazu unten).

In Frankreich sind noch etliche Prozesse anhängig, das aktuelle in Aix-en-Provence ist allerdings das Größte. Dem Urteil wird denn auch in Frankreich eine bahnbrechende Wirkung zugesprochen.

Im Jahr 2013 hatte das Handelsgericht von Toulon den TÜV Rheinland bereits wegen Ver­nachlässigung seiner Kontroll- und Aufsichtspflichten verurteilt, an sechs Vertreiber der PIP-Implan­tate 5,8 Millionen Euro Schadensersatz zu zahlen. Zwei Jahre später wurde der TÜV im Berufungsverfahren jedoch wieder von jeglicher Haftung freigesprochen. Das fran­zösische Kassationsgericht (Cour de Cassation) hob dieses Urteil im Jahr 2018 aber wieder auf und verwies den Fall an das Pariser Berufungsgericht, das den Fall nunmehr zu beurteilen und dabei die Erwägungen der Cour de Cassation zu berücksichtigen hat.

In einem weiteren Verfahren mit rund 2.000 Klägerinnen wird eine Entscheidung im Mai erwartet. Auch in Toulon läuft noch ein weiteres Verfahren, in dem im Sommer ein Urteil fallen soll.

Quelle: afp/aerzteblatt.de

Auch deutsche Gerichte hatten sich mit Schadensersatzfragen zu befassen, z.B. das LG und das OLG Nürnberg. In diesem Fall klagt die AOK als Kostenträgerin für Folge-Operationen einiger bei ihr versicherter Patientinnen, die sich die Implantate wieder hatten entfernen lassen müssen. (Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Brustimplantate bei Brustkrebspatientinnen, Anm. d. Autorin). Nach Auffassung des LG und des OLG Nürnberg gibt es für eine Durchgriffshaftung Geschädigter gegenüber der Prüfstelle im deutschen Recht aber keine Anspruchsgrundlage. Zum einen entfalte der Prüfauftrag selbst keinerlei Drittwirkung, und zum anderen habe der TÜV Rheinland keine Körperverletzung begangen, so die Richter. Sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung lehnten die Richter demnach in beiden Instanzen ab. Der BGH ist etwas anderer Auffassung. Zwar bestätigte er in seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az. VII ZR 151/18) die Auffassung des OLG Nürnberg, wonach der Prüfauftrag zwischen dem TÜV Rheinland und der Fa. PIP keine Schutzwirkung für die Patientinnen entfalte, und somit als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme. Der Zweck des Vertrages sei nicht auf den Schutz der Patientinnen ausgelegt, sondern diene der Eröffnung des Marktzugangs, so der BGH. Das ist richtig, denn ohne die EU-Konformitätszertifizierung gibt es kein CE-Siegel, und ohne ein CE-Siegel ist die Vermarktung schwieriger, wenngleich nicht unmöglich. Die CE-Kennzeichnung trifft aber gerade keine Aussage über Qualität und Unbedenklichkeit von Medizinprodukten und kann daher auch keine Schutzwirkung entfalten, so der BGH. Dennoch hat der BGH ausgeführt, dass die Vorschriften zum EU-Konformitätsprüfungsverfahren, das zur Erteilung des CE-Kennzeichnung führt,  gleichwohl als Schutznorm im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil die Verwender, also die Ärzte und die Patientinnen, dieser CE-Kennzeichnung faktisch eben doch ein erhöhtes Vertrauen auch und gerade was die Qualität und Unbedenklichkeit des Produkts angeht, entgegen bringen. Da demnach eine deliktische Haftung durchaus in Betracht komme, hat der BGH den Prozess an das OLG Nürnberg zurück verwiesen, das diesen Widerspruch nun auflösen muss. In Frankreich wurde die Frage der drittschützenden Wirkung offenbar im Sinne der Patientinnen gelöst.

Der Skandal um die fehlerhaften Brustimplantate hatte wieder einmal aufgedeckt, dass Medizinprodukte keinerlei Qualitäts- und Unbedenklichkeitskontrolle durchlaufen müssen, und zwar weder in Deutschland noch in ganz Europa. Im Grunde genommen kann daher in Europa jeder Heimwerker x-beliebige Implantate in seiner Garage herstellen und an Kliniken verkaufen, die diese dann ebenso unkontrolliert einsetzen könnten. Weder Hüftprothesen noch Herzkatheter noch – wie der Fall PIP zeigt – Brustimplantate werden in Deutschland auf Bruchsicherheit und Gewebeverträglichkeit hin überprüft. Das hatte bereits bei Hüft- und Kniegelenksendoprothesen zu erheblichen Gesundheitschäden bei den ohnehin gehandicapten Patient*innen geführt. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Der Gesetzgeber hat sich immerhin zu der Errichtung eines Implantateregisters hinreißen lassen, wodurch Patienten schneller über Produktfehler unterrichtet werden können sollen, weil diese meldepflichtig gemacht werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/implantateregister-errichtungsgesetz.html

Eine Prävention im Sinne eines Zulassungsverfahrens ähnlich dem für Medikamente ist jedoch nach wie vor nicht vorgesehen. Dafür wäre auch die EU zuständig, und da sei die Industrie vor!

Die neue Europäische Insolvenzverordnung 848/2015 v. 20.05.2015 ist in Kraft!

Seit gestern gelten für crossborder-Insolvenzverfahren innerhalb der EU ganz neue Regeln. Sie gelten unmittelbar und müssen nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden. Schauen Sie mal rein:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0848&from=DE

In Kürze erscheint an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der neuen Regeln mit besonderem Augenmerk auf die Relevanz für Gläubiger. Bleiben Sie dran!

Internationales

AEUV

(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. EG-Vertrag)

Art. 49

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines (anderen) Mitgliedstaats ansässig sind.

Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Wer vollstreckt Ihnen Ihren Titel eigentlich im Ausland?

Sie möchten einen Europäischen Vollstreckungstitel im Ausland vollstrecken gehen? Dann müssen Sie zuerst mal herausfinden, welches Vollstreckungsorgan in dem Ausland dafür vorgesehen ist (wahrscheinlich ist es ein huissier, ein gerechtsdeurwaarder, bailiff oder wie auch immer die Burschen heißen). Dazu ist es interessant zu wissen, dass die Vollstreckung in Forderungen im Ausland meist ebenfalls durch die Gerichtsvollzieher vollzogen wird. Sie gehen zur Bank, pfänden das Kontoguthaben, lassen es sich auszahlen und schütten den Betrag dann an den Auftraggeber aus. Basta. k.i.s.s. – keep it simple, stupid!

Jetzt müssen Sie nur noch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher finden, dem Sie Ihren Auftrag schicken. Hier werden Sie geholfen:
http://www.europe-eje.eu/en/annuaire

Ein bisschen Landessprache sollten Sie aber schon sprechen…
Haben Sie es schon mal versucht?