Stichtag 01.07.2021 – Neues für Creditmanager
– Die neuen P-Konto-Freibeträge sind in Kraft:
Schuldner können (und müssen auch!) einen Berichtigungsantrag stellen!
– Die neue Lohnpfändungstabelle ist in Kraft:
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind vom Arbeitgeber von Amts wegen zu beachten, und zwar auch dann, wenn kein Berichtigungsantrag eingeht! Bekommt der Gläubiger zuviel ausbezahlt, kann der Schuldner wegen des Differenzbetrages Verzugszinsen und Verzugsschaden (also Anwaltsgebühren für das Aufforderungsschreiben!) geltend machen.
– Der Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,88 %
Ich darf allerdings daran erinnern, dass der Verzugszinssatz seit 2014 für Entgeltforderungen im b2b-Geschäft 9 Prozentpunkte über dem o.g. Basiszinssatz der EZB lautet (viele AGB sehen noch 8 Prozentpunkte vor!). Bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen tritt erst am 61. Tag Verzug ein, d.h. die Verzugszinsen können auch erst ab dem 61. Tag berechnet werden.
Im b2b-Geschäft gewährt das Gesetz Ihnen allerdings vom Zeitpunkt der Lieferung an bis zum Eintritt des Verzugs einen Überbrückungszins in Höhe von 5 % fix (sog. „Fälligkeitszins„, §§ 352, 353 HGB). Dieser Zinszeitraum ist in den Formular-Mahnanträgen der Justizverwaltungen leider nicht vorgesehen. Diese Zinsen müssen deshalb später, nach Übergang ins Klageverfahren im Wege der Klageerweiterung gesondert eingeklagt werden.
Bei Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren können Sie diese Fälligkeitszinsen aber durchaus mit geltend machen, auch wenn Sie das vorher noch nicht von Ihrem Schuldner beansprucht hatten. Sie müssen dazu nur die Fälligkeitsvoraussetzungen nachweisen (Übergabe der Ware, Zugang der Rechnung). Zahlungsziele hindern Sie daran jedenfalls nicht.