CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021?

Der Gesetzgeber hat im COVInsAG eine erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar 2021 für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die im November oder Dezember 2020 die so genannten Novemberhilfen bantragt haben. Da der Lock-down verlängert worden ist und noch weiter verlängert werden soll, könnte die Aussetzung ebenfalls  nochmals verlängert werden.

Aber Vorsicht: Die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Insolvenzantragspflicht müssen natürlich auch erfüllt sein:

In a nutshell:

  • Am 31.12.2019 musste das Unternehmen noch zahlungsfähig gwesen sein. Dann wird vermutet, dass eine spätere Krise auf dem Lockdown beruht. Die Antragspflicht wurde für diese Unternehmen – nach Verlängerung – bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Gehen Sie also JETZT hin und stellen Sie einen Liquiditätsstatus zum 31.12.2019 (!) auf und verwahren Sie ihn gut!
  • Dann ging der Gesetzgeber weiter in die Verlängerung, aber nicht für zahlungsunfähige Unternehmen:

Seit dem 01.01.2021 haben wir deshalb folgende Situation:

  • GmbH (& Co’s), AG (& Co’s) etc. dürfen im Januar bilanziell  überschuldet, aber nicht zahlungunfähig sein! D.h. wer sich genug Kredit verschaffen konnte, um zahlungsfähig zu bleiben, muss keinen Insolvenzantrag stellen, auch wenn er hoffnungslos überschuldet ist. Das ist aber auch ohne Pandemie schon so: Wenn ein Unternehmen überschuldet ist, mit dem geliehenen Geld aber einstweilen fortbestehen kann, besteht sowieso nie eine Insolvenzantragspflicht.

Ist die Kapitalgesellschaft aber zahlungsunfähig (mit oder ohne bilanzielle Übeschuldung), dann hatte die Befreiung von der Antragspflicht am 31.12.2020 geendet und ab dem 01.01.2021 muss der Antrag gestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Novemberhilfen beantragt wurden (und demnächst auch fließen).

Das macht alles keinen Sinn. Es ist aber für einen Geschäftsführer gefährlich, weil die Situation in einem späteren Insolvenzverfahren Jahre später rückwürkend überprüft werden wird. Wird dann festgestellt, dass der GF den Antrag bereits im Januar 2021 hätte stellen müssen, wil eines der Kriterien nciht erfüllt war, wird er persönlich haftbar gemacht. Allerdiings muss der Insolvenzverwalter das alles herausfinden und bewerten; das bietet einen gewissen Schutz.

Der Gang zum Insolvenzgericht kann sich aber durchaus lohnen, denn das Gesetz bietet Unternehmern und Unternehmerinnen sehr gute Möglichkeiten, sich ohne Verlust der Existenz von erheblichen Altlasten zu befreien. Der Antrag muss nur richtig gestellt werden, dann

  • vermeiden Sie die persönliche Haftung,
  • werden von allen Schulden befreit
  • und behalten auch noch Ihr Unternehmen und Ihre Existenz und erhalten  die Chance für einen
  • fresh start
  • Nur Geld verdienen müssen Sie dann noch selbst!

Schicken Sie Ihren Steuerberater zu uns, wir zeigen ihm, wie es geht!

CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021? Zuletzt aktualisiert: 05.02.2021 von Barbara Brenner

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