Bundestag erlaubt Arzneimittelstudien an Demenzkranken

Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung ein Gesetz verabschiedet, das unter bestimmten Voraussetzungen klinische Arzneimittelstudien an Demenzkranken erlaubt, wenn diese mit der Erforschung und Behandlung der Demenzerkrankung in Zusammenhang stehen (sog. „gruppennützige Studien“). Das war bis dato verboten, allerdings auf EU-Ebene zulässig. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz fährt Deutschland eine Mittellinie: Die Studien sind nur dann zulässig, wenn der Patient VORAB – also noch vor Ausbruch der Krankheit – ZUGESTIMMT hatte und eine ärztliche Beratung stattgefunden hatte. Außerdem kann er diese Zustimmung jederzeit zurück ziehen, und zwar auch dann noch, wenn die Demenz bereits eingetreten ist, seinen Unwillen bekunden und seine Zustimmung damit zurück ziehen. Gegener befürchten Mißbrauchsgefahr: Wer soll denn für den Patienten den Widerruf der Zustimmung durchsetzen? Und wer schützt den Patienten vor Falschberatung? Die usancen bei den Menschenversuchen im 3. Reich ist noch zu gut erinnerlich als dass man in Deutschland guten Gewissens zustimmen könnte.

Das Für und Wider wurde kontrovers diskutiert.-

Vertragliche Lösungsklauseln („Close-out-netting-clauses“ oder „Liquidations-Netting“) für Banken auf dem Prüfstand, Änderung § 104 InsO geplant: Erhalten die Banken dadurch einen Vorteil im Anfechtungsrecht?

Der Deutsche Bundestag befasst sich derzeit mit der Wirksamkeit von vertraglichen Vertragsbeendigungs- (Lösungs-)klauseln für den Fall der Insolvenz. Gem. § 103 InsO liegt die Entscheidungskompetenz über die Fortsetzung beidseits unerfüllter Verträge ausschließlich in der Hand des Verwalters. Denn solange die Fortführung des Unternehmens noch in Rede steht und der Vertrag hierfür benötigt wird, soll eine Sanierung nicht durch Aufhebung der laufenden Verträge gefährdet werden. Solange die Verträge erfüllt werden, soll sich der andere Vertragspartner nicht einseitig daraus verabschieden können. Gem. § 119 InsO sind vertragliche Lösungsklauseln, die an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfen, deshalb unwirksam, denn dort heißt es: „Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, sind unwirksam.“. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 314/14.

Nun sollen diese Lösungsklauseln für Banken generell zugelassen werden. Diese möchten im Insolvenzfall den Vertrag per AGB automatisch beendet wissen und die wechselseitigen Forderungen, z.B. im Kontokorrent, automatisch saldieren dürfen, und zwar außerhalb der Abrechnungsperiode, also vorzeitig. Das ist aus Bankensicht sinnvoll, denn der Giro-Vertrag wird zur Fortführung des Unternehmens nicht mehr benötigt. Außerdem brauchen die Banken dann nur den tatsächlichen Saldo mit Eigenkapital zu hinterlegen. Ferner ist es im internationalen Bankengeschäft durch die wechselseitigen Inter-Banken-Geschäfte offenbar auch notwendig, einheitliche netting-Konditionen zu haben, die sich bis auf den Kunden durchschlagen. Allerdings regieren sie dadurch in die Masse hinein, was gem. § 104 InsO verboten ist. Deshalb jetzt die Änderung.

Die Banken haben darüber hinaus aber einen weiteren, nicht unerheblichen Vorteil, der im Anfechtungsrecht liegt: Wird der Vertrag ohne Kündigung automatisch beendet, dann dürfen die Banken auch außerhalb der Abrechnungsperiode saldieren und ihre Forderungen damit vorab und unter Umgehung der Quotenverteilung realisieren. Dieser Vorgang wäre dann nicht mehr ohne Weiteres anfechtbar, denn die Bank hätte dann nicht mehr vorzeitig, also zur Unzeit saldiert.
Wenn § 104 InsO also für Banken geändert wird, dann sollte der Gesetzgeber zumindest den Anfechtungsvorteil, den diese dadurch erhalten, durch eine entsprechenden Hinweis verhindern, nämlich, dass die Saldierung anfechtungsrechtlich so zu behandeln ist als wäre sie vorzeitig erfolgt.

Der Gesetzentwurf ist am 20.10.2016 in 1. Lesung an die Ausschüsse verwiesen worden; die Sachverständigenanhörung ist für den 6.11.2016 anberaumt und die Verabschiedung des Gesetzes ist bis zum 31.12.2016 geplant, denn dann läuft die entsprechende Vorwegnahmeregelung des BaFin aus.

