Corona-Maßnahmen in Bonn: Schnelltests verhindern Lockdown
Für das Gebiet der Stadt Bonn hat das Gesundheitsministerium NRW per 27.03.2021 einen 7-Tage-Inzidenzwert von 111 festgestellt. Demnach gilt der durch § 16 der CoronaSchVO NR angeordnete generelle Lockdown. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn hat allerdings heute verfügt, dass von der Ausnahme deer Lockdown-Anordnung Gebrauch gemacht wird.
Das heißt, dass alle Aktivitäten, die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 aufgelistet sind, nicht eingeschränkt werden, sondern im Rahmen der allgemeinen Corona-Beschränkungen (Beschränkungen gem. §§ 2 bis 15 für Inzidenzen unter 100) wahrgenommen werden dürfen, allerdings müssen die Bürger*innen dafür ab dem 31.3.2021 zusätzlich einen tagesaktuellen (d.h. nicht älter als 24 h, § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW) und von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigten negativen Corona-Schnelltest mit sich führen.
Folgende Angebote bleiben zwar im Rahmen der allgemeinen Coronaregeln aufrecht erhalten, dürfen ab dem 31.3.2021 also nur noch gegen zusätzliche Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests wahrgenommen werden:
(Paragrafen sind die der CoronaSchVO NRW idF vom 27.03.2021)
- Bibliotheken (Präsenzbetrieb) bleiben geöffnet für Nutzer mit Negativ-Attest, § 6 Abs. 4
- Museen, Galerien etc. mit 1 Person pro 20 qm u.a., § 8 Abs. 4
- Sport unter freiem Himmel in Gruppen bleibt weiter für bis zu 20 Kinder unter 15 Jahren zzgl. 2 Trainer*innen oder Aufsichtspersonen zulässig (§ 9 Abs. 1, Saz 2 Nr. 3) ohne negativen Schnelltest nur für 10 Kinder (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4),
- Zoos, Tierparks, Botanische Gärten etc. (§ 10 Abs. 3): Zutritt zu den geschlossenen Räumen bleibt unter den allgemeinen Coronabeschränkungen des § 10 Abs. 3 offen für Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest,
- Einzelhandel + Reisebüros (§ 11 Abs. 3): dürfen mit Terminbuchung, Flächenbegrenzung (1 Kunde pro 40 qm) geöffnet bleiben, wenn die Kund*innen zusätzlich einen negativen Schnelltest mit sich führen,
- Verkaufslokale Handwerk + Diensleistungsgewerbe bleiben unter den Beschränkungen des § 12 Abs. 1 geöffnet für Kund*innen mit negativem Schnelltest,
Für die Anbieter von Dienstleistungen, auch medizinische und pflegerische (!) und Handwerksleistungen enthält die Allgemeinverfügung eine besondere Vorschrift in Ziff. II:
Die Vorschrift ordnet an, dass die Wahrnehmung (gemeint ist wohl: die Ausübung) aller Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann nur bei Vorlage eines tagesaktuellen Negativ-Tests erfolgen darf. „Das gilt insbesondere auch für Friseure„, so der Verfügungstext (als wüßten die das nicht selbst!). Das heißt:
Physiotherapeuten, ambulantes Pflegepersonal, Podolog*innen, Familienpfleger*innen etc. brauchen also täglich einen bestätigten Schnelltest, die Patienten jedoch nicht (!?)
Handwerker und Monteure sowie Haushaltshilfen brauchen den Schnelltest demnach nicht, weil sie den Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einhalten können; sie sind trotzdem nach wie vor vom Lockdown befreit. Sie müssen nur nach wie vor Schutzmasken tragen und Abstand halten, Hände desinfizieren und die allgemeinen Hygieneregeln einhalten.
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