Hier finden Sie den Regierungsentwurf:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0501-0600/548-16.pdf;jsessionid=D78781C4F4E185FF1EE32A48C41CB43D.2_cid374?__blob=publicationFile&v=1

Hier finden Sie den Beitrag von Herrn Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, in der 1. Lesung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18196.pdf#P.19608

Hier finden Sie die übrigen Stellungnahmen:
http://www.heribert-hirte.de/berlin/ausschuesse/88-ausschuess/images/Gesetzesvorhaben/Close-Out-Netting/VerbndebriefClose-Out-Netting_fin_10102016.pdf

Manipulierte E-Bay-Auktion: VW Golf für € 1,50?

Der Bundesgerichtshof verhandelt lt. Mitteilung der Pressestelle am 24. August 2016 über den Kauf eines gebrauchten PKW Golf 6 im Rahmen einer vom Verkäufer manipulierten E-Bay-Auktion: War das Erst-Gebot in Höhe von € 1,50 für den Verkäufer bindend, dann droht Schadensersatz in Höhe des Marktwertes.

Sachverhalt:

Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreises von 1 € zum Verkauf an. Im Verlauf der Auktion gab er – was nach den diesen Auktionen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig ist – über ein zweites Benutzerkonto eine Vielzahl eigener Gebote ab, so auch das bei Auktionsschluss bestehende Höchstgebot über 17.000 €.

Der Kläger hatte sich mit zahlreichen, vom Beklagten immer wieder überbotenen Geboten an der Auktion beteiligt, war aber mit seinem dem Höchstgebot des Beklagten in gleicher Höhe zeitlich nachfolgend abgegebenen Schlussgebot nicht mehr zum Zuge gekommen. Er forderte den Beklagten nach Auktionsende auf, ihm das Kraftfahrzeug zum Preis von 1,50 € zu übereignen, da er ohne dessen unzulässige Eigengebote die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.

Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Hierbei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund des vom Kläger zuletzt abgegebenen Gebots ein Kaufvertrag zu einem – den Verkehrswert des Fahrzeugs übersteigenden – Kaufpreis von 17.000 € zustande gekommen sei. Wegen des überteuerten Kaufs sei dem Kläger aber aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden. Aus dem gleichen Grund stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu, weil dieser den Kaufpreis durch seine unzulässigen Eigengebote pflichtwidrig in die Höhe getrieben habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrzeug ohne die Manipulationen des Beklagten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis hätte ersteigern können. Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug während der laufenden ersten Auktion nochmals zum Verkauf eingestellt und dabei ein fremder Bieter 16.500 € geboten habe, bevor auch er durch ein Eigengebot des Beklagten überboten worden sei, sei abzuleiten, dass dieser fremde Bieter sich auch an der ersten Auktion mit einem Gebot in der genannten Höhe beteiligt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug aber ebenfalls nur zu einem den Marktwert übersteigenden Preis ersteigern können.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen: LG Tübingen, OLG Stuttgart

Karlsruhe, den 5. Juli 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

UNCITRAL Modellgesetz zu Kreditsicherheiten

Am 1. Juli 2016 wurde von der UN (UNCITRAL Arbeitsgruppe VI) in New York das neue Modellgesetz über die Entstehung und die dingliche Wirkung von Kreditsicherheiten („UNCITRAL Model Law on Secured Transactions“) angenommen. Damit werden Sicherheiten wie z.B. der Eigentumsvorbehalt und die Globalzession erfasst. Es hat folgende Ziele:

  • Der Zugang gerade kleiner und mittlerer Unternehmen zu bezahlbaren Krediten soll gefördert werden – und somit das wirtschaftliche Wachstum
  • der Zugang zu Krediten soll den Unternehmen grenzüberschreitend erleichtert werden, indem die Länder ihre nationalen Gesetze angleichen.
  • Die Kreditsicherheiten sollen effizient und vor allem mit Drittwirkung gegenüber Dritten ausgestattet werden, und zwar mittels Publizität in einem öffentlichen Register.

Das UNCITRAL Model Law hat den Charakter einer Empfehlung und ist sicher eine Orientierungshilfe auf dem Weg zu einer Vereinheitlichung des Handelsrechts.
Die Publizität von Mobiliarsicherheiten über ein nationales Register wäre für D neu. Es wird derzeit z.B. in den USA und in Neuseeland praktiziert. Es garantiert aber nicht die Entstehung der Sicherheiten, sondern deren Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten, also gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter.
Das Register eignet sich aber nur für Werte des Anlagevermögens. Für Werte des Umlaufvermögens ist es dagegen nicht geeignet. D hat hierzu traditionell die großzügigste Lösung – Eigentumsvorbehalt an Handelswaren und Abtretung von Drittforderungen ohne jegliche Publizität! Für die AMis ein no-go!
Das Modellgesetz ist deutlich amerikanisch dominiert und wird daher bei den TTIP-Verhandlungen berücksichtigt werden müssen.

Gebrauchtwagenkauf: Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung Sachmangel?

„Der BGH verhandelt am 29. Juni 2016, 10.00 Uhr, zum Thema Gebrauchtwagenkauf: Ist eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB?

In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, weil das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate gestanden hatte.

Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden. Nach Ansicht des Klägers begründet diese Länge der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, die Revision allerdings ausdrücklich zugelassen.“

BGH, Pressemitteilung vom 11.05.2016 – VIII ZR 191/15

Wer vollstreckt Ihnen Ihren Titel eigentlich im Ausland?

Sie möchten einen Europäischen Vollstreckungstitel im Ausland vollstrecken gehen? Dann müssen Sie zuerst mal herausfinden, welches Vollstreckungsorgan in dem Ausland dafür vorgesehen ist (wahrscheinlich ist es ein huissier, ein gerechtsdeurwaarder, bailiff oder wie auch immer die Burschen heißen). Dazu ist es interessant zu wissen, dass die Vollstreckung in Forderungen im Ausland meist ebenfalls durch die Gerichtsvollzieher vollzogen wird. Sie gehen zur Bank, pfänden das Kontoguthaben, lassen es sich auszahlen und schütten den Betrag dann an den Auftraggeber aus. Basta. k.i.s.s. – keep it simple, stupid!

Jetzt müssen Sie nur noch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher finden, dem Sie Ihren Auftrag schicken. Hier werden Sie geholfen:
http://www.europe-eje.eu/en/annuaire

Ein bisschen Landessprache sollten Sie aber schon sprechen…
Haben Sie es schon mal versucht?

BGH ändert Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen… nicht!

Der BGH hat in einem am 16.4.2015 abgefassten Urteil den Standpunkt vertreten, das Ratenzahlungen, die innerhalb der geschäftlichen Gepflogenheiten vereinbart werden, nicht anfechtbar seien. Das wording entnimmt er dem Referentenentwurf des BMJV zur Anfechtungsreform und behauptet, das entspreche auch der ständigen Rechtsprechung. Kein Wort wahr:

In dem entschiedenen Fall hatte

– der Schuldner nach Aktenlage keine Aussage gemacht wie z.B., er könne jetzt nicht zahlen,

und

– der Gläubiger hatte noch keine Schritte zur Durchsetzung unternommen.

Ob die Ratenzahlung dann den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht oder nicht, davon ist in dem Urteil nicht die Rede.

Offenbar schminkt der IX. Zivilsenat sich seine frühere Rechtsprechung schön. Gleichzeitig wissen wir jetzt auch, wie der Senat die neue Anfechtungsreform umsetzen wird: Nur solche Ratenzahlungen werden als „Gepflogenheit im Geschäftsverkehr“ angesehen werden, die

– ohne Hinweis auf ein Nicht-Zahlen-Können und

– ohne vorangegangene Mahnung, ZV etc.

– schlicht geduldet werden.

Das war in der Tat schon ständige Rechtsprechung!

Hier ist der Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e37f6d2efe910ed46374394147608288&nr=70887&pos=0&anz=1

BMJV legt Entwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vor

Der Justizminister hat am 16.3.2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des  Anfechtungsrechts vorgelegt. Der KSi wird den Entwurf kommentieren. Hier sind die wesentlichen Inhalte:

  • 131 InsO -Inkongruenzanfechtung

Zahlungen sind künftig nicht mehr nur deshalb nach § 131 InsO anfechtbar,  weil sie im Wege einer Zwangsvollstreckung erfolgt waren.

(Anm.: dadurch wird eine jahrzehntelange, systemwidrige Rechtsprechung des BGH endlich abgeschafft! Mir wäre es wegen der übrigen Rechtsfolgen aber  lieber, der Gesetzgeber würde sie als kongruente Zahlungen einstufen)

  • 133 Abs.1 InsO – Vorsatzanfechtung

1. Kongruente Leistungen sind künftig nur noch dann nach § 133 InsO anfechtbar, wenn die Gläubiger dadurch „unangemessen“ benachteiligt werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Gegenleistung des Gläubigers, also die Lieferung,

– zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, oder
– Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs war.

[Anm.: Den Negativ-Beweis muss – jedenfalls nach der Begründung –  zum Glück der Insolvenzverwalter führen!]

2. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher und mit dem Gläubiger sind künftig keine Indizien mehr für eine Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden bzw. bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Für Ratenzahlungsbitten des Schuldners gilt das jedenfalls dann, sofern dieser „im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ darum nachgesucht hatte.

(Anm.:  es ist offen geblieben, wer den Beweis führen muss! Folglich ist es der Gläubiger! )

3. Bei kongruenter Deckung wird die Anfechtung auf 4 Jahre zurückliegende Rechtsgeschäfte beschränkt

(Anm.: es hilft aber nicht viel, da 98 % der Rechtshandlungen in diesen Zeitraum fallen werden)

  • 142 – Bargeschäft / Privileg für Arbeitsentgelt

verspätet gezahltes Arbeitsentgelt hat Bargeschäftscharakter; Grenze: bis zu 3 Monaten!
Alle anderen Zahlungen: Pünktlichkeit oder Verspätung bestimmt sich „nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“

(Anm.: Beweislast hat der Gläubiger!)

  • 143 – Zinsen

Zinsen werden künftig erst dann geschuldet, wenn der IV den Gläubiger in Anspruch genommen und in Verzug gesetzt hat, anderenfalls  ab Zustellung der  Anfechtungsklage und nicht –  wie derzeit noch – an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

(Anm.: Na ENDLICH!! Gilt jetzt aber auch für die strafbaren Vermögensverschiebungen :-))

€ 8.500,- Schadensersatz für vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion

Der BGH hat heute einen Fall entschieden, in dem ein eBay-Kunde ein Stromaggregat im Wert von € 8.500,- in eine Auktion eingestellt hatte. Nachdem der Kläger ein Gebot von € 1,- abgegeben hatte, überlegte der eBay-Kunde es sich anders, beendete die Auktion und verkaufte das Gerät anderweitig. Diese Entscheidung kam ihn teuer zu stehen, denn der Ersteigerer bestand auf Einhaltung des Vertrages. Zu Recht, wie die BGH-Richter meinten.

Hoffentlich [nicht] Allianz-Versichert: Gläubigerausschuss haftet im Fall Mühl

Der BGH hat die Gläubigerausschussmitglieder im Fall Mühl haftbar gemacht für unterlassene bzw. schlampige Kassenprüfung. Es geht immerhin um die Veruntreuung von mehr als 6 Mio.€ durch den damaligen Insolvenzverwalter Mühl. Das OLG Celle hatte dem Verwalter nur € 1,2 Mio. bewilligt.

Zuvor hatte das OLG Celle im Rahmen des PKH-Antrag des Insolvenzverwalters übrigens befunden, dass die Klage nur in Höhe von € 209.000,- aussichtsreich sei. Diesen Befund hat es dann aber offenbar selbst korrigiert und immerhin 1,2 Mio. € der veruntreuten 6 Mio. € festgesetzt.

Das ist dem BGH aber immer noch zu wenig. „Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich … an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen.“ Diesen Anscheinsbeweis müssen die Gläubigerausschussmitglieder erst einmal widerlegen. Dazu haben sie jetzt gegenüber dem OLG Celle nochmal Gelegenheit.

Voilà:   Mühl, Haftung Gläubigerausschuss, BGH v. 9.10.2014, IX ZR 140-11

Man kann nur hoffen, dass die GA-Mitglieder ausreichend versichert waren. Die Allianz nimmt in solchen Fällen allerdings gern eine wissentliche Pflichtverletzung an und ist damit raus. Schließlich kennt man ja seine Pflichten.

Das AG Hannover hätte ja auch mal näher hinsehen können, denn Beschwerden seitens der Gläubiger gab es offenbar genug. „Beschwerden von Gläubigern sind für uns kein Anlass, tätig zu werden, die gibt es ja häufig„, sagte sinngemäß der Insolvenzrichter Seibert vom AG Hannover in einem Interview. Na Danke!

Und die zuständige Rechtspflegerin sagte noch im Jahre 4 nach Mühl  im Verfahren Geniatec auf die Frage, ob sie nicht 4 Jahre nach der Eröffnung mal eine Zwischenrechnung vom Verwalter anfordern wollte: „Nein, denn wenn wir Zwischenrechnungen anfordern, müssen wir sie ja auch prüfen.“

Fragen??

1 2 